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AR aktuell 6, Dezember 2007, Seite 25

Wie der Jahresgewinn zu verwenden ist

Johannes Peter Gruber

Die betroffene AG hatte nur einen Gesellschafter in Form einer GmbH (Familienholding). An dieser GmbH waren zwei Salzburger Familien im Verhältnis 50:50 beteiligt. Während die eine Familie den Gewinn des Geschäftsjahres 2002/2003 zur Gänze ausbezahlt haben wollte, wollte die andere Familie, dass der Gewinn in der Gesellschaft bleibt und ihr als zusätzliches Kapital im darauf folgenden Geschäftsjahr zur Verfügung steht („Stehen lassen des Gewinns“, „Thesaurierung“). In einer aktuellen Entscheidung erläutert der OGH, wie in diesem Fall vorzugehen ist.

1. Die Regelung des AktG

Grundlage für die Gewinnverteilung ist der Jahresabschluss. Der Vorstand einer AG hat den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss billigt, ist er festgestellt.An den festgestellten Jahresabschluss ist die Hauptversammlung gebunden. Sie muss bei ihrer Entscheidung über die Gewinnverwendung von dem im Jahresabschluss aufscheinenden Gewinn („Bilanzgewinn“) ausgehen.

Der Vorstand der AG entscheidet, ob der Gewinn (ganz oder teilweise) zur Bildung von Rücklagen verwendet wird („Gewinnvortrag“, „Thesaurierung“). Er hat dabei – zumindest im österreichischen Aktie...

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