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AR aktuell 1, Februar 2006, Seite 24

Nachträgliche Änderung der Stiftung

Johannes Peter Gruber

Seit 1993 können in Österreich Privatstiftungen gegründet werden. Der Stifter erklärt dabei einen Teil seines Vermögens (mindestens EUR 70.000) durch Eintragung ins Firmenbuch zu einer eigentümerlosen Vermögensmasse, die in Zukunft von einem unabhängigen Stiftungsvorstand verwaltet wird. Den Ertrag des Vermögens erhält der Stifter selbst oder sonstige von ihm benannte Dritte. Neben erheblichen Steuervorteilen bieten Privatstiftungen vor allem die Möglichkeit, größere Vermögen über den Tod des Stifters hinaus als Einheit zu erhalten.

Hat sich der Stifter den Widerruf der Stiftung nicht vorbehalten, kann die Stiftungserklärung nur in Ausnahmefällen im Nachhinein geändert werden. Der OGH war hier zuletzt etwas großzügiger als die beiden Untergerichte und hat nach eingehender Erörterung der Rechtslage im konkreten Fall eine Änderung des Stiftungsnamens für zulässig erachtet.

1. Vorgeschichte

Zwei Vereine gründeten 1995 als Stifter eine Stiftung mit dem Namen „X-Partei Oberösterreich-Privatstiftung“. Die Stifter übertrugen der Stiftung als Stiftungsvermögen eine Liegenschaft in Linz samt dem darauf errichteten Gebäudekomplex. Als Begünstigte der Stiftung wurde die Landesorganisation der X-...

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