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Fallen ausländische Aufsichtsratsmandate unter die Grenzen gemäß § 86 AktG?
Das GesRÄG 2005 beschäftigte sich unter anderem mit der Zusammensetzung des Aufsichtsratsgremiums, insbesondere auch damit, wie viele Aufsichtsratsmandate eine einzelne Person halten darf. Die Beschränkung der Mandate soll sicherstellen, dass eine Person tatsächlich ausreichend Zeit hat, sich den Aufgaben aus dem Aufsichtsratsmandat in gebührender Weise zu widmen. Die Frage, ob unter die Mandatsgrenze auch Sitze in Aufsichtsräten ausländischer Gesellschaften fallen, spricht das Gesetz nicht explizit an.
1. Die geltende Regelung der Mandatsgrenzen
Gem. § 86 AktG und gleichlautend § 30a GmbHG darf eine Person grundsätzlich zehn Aufsichtsratssitze innehaben. Das Amt eines Aufsichtsratsvorsitzenden zählt bei der Berechnung der zulässigen Zahl doppelt. Damit wird sichergestellt, dass tatsächlich nur fünf Aufsichtsratsvorsitze übernommen werden können und daneben die Übernahme von weiteren Mandaten nicht zulässig ist. Bei börsenotierten Gesellschaften darf eine Person – entsprechend Art. 54 Satz 1 des Corporate Governance-Code – insgesamt nur acht Mandate übernehmen; auch hier zählen Vorsitzmandate doppelt, sodass nur maximal vier Vorsitze übernommen werden dürfen.
Das Gesetz legt eine starre Obergrenze fest, ...