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Abgabenbetrug im Lichte des Strafgesetzbuchs
Versuch – Vollendung – Vorbereitungshandlung – Nachtatverhalten
§ 39 FinStrG orientiert sich in seiner Konzeption am Betrugstatbestand des StGB. § 39 Abs. 1 lit. a FinStrG deckt sich in den rechtlich relevanten Kriterien weitgehend mit § 147 Abs. 1 Z 1 StGB. § 39 FinStrG betrifft nur das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Wenngleich die höchstgerichtliche Judikatur zu § 39 FinStrG noch abzuwarten bleibt, wird sich der OGH wohl an seiner eigenen Rechtsprechung zu § 147 Abs. 1 StGB orientieren.
1. Einführung des Abgabenbetrugs durch die FinStrG-Novelle 2010
Die Einführung des Tatbestands des Abgabenbetrugs (§ 39 FinStrG) durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 verfolgte das Ziel, Finanzvergehen, die in ihrem kriminellen Gehalt Betrugssachverhalten i. S. d. § 147 StGB sehr ähnlich sind, auch gleich zu behandeln.
Die erste Begehungsvariante des Abgabenbetrugs, die im Rahmen dieses Artikels thematisiert werden soll (§ 39 Abs. 1 lit. a FinStrG), stellt gleichsam eine Parallele zum Tatbestand des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB dar. Finanzvergehen, die unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel begangen wurden, sollen danach einer strengeren Sanktion unterstellt werden.
2. Begriffsdefinitionen
2.1. Urkunde
Der Begriff der Urkunde erfährt eine Legaldefinition in § 74 Abs. 1 Z 7 StGB. Es ist darunter eine Schrift zu verstehen, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen,...