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AR aktuell 5, Oktober 2006, Seite 25

Literaturrundschau

Haftung des Aufsichtsrates einer AG bei pflichtwidriger Weitergabe von Geschäftsinformationen

Michael Barnert

Thomas Ruhm befasst sich in seinem Beitrag in RdW 2005/813, 736 mit der straf- und zivilrechtlichen Beurteilung der Weitergabe sensibler Wirtschafts- und Geschäftsinformationen durch Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft an „außenstehende“ Personen.

Aufsichtsratsmitglieder haben über vertrauliche Informationen gemäß § 99 i. V. m. § 84 AktG Stillschweigen zu bewahren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann zu einer Organhaftung des Aufsichtsratmitgliedes gegenüber der Gesellschaft führen, wenn der Gesellschaft ein konkreter Schaden entstanden ist und eine Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Aufsichtsratmitgliedes und dem herbeigeführten Schaden besteht. Auch Geschäftspartner der Gesellschaft können wegen der bestehenden Verschwiegenheitspflicht vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn das Aufsichtsratsmitglied als Gesellschaftsorgan gehandelt hat.

Ist durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Mitglied des Aufsichtsrates jedoch kein Schaden für die Gesellschaft entstanden, müssen die Gesellschafter nach der von Ruhm vertretenen Ansicht nicht jedenfalls von dieser informiert werden. Im Zusammenhang mit der E...

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