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AR aktuell 4, August 2007, Seite 8

Wahlen zum Aufsichtsrat als Auslöser eines Übernahmeangebots

Christian Temmel

Das österreichische Übernahmerecht sieht für Absprachen bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die Vermutung des gemeinsamen Vorgehens vor. Aus diesem Grund kann die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Umständen ein Übernahmeangebot auslösen, weshalb bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsenotierter Gesellschaften Vorsicht bei der praktischen Vorgehensweise geboten ist.

1. Der Grundtatbestand

Im Rahmen der Novelle zum ÜbG im Jahr 2006 wurde auch die Definition des Begriffs „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ neu gefasst. Gemäß § 1 Abs. 6 ÜbG sind gemeinsam vorgehende Rechtsträger „natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder auszuüben, insbesondere durch Koordination der Stimmrechte, oder die aufgrund einer Absprache mit der Zielgesellschaft zusammenarbeiten, um den Erfolg des Übernahmeangebots zu verhindern.“ Und weiter: „Hält ein Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern, so wird vermutet, dass alle diese Rechtsträger gemeinsam vorgehen; dasselbe gilt, wenn mehrere Rechtsträger...

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