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AR aktuell 3, Juni 2007, Seite 23

Zur Abberufung von Aufsichtsräten

Johannes Peter Gruber

Der Vorstand einer AG kann während seiner Funktionsperiode nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In der Praxis liegt ein wichtiger Grund allerdings relativ selten vor. Es ist daher fast immer eine „einvernehmliche“ Lösung (freiwilliger Rücktritt, Dienstfreistellung bei ganzer oder teilweiser Fortzahlung der Bezüge) notwendig, wenn sich die Gesellschaft vorzeitig von einem nicht mehr erwünschten Vorstandsmitglied trennen möchte. Bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist das anders. Aufsichtsräte können von den Gesellschaftern jederzeit abberufen werden.

Ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit reicht aber nicht. Erforderlich ist laut AktG eine Drei-Viertel-Mehrheit der Aktionäre. Mit dieser qualifizierten Mehrheit soll offensichtlich eine gewisse Kontinuität gesichert werden. Die Drei-Viertel-Mehrheit ist aber nicht zwingend. Im Gesellschaftsvertrag kann ohne Weiteres auch eine kleinere (z. B. einfache Mehrheit) oder größere Mehrheit (z. B. Einstimmigkeit) vorgesehen werden.

1. Der Sachverhalt

Das Land Kärnten war und ist die einzige Gesellschafterin der K Gesellschaft, einer GmbH mit Aufsichtsrat. Es beschloss im vergangenen Herbst, den Aufsichtsrat zu verkleinern. Er sollte...

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