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ASoK 2, Februar 2023, Seite 57

Speisenzusteller (Pizzaboten) als Dienstnehmer

Haben sich Speisenzusteller nach einem vorab erstellten Dienstplan in der Filiale des Restaurantbetriebs einzufinden, sich dort bereitzuhalten und einlangende Bestellungen in einer vorgegebenen Reihenfolge auszuliefern, werden zudem Arbeitsmittel (zB Wärmetaschen, Arbeitskleidung) vom Restaurantbetreiber beigestellt und sind sie verpflichtet, eine Dienstverhinderung (zB bei Krankheit) zu melden, ist von einer Weisungsunterworfenheit und Eingliederung der Speisenzusteller in den Restaurantbetrieb auszugehen. Sie sind daher nicht selbständige Werkunternehmer, sondern Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG ().

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