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AR aktuell 6, Dezember 2006, Seite 29

Literaturrundschau

Der Finanzexperte im Aufsichtsrat – Lex Imperfecta?

Michael Barnert

Seit dem GesRÄG 2005 muss in Gesellschaften, deren Aktien im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG börsenotiert sind oder deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss bestellt werden, dem bei börsenotierten Gesellschaften zumindest eine Person angehören muss, „die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt“ (§ 92 Abs. 4a AktG). In ihrem Beitrag in GeS 2006, 239 befassen sich S. Fida/M. Gelter/C. Rechberger damit, welche Anforderungen an einen solchen Finanzexperten zu stellen sind und welche Folgen die Nichtbestellung haben könnte.

In einem rechtsvergleichenden Überblick stellen S. Fida/M. Gelter/C. Rechberger zu Beginn die Vorbildregelungen für die österreichische Regelung wie den US-amerikanische Sarbanes-Oxley Act (SOX) dar, welcher eine Offenlegung vorschreibt, ob dem Prüfungsausschuss ein vom Management unabhängiger Experte angehört.

Weiters beschäftigen sich S. Fida/M. Gelter/C. Rechberger mit der Frage, was unter besonderen Kenntnissen im Finanzwesen unter teleologischen Gesichtspu...

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