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AR aktuell 6, Dezember 2007, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Die Bundesregierung hat am eine Regierungsvorlage verabschiedet, in der unter anderem das Bankwesengesetz geändert wird. Für die Aufsichtsräte entscheidend ist ein neu eingeführter § 28a. Dieser wird, sofern das Gesetz gleichlautend beschlossen wird, zwei wesentliche Neuerungen für Aufsichtsräte in Kreditinstituten mit sich bringen: Zum Ersten wird es für Geschäftsleiter (Vorstände) eines Kreditinstitutes für die Übernahme einer Funktion im Aufsichtsrat eine sog. „Cooling-off-Period“ geben. Dies bedeutet, dass der Geschäftsleiter erst zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit die Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Unternehmens einnehmen darf, in der er als Geschäftsführer tätig war.

Zum Zweiten wird für Aufsichtsratsvorsitzende von Kreditinstituten ein sog. „Fit-and-Proper-Test“ eingeführt. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird damit folgendes Ziel verfolgt: „Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden wird insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrung, das heißt Kenntnisse im Bereich des Bank-, Finanz- und Rechnungswesens, in jener Art und jenem Umfang aufweist, wie es der Vorsitzführun...

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