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OGH vom 05.10.1994, 13Os81/93

OGH vom 05.10.1994, 13Os81/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Lachner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Josef N***** wegen des Verdachtes des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 33 Vr 2.125/92-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Stöger, jedoch in Abwesenheit des Verdächtigen zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 33 Vr 2.125/92-13, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 293 StGB.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem oben bezeichneten Beschluß wies die vom Untersuchungsrichter gemäß §§ 88 Abs 2, 92 Abs 3 StPO (aF) angerufene Ratskammer Anträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gegen Dr.Josef N***** wegen des Verdachtes des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB geführten gerichtlichen Vorerhebungen mit der Begründung ab, daß die dem Verdächtigen zur Last gelegte Herstellung einer echten Urkunde unwahren Inhalts, nämlich einer aus Anlaß staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Oswald und Renate R***** (AZ 4 St 860/91 der StA Innsbruck) als Auskunftsperson erstatteten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Bundespolizeidirektion Innsbruck, schon in objektiver Hinsicht vom Anwendungsbereich der bezeichneten Strafnorm nicht erfaßt werde. Maßgebendes Kriterium einer falschen Urkunde (iS der §§ 223, 147 Abs 1 Z 1 StGB) sei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, weshalb einer den Aussteller richtig wiedergebenden, lediglich einen unrichtigen Inhalt aufweisenden sogenannten "Lugurkunde" auch die Qualität eines falschen Beweismittels im Sinn des § 293 StGB von vornherein nicht zukommen könne.

Nach Ansicht der Generalprokuratur steht dieser Beschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang. In der deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wird unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 12 Os 75/92 (= EvBl 1993/29) ausgeführt:

"Dieser (im Beschluß vertretene) Standpunkt ist ..... rechtsirrig; geht er doch von der unhaltbaren Prämisse aus, daß der Begriff "falsch" ungeachtet seiner sprachlichen Mehrdeutigkeit nur einer einzigen, von der kriminalpolitisch differenzierten Zielsetzung der jeweiligen Gesetzesnorm losgelösten Auslegung zugänglich ist. Infolge der unterschiedlichen Bedeutung des Begriffes "falsch" kommt es bei der Feststellung des jeweils aktuellen Bedeutungsinhaltes entscheidend darauf an, mit welchem weiteren Begriff das Wort "falsch" in Verbindung gebracht wird. So gesehen ist es aber mit den Grundsätzen der Auslegung durchaus vereinbar, daß dem Ausdruck "falsch" in Verbindung mit dem Begriff Urkunde (§ 74 Z 7 StGB) eine andere Bedeutung (hier: im Sinne von unecht) als in Verbindung mit dem Begriff Beweismittel (im Sinne des § 293 StGB) beigelegt wird. Gerade der Umstand, daß der Bedeutungsinhalt des - im weitesten Sinn zu verstehenden (EBRV 1971, 444) - Begriffs des Beweismittels im Sinn des § 293 StGB weit über jenen der Urkunde des § 74 Z 7 StGB hinausreicht, gebietet somit eine den Intentionen des Gesetzgebers speziell unter Beachtung des Schutzzweckes des § 293 StGB gerecht werdende Prüfung, ob auch einer inhaltlich unrichtigen, nicht aber im Sinn der §§ 223, 147 Abs 1 Z 1 StGB falschen Urkunde unter dem Gesichtspunkt des Beweismittels die Eignung zukommt, ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen (vgl Leukauf-Steininger3 RN 2 und 8 a zu § 293 StGB); dies ist aber eindeutig zu bejahen, sodaß der apodiktische Ausschluß der sogenannten Lugurkunde als Tatobjekt nach dem § 293 StGB mit dem Gesetz und dem damit angestrebten Schutzzweck der Rechtspflege nicht in Einklang zu bringen ist, zumal es bei dieser Auslegung zu untragbaren Wertungswidersprüchen kommen kann."

Demgemäß beantragte die Generalprokuratur, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung dahin zu erkennen, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß der Ratskammer das Gesetz in der Bestimmung des § 293 StGB verletzt worden sei.

Der zur Entscheidung darüber primär berufene Senat des Obersten Gerichtshofes wurde gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG - der Anregung der Generalprokuratur folgend - deshalb verstärkt, weil die hier aktuelle Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beantwortet wurde.

Im Gegensatz zu jener Entscheidung, auf die die Generalprokuratur ihre Beschwerde stützt (EvBl 1993/29), und der damit übereinstimmenden Vorjudikatur (; , 11 Os 64/87 = EvBl 1988/29 = JBl 1987, 800; , 12 Os 157/88; , 14 Os 133/91; auch OLG Linz, , 9 Bs 325/79 = RZ 1980/51) vertrat der Oberste Gerichtshof nämlich in den Entscheidungen vom , 11 Os 71/91 = JBl 1992, 535 = EvBl 1992/71 und vom , 13 Os 17/92 den gegenteiligen Standpunkt: da eine (echte) Urkunde mit unrichtigem Inhalt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zur Verwirklichung des Urkundenbetruges nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht in Betracht komme, lasse die gebotene teleologische Reduktion des Beweismittelbegriffes die Unterstellung einer solchen Urkunde auch unter den gleichlautenden Begriff eines falschen oder verfälschten Beweismittels im Sinne des § 293 StGB nicht zu.

Der verstärkte Senat hat hiezu erwogen:

Das Strafgesetzbuch 1975 hat mit der jahrhundertelangen österreichischen Rechtstradition einer Verbindung von Fälschung und Täuschung in einem weiten Betrugsbegriff gebrochen und die Fälschung von Urkunden und bestimmten anderen Gewährschaftsträgern, die bisher im Rahmen des Betrugstatbestandes geschützt waren, selbständig unter Strafe gestellt (EBRV 1971, 367 ff; zur historischen Entwicklung siehe Kienapfel in WK Vorbem zu § 223 Rz 1 bis 4).

In § 293 StGB schuf der Gesetzgeber des Jahres 1975 zudem eine dem österreichischen Strafrecht bis dahin nicht bekannte spezielle Strafdrohung gegen die Fälschung eines Beweismittels, sofern dieses in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren Anwendung finden soll.

Darnach macht sich strafbar, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde (Abs 1), und wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht (Abs 2), wenn die Tat nicht nach §§ 223, 224, 225 oder 230 StGB mit Strafe bedroht ist.

Der Begriff des Beweismittels ist im Strafgesetz nicht definiert. Sein Bedeutungsinhalt - und damit auch jener der Begriffskombinationen "falsches Beweismittel" und "echtes Beweismittel" - ist somit durch Auslegung zu ermitteln. Methodologisch sind dabei die klassischen Instrumentarien der grammatischen, systematischen, subjektiv-historischen und objektiv-teleologischen Interpretation heranzuziehen, während aus strafrechtsdogmatischer Sicht das aus dem Gesetzlichkeitsprinzip (§ 1 StGB, Art 7 Abs 1 EMRK) abgeleitete Analogieverbot zu beachten ist. Darunter ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluß darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zwecke der Rechtsneuschaffung (insb in malam partem) zu verstehen (vgl Jescheck, Lehrbuch4, S 120).

Das Analogieverbot streitet für eine Auslegung der Strafgesetze, die sich so eng wie möglich an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Wortlaut hält, sich dabei mit der alltäglichen und juristischen Wortbedeutung argumentativ auseinandersetzt und eine festgestellte Wortlautgrenze nicht mit dem Hinweis auf einen andersartigen "Sinn des Gesetzes" überspielt (Hassemer, Rechtskultur als Sprachkultur, Suhrkamp 1992, S 91).

Davon ausgehend ergibt sich zunächst folgendes:

Nach semantischen Grundsätzen steht das Lexem "Urkunde", das vom Zeitwort "erkennen" abgeleitet ist und in seiner denotativen Bedeutung "Erkenntnis, Zeugnis, Beweis" heißt, zum Lexem "Beweismittel" im Verhältnis der Hyponymie: inhaltlich differenzierter und merkmalhaltiger ist es (als Hyponym) dem letztgenannten, begrifflich weiter gefaßten Lexem (als Hyperonym) untergeordnet. Damit ist auf dieser Ebene die Exklusivität der Urkunde gegenüber den Beweismitteln nicht begründbar.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die Worte "Urkunde" und "Beweismittel" nach ihrem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zueinander in Beziehung setzt: Die Strafprozeßordnung - aber auch die Zivilprozeßordung (Fasching, Lehrbuch2 RN 925) - zählen die einzelnen Beweismittel nicht erschöpfend auf (SSt 29/11, 30/92, 38/46; ebenso Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht4 S 279; dagegen Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens6, S 86). Beweismittel im gerichtlichen Verfahren (zum Außerstreitverfahren siehe Verfahren außer Streitsachen, MGA2 § 2 FN 5) ist daher, ebenso wie im Verwaltungsverfahren (§ 46 AVG), im Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs 1 FinStrG) sowie im Abgabenverfahren (§ 166 BAO) - unbeschadet einer allenfalls prozessual eingeschränkten Zulässigkeit durch Beweis(themen-, mittel-, methoden- und verwertungs)verbote - grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, die Wahrheit zu ergründen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 3 E 25, 26; § 258 III; Lohsing-Serini aaO; Foregger-Kodek, StPO6 § 116 E I; § 246 E II, IV; EvBl 1961/519; Fasching aaO, RN 924; SSt 30/92, 38/46; EvBl 1960/33).

Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist daher, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971, 444; Dokumentation, S 231).

Dessenungeachtet schränkt § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefaßten prozessualen und damit auch Urkunden im [engeren] strafrechtlichen Sinn des § 74 Z 7 StGB) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfaßt. Daß nach dem letzten Teilsatz des § 293 Abs 1 StGB ihre Herstellung und Verfälschung dann nicht nach § 293 StGB strafbar ist, wenn hiedurch das Tatbild der Urkundenfälschung nach §§ 223, 224 StGB verwirklicht wird (wobei gleiches für öffentliche Beglaubigungszeichen [§ 225 StGB] sowie für Grenz- und Wasserzeichen [§ 230 StGB] gilt) ändert daran nichts, wird damit doch nur eine Regelung für den Fall des Zusammentreffens einer Beweismittelfälschung mit einem Urkundendelikt getroffen. Diese ausdrückliche Anordnung der Subsidiarität wäre überflüssig und damit inhaltslos, wenn die Urkunde nach dem Willen des Gesetzgebers als Tatobjekt des § 293 StGB a priori nicht in Frage käme.

Nach der Wortlautbedeutung des § 293 StGB ist daher unter Beweismittel auch die Urkunde im strafrechtlichen Sinn - und damit auch die sogenannte Lugurkunde - zu verstehen.

Dieses Ergebnis der Wortlautinterpretation wird aber auch aus der Sicht der übrigen Auslegungsmethoden bestätigt:

Zunächst scheinen zwar die Gesetzesmaterialien die Gegenposition zu stützen: Nach den EBRV 1971 (444) soll "die Urkunde hier" (nämlich beim Delikt der Beweismittelfälschung nach § 300 RV = § 293 StGB) ausgenommen sein, weil sie schon von anderen Bestimmungen erfaßt wird.

Diese anderen Bestimmungen sind jene, mit denen der Gesetzgeber Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden im 12.Abschnitt des StGB gesondert unter Strafe stellt. Die Reichweite des Urkundenschutzes ist dabei unterschiedlich. In §§ 223 und 224 StGB bildet allein der Identitätsschutz des Ausstellers, mithin die Echtheit der Urkunde, nicht auch ihr Wahrheitsgehalt den spezifischen Unwertakzent der Fälschung, während der (errichtungsbezogene) Schutz der Urkundenwahrheit im Rahmen dieses Abschnittes auf öffentliche Urkunden beschränkt ist (§ 228 StGB, siehe aber auch § 311 StGB). Dieses - unstrittige - Ziel des § 223 StGB rechtfertigt es, für den Bereich der Urkundendelikte des 12.Abschnittes im Wege der teleologischen Reduktion unter einer falschen Urkunde - ungeachtet der sprachlich möglichen Aussagebedeutung auch als "unrichtig" - ausschließlich nur eine unechte Urkunde zu verstehen. Die Herstellung einer Urkunde mit unrichtigem Inhalt ohne Identitätstäuschung über den Aussteller ist daher nach § 223 StGB (bzw § 224 in bezug auf besonders geschützte Urkunden) nicht strafbar.

Jene Voraussetzungen, von denen die Erläuterungen zu § 300 RV ausgehen, treffen daher auf sogenannte Lugurkunden nicht zu. Daß der Gesetzgeber ihre Herstellung aber auch unter dem Aspekt der Beweismittelfälschung für nicht strafwürdig gehalten hätte, mit anderen Worten, daß er einem Beweismittel, das - namentlich in der zivilgerichtlichen Praxis - von hoher Bedeutung ist und den Zeugenbeweis oftmals an Gewicht übertrifft, bewußt keinen strafrechtlichen Schutz angedeihen lassen wollte, ist indes den Materialien nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt nach der Entstehungsgeschichte des § 293 StGB, der auf einen Entwurf vom Jahre 1927 zurückgeht, das Motiv für die Schaffung einer selbständigen Strafbestimmung für die Fälschung von Beweismitteln in der Absicht, die Rechtspflege vor falschen Sachbeweisen zu schützen, die zum Zwecke hergestellt (oder verfälscht) wurden, die richterliche (behördliche) Entscheidung zu beeinflussen und ein Urteil (Erkenntnis) herbeizuführen, das dem Recht widerspricht. Insbesondere sei "ein zureichender Grund dafür schlechterdings nicht erfindlich, weshalb gerade nur die Fälschung eines Urkundenbeweises Strafe verdiene, wenn doch überall der Zweck der gleiche und die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Tat die gleiche sei (EBRV 1971, 444).

Die Fassung des Gesetzestextes, der die Urkunden aus dem Anwendungsbereich des § 293 StGB nicht ausschließt, trägt somit der oben dargestellten kriminalpolitischen Zielsetzung bei einer am Wortsinn orientierten Interpretation umfänglich Rechnung, sodaß die Erläuternden Bemerkungen, soweit sie damit in Widerspruch zu stehen scheinen, ihre eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation verlieren (vgl 13 Os 64/75).

Der Heranziehung dieser Strafbestimmung auf die Herstellung (bzw Verfälschung) von sogenannten Lugurkunden steht - das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 293 StGB vorausgesetzt - aber auch die Wortwahl des Gesetzgebers nicht entgegen, der zur Beschreibung des Tatbildes das Wort Beweismittel einmal mit der Begriffsbestimmung "falsch", dann wiederum mit dem Eigenschaftswort "echt" verknüpft.

Daß "falsch" - dem Wortsinn nach - auch "unrichtig, unwahr" bedeuten kann, ist nicht nur nicht zweifelhaft, dieser Bedeutungsinhalt entspricht vielmehr durchaus dem üblichen Sprachgebrauch (vgl Foregger-Serini StGB5 § 288 IV). Auch der Gesetzgeber gebraucht außerhalb der spezifischen Delikte zum Schutze von Urkunden im strafrechtlichen Sinn (sowie von Beweiszeichen, Geld, Wertpapieren und Wertzeichen) das Wort "falsch" bzw "verfälscht, Fälschung" regelmäßig in der Bedeutung "unrichtig, unwahr", so etwa bei den Aussagedelikten (§§ 288, 289, 290 StGB), in §§ 292 a, 292 b StGB (falsches Vermögensverzeichnis), § 297 StGB (Verleumdung), § 264 StGB (Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung), § 266 StGB (Fälschung einer Wahl oder Volksabstimmung), § 311 StGB (falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt); ferner, außerhalb des StGB, in § 122 GmbHG,§ 89 GenG,§ 255 AktG, §§ 8 lit e und 63 Abs 2 Z 1 LMG 1975 und in § 52 Abs 1 Z 5 SeeschiffG. Daß er in § 292 StGB von der Herbeiführung nicht einer falschen, sondern einer unrichtigen Aussage und ebenso im § 228 StGB von einer mittelbaren unrichtigen (und nicht falschen) Beurkundung oder Beglaubigung spricht, ist ersichtlich damit motiviert, daß in diesen Fällen derjenige, der die unrichtige Aussage ablegt bzw die unrichtige Beurkundung vornimmt, jeweils gutgläubig handelt, in der Verwendung des Wortes "falsch" aber das Wissen des Erklärenden um die Unrichtigkeit seiner Aussage, Beurkundung und Beglaubigung als subjektives Element zum Ausdruck kommt.

Dem Wortsinn nach kann in § 293 StGB unter einem falschen Beweismittel daher sowohl ein inhaltlich unrichtiges wie auch ein formell unechtes Beweismittel verstanden werden (so auch Kienapfel in JBl 1973, 494).

Ob der Aussageinhalt des Begriffes "falsch" in § 293 StGB dennoch ein engerer ist, insbesondere ob falsch nicht als "unrichtig, unwahr", sondern allenfalls (nur) als "unecht" zu werten ist, ist demnach nach anderen Auslegungskriterien zu deuten.

Bereits logisch-systematisch gesehen ist die Übertragung der Sinnhaftigkeit des Wortes "falsch" in seiner urkundendeliktsspezifischen Bedeutung, also beschränkt auf die Täuschung über die Identität des Ausstellers (und in diesem Sinne "unecht") auf Beweismittel im allgemeinen verfehlt. Denn mangels eines zwar für den Urkundenbegriff iS des § 223 StGB, nicht aber für Beweismittel im weiteren Sinn geforderten personalen Garantieelementes, nämlich der Person eines "Ausstellers" muß der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismittel", denen ein gleichermaßen klares Bezugssubjekt nicht begriffsessentiell ist, ein anderer sein: er kann nicht auf die Identität des (in der Regel gar nicht bekannten) "Ausstellers" (= Urhebers, Erzeugers) beschränkt sein.

Damit wird klar, daß aus der Gegenüberstellung der Begriffe "falsch" und "echt" im § 293 Abs 1 StGB nicht darauf geschlossen werden kann, daß hier "falsch" in der urkundendeliktsspezifischen Bedeutung des Wortes "unecht" zu verstehen ist. Andererseits verliert der Begriff "echt" in der Kombination mit "Beweismittel" seine ausschließlich ausstellerschutzbezogene Dimension. Inhaltliche Unrichtigkeit und formale Unechtheit treten in dieser Bestimmung somit nicht als Gegensatz auf, sondern gehen ineinander über (vgl auch Kienapfel, JBl 1973, 494).

Dem steht auch § 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht entgegen: Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle begeht einen schweren Betrug, wer zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt. Daß hier dem Begriff "falsch" in Verbindung mit der Urkunde (Z 1 erster Fall) der Sinngehalt "unecht" beigemessen wird, beruht nicht auf einer grammatikalischen, sondern auf einer systematischen Interpretation, während dem selben Wort in der Verbindung (arg "solches" = falsch oder verfälscht) mit "anderes Beweismittel" ebenso wie in § 293 StGB die Bedeutung "unrichtig" beizumessen ist. Der Begriff des "falschen" bzw "verfälschten" Beweismittels in § 147 Abs 1 Z 1 zweite Alternative StGB ist daher mit jenem des § 293 StGB ident, weshalb die sogenannte Lugurkunde als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach der ersten Alternative des § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wohl aber nach dessen zweiter Alternative in Betracht kommt (EvBl 1988/29, JBl 1989, 189); die teilweise anderslautende Ansicht (EvBl 1979/57, 1993/28) wird nicht mehr aufrecht erhalten.

Auch der Lösungsansatz Schmollers (JBl 1993, 223 ff), der im Bemühen, "falsch" mit "unecht" gleichzusetzen, auf das Zustandekommen des Beweismittels abstellt und in der Täuschung darüber das Kriterium der Fälschung erblickt, überzeugt nicht, vernachlässigt er doch die Möglichkeiten der Wortlautinterpretation, während er andererseits weitgehend unbegründet läßt, weshalb es bei der "Echtheitsbeurteilung" nur auf das Zustandekommen des Beweismittels ankommen sollte.

Nach dem bisher Gesagten spricht daher nichts dagegen, nach dem üblichen Sprachgebrauch unter einem falschen oder verfälschten Beweismittel auch ein solches zu verstehen, das über seinen Wahrheitsgehalt täuscht, das also etwas bekundet, was der Wirklichkeit nicht entspricht (in diesem Sinne auch EBVR 1971, 444).

Dieses Ergebnis stimmt mit einer systematisch-teleologischen Auslegung überein. Die Sonderbestimmungen über die Urkundendelikte sind in einem eigenen Abschnitt geregelt, der den Schutz der ausstellerbezogenen Echtheit von Urkunden zum Ziele hat. Die Strafbestimmung über die Beweismittelfälschung findet sich dagegen im

21. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der dem Schutz der Rechtspflege gewidmet ist. Unterschiedliche Rechtsschutzobjekte rechtfertigen aber auch eine differenzierte Ausgestaltung der Rechtsschutzmittel. Die in Ansehung der eigentlichen Urkundendelikte unbestrittene Beschränkung auf den Identitätsschutz des Ausstellers unter Außerachtlassung des Wahrheitsgehaltes der Urkunde ist bei dem anders gearteten Rechtsgut des Schutzes der Rechtspflege nicht gleichermaßen zwingend.

Die kriminalpolitische Absicht, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Deliktes der Beweismittelfälschung verfolgte, ergibt sich aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien. Nach der daraus ersichtlichen Zielsetzung ist aber die Notwendigkeit einer einschränkenden Interpretation im Sinne einer teleologischen Reduktion durch Ausschluß der sogenannten Lugurkunden aus den Beweismitteln des § 293 StGB nicht zu ersehen.

Im Gegenteil: aus der Strafbestimmung gegen die landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen nach § 258 StGB, in der im wesentlichen Bereich dieselben Worte verwendet werden wie in § 293 StGB, ergibt sich, daß der Gesetzgeber selbst - an anderer Stelle - die Lugurkunde den "anderen Beweismitteln" unterstellt.

Mit dieser Auslegung werden aber auch Wertungswidersprüche vermieden, wie sie ua von Schmoller (JBl 1993, 224) aufgezeigt wurden, etwa, daß die Verfälschung einer echten Zufallsurkunde jedenfalls nach § 293 StGB strafbar wäre, nicht hingegen die Herstellung einer Lugurkunde, die gerade zur Täuschung über die Entscheidungsgrundlagen in einem Verfahren geschaffen wird. Die von Kienapfel herausgestrichene Häufigkeit solcher Verhaltensweisen (RZ 1980, 225) bestätigt nur die von den Redaktoren des StGB im Hinblick auf die (von Kienapfel zu Unrecht vernachlässigte) eminente Bedeutung des Urkundenbeweises (insbesondere auch im Zivil- und Außerstreitverfahren) angenommene Notwendigkeit der Einführung einer strafrechtlichen Barriere. Jedenfalls wird daraus überzeugend klar, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, jedwede Manipulation an und mit Urkunden durch die im 12.Abschnitt des Strafgesetzbuches angeführten Bestimmungen abschließend zu regeln.

Ob damit auch die sogenannte "schriftliche Lüge" Tatobjekt des § 293 StGB ist, hängt primär von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab. Unwahre bloße schriftliche Erklärungen und Behauptungen etwa von Prozeßparteien werden, da regelmäßig nicht als Beweismittel bestimmt, hiefür nicht in Betracht kommen. Anders verhält es sich im Anlaßfall, in der jedenfalls in objektiver Hinsicht einer schriftlichen Erklärung Beweisrelevanz zugedacht war und auch zukam. Soweit Dr.N***** in seiner gemäß § 292 StPO erstatteten Äußerung dies in Frage stellt, ist er auf die Feststellungen in dem in Beschwerde gezogenen Ratskammerbeschluß zu verweisen.

Schließlich bestehen auch die in der Entscheidung 11 Os 71/91 (JBl 1992/535) geäußerten (und von Kienapfel in JBl 1992, 537 geteilten) Bedenken aus der Sicht des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes des § 1 StGB nicht. Sind doch die Begriffe "falsch" oder "verfälscht" in bezug auf Beweismittel auch und eben dann, wenn sie - anders als nach § 223 StGB - im § 293 StGB, dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus entsprechend, inhaltliche Unrichtigkeit miteinschließen, (und damit auch die in § 293 StGB inkriminierte Verhaltensweise), eindeutig determiniert.

Da somit echte Urkunden mit unrichtigem Inhalt Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB sind, verletzt der angefochtene Beschluß, der diese Deliktstauglichkeit verneint, das Gesetz in der angeführten Bestimmung.