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Literaturrundschau
1. Verbesserung der Rechte von Stiftern und begünstigten einer Privatstiftung
Reich-Rohrwig/Wallner (ecolex 2005, 536) führen aus, dass mangels Sonderbestimmungen in der Stiftungsurkunde dem Stifter nach dem Privatstiftungsgesetz grundsätzlich nur wenige Zugriffs-, Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten gegeben sind. Beispielsweise haben Begünstigte weder einen gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch noch ein Bucheinsichtsrecht. Mangels Qualifikation als Stiftungsorgane kommen grundsätzlich auch weder dem Stifter noch dem Begünstigten das Recht zu, eine Sonderprüfung zu beantragen. Auch die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ist Begünstigten und deren nahen Angehörigen verschlossen. Nach dem Gesetz besteht gegenüber dem Stiftungsvorstand kein wie immer geartetes Weisungsrecht. Ein Stifter kann sich daher vor dem Problem sehen, dass ein „selbstbewusster“ Stiftungsvorstand „überhaupt nicht gezügelt werden“ kann.
Reich-Rohrwig/Wallner zeigen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten in der Stiftungsurkunde im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf, die eine Einflussnahme der Stifter bzw. der Begünstigten auf die Privatstiftung ermöglichen. Beispielsweise wird vorgeschlagen, Regelungen über die Bestellung, Abberuf...