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Der Aufsichtsrat in der Unternehmenskrise
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Diese programmatische Vorgabe des § 95 Abs. 1 AktG bildet die Grundlage der aktienrechtlichen Aufsichtsratstätigkeit und steckt zugleich deren Grenzen ab: Die Gesellschaft zu leiten, ist nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, ihm wird allein ein Kontrollauftrag erteilt. Zu konkretisieren ist dieser zunächst anhand der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 95 ff. AktG, daneben beeinflussen aber auch die Unternehmensgröße, die Branchenzugehörigkeit, die Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums sowie schließlich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die zu leistende Intensität der Überwachung. In der Krise wie auch bereits bei einer sich abzeichnenden Ergebnisverschlechterung hat der Aufsichtsrat seine Einflussnahme auf das Unternehmen zu verstärken.
1. Gesetzliche Anknüpfungspunkte
Das AktG nimmt an mehreren Stellen ausdrücklich auf Krisensituationen in der Gesellschaft und die damit einhergehende Pflichtenbindung der Aufsichtsratsmitglieder Bezug: So hat der Vorstand den Aufsichtsrat gemäß § 81 AktG unverzüglich über Umstände in Kenntnis zu setzen, die für die Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft von Bedeutung sind. Bei wichtigem Anlass ist zudem sogleich der Aufsichtsrats...