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AR aktuell 1, Februar 2007, Seite 29

Haftung des Aufsichtsrats: Neues vom BGH

Johannes Peter Gruber

Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, darf dieser die Zustimmung erst dann erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf Grundlage dieser Informationen eine Chancen- und Risikoabschätzung durchgeführt hat. Andernfalls haften die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Schaden, der der Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft entsteht.

Die österreichische und die deutsche Rechtslage sind – soweit es um die Kapitalgesellschaften AG und GmbH geht – sehr ähnlich. Die Gerichte sind damit in der Regel mit denselben grundsätzlichen Fragen konfrontiert. Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) haben für die österreichische Rechtsprechung eine relativ große Bedeutung. Das gilt nicht zuletzt auch für die Haftung des Aufsichtsrats, weil es dazu – wie an dieser Stelle schon früher eingehend erörtert – kaum österreichische Entscheidungen gibt. Hier der jüngste, im Dezember 2006 entschiedene Fall:

Der Sachverhalt

A war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH. Er wollte die M-GmbH zu einem Multimediakonzern aufbauen. Auf seinen Vorschlag hin genehmigte der Aufsichtsrat der M-GmbH dazu im November 1994 un...

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