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Abfertigungszusage für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände
Die Möglichkeit, an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität oder Vorstände von Aktiengesellschaften eine freiwillige Abfertigungszusage zu erteilen, wird unter dem Schlagwort „Managerabfertigung“ vor allem von Versicherungsunternehmen intensiv beworben. Attraktive Argumente sind die steuerlich wirksame Rückstellungsbildung, die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten und vor allem die Besteuerung der freiwilligen Abfertigungszahlung mit nur 6 % Steuersatz.
1. Kein Dienstnehmer im Sinne des Arbeitsrechts
Als Begünstigte einer freiwilligen Abfertigungszusage kommen Personen in Frage, die in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen und somit keine Arbeitnehmereigenschaft besitzen, was zur Anwendung des neuen Abfertigungsrechts gemäß BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) führen würde. Dies ist dann gegeben, wenn nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit weitgehend gegeben ist. Wer Entscheidungen treffen oder zumindest verhindern kann und selbst an keine Weisungen gebunden ist, hat keine arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft. Vorstände einer Akti...