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Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Aufsichtsratsmandat
Im Zug der herrschenden Privatisierungstendenzen – aber nicht nur in diesem Zusammenhang – gehören Beteiligungen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) an privatwirtschaftlichen Unternehmen zu gängigen Erscheinungsformen. Die Wahrung des Einflusses der öffentlichen Hand auf die Beteiligungsgesellschaften bringt eine Reihe von Problemen mit sich, die sich gesellschaftsrechtlich und dienstrechtlich darstellen. Die folgenden Erörterungen beziehen sich auf Beteiligungen des Bundes und die dafür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen, soweit sie für dessen öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) relevant sind. Die teils differenten Regelungen im Bereich der Länder und Gemeinden bleiben ausgeklammert.
1. Problemaufriss
Dass die Beteiligung der öffentlichen Hand an privaten Rechtsträgern einer besonderen Interessenwahrung bedarf, ist legitim. Auf die dafür sprechenden Umstände ist hier nicht näher einzugehen. Der Gesetzgeber nimmt darauf in § 59 Bundeshaushaltgesetz (BHG) Bedacht, dessen Einleitungsteil ausführt, dass Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechtes von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden dürfen, wen...