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AR aktuell 1, Februar 2006, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Im Rahmen des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 hat sich der Gesetzgeber bemüht, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Aufsichtsrat und „seiner“ Gesellschaft deutlich zu regeln. Dies dürfte jedoch bei einigen Kommentatoren für Tageszeitungen eher zur Verwirrung als zur Klärung beigetragen haben. Wie sonst sollten die Kommentare zu dem Verhalten der Organe der ÖBB verstanden werden, die die Ansicht vertreten haben, dass ein Aufsichtsrat einer Gesellschaft, der seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübt, für „seine“ Gesellschaft keine rechtsfreundliche Vertretung durchführen darf? Wenn eine Gesellschaft im Aufsichtsrat hervorragende Fachleute hat, hat sie selbstverständlich die Möglichkeit, deren Fachkenntnisse für andere Tätigkeiten als für die Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied einzusetzen. § 87 Abs. 1 a AktG zielt darauf ab, dass Aufsichtsratmitglieder eine Informationspflicht haben, wenn sie in ihren anderen Tätigkeitsbereichen Funktionen ausüben, die allenfalls dem Wohl der Gesellschaft widersprechen könnten. So müsste ein Rechtsanwalt, der zur Wahl als Aufsichtsrat vorgeschlagen wird, der Hauptversammlung berichten, wenn er zurzeit für einen seiner Klienten einen Prozess gegen die Gesellschaft f...

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