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AR aktuell 6, Dezember 2006, Seite 28

Verwaltungsrat statt Aufsichtrat?

Johannes Peter Gruber

Der OGH hat am entschieden, dass Arbeitnehmervertreter nicht nur im Aufsichtsrat, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Gremien einer Gesellschaft vertreten sein müssen.

Der Aufsichtsrat ist typischerweise ein Organ der AG, eine GmbH hat grundsätzlich keinen Aufsichtsrat. Ein Aufsichtrat muss bei einer GmbH nur dann eingerichtet werden, wenn sie einen Konzern leitet oder eine bestimmte Größe hat (z. B. durchschnittlich mehr als 300 Mitarbeiter oder mehr als 50 Gesellschafter). In allen anderen Fällen können die Gesellschafter aber – wenn sie wollen – einen Aufsichtsrat vereinbaren.

Typisches Merkmal jedes Aufsichtsrats ist die Mitsprache der Arbeitnehmer. Bereits seit 1919 gehören auch Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat. 1974 wurde die so genannte Drittelparität eingeführt: Für jeweils zwei gewählte Mitglieder kann der Betriebsrat einen Vertreter der Arbeitnehmer entsenden. Ist die Zahl der gewählten Mitglieder ungerade, ist ein zusätzlicher Arbeitnehmer vorgesehen. Zu einem Aufsichtsrat mit fünf gewählten Mitgliedern kommen dann typischerweise zusätzlich drei Vertreter der Arbeitnehmer.

Oft werden auch „Beiräte“ eingerichtet, die in der Regel aus mehreren...

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