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AR aktuell 5, Oktober 2005, Seite 28

Zur Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat

Johannes Peter Gruber

Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorstand und der von ihm vertretenen AG können vom Vorstand auch im Namen der AG unterschrieben werden, wenn der Aufsichtsrat dem Rechtsgeschäft zustimmt.

Vorgeschichte

Das betroffene Unternehmen bestand aus einer Aktiengesellschaft und weiteren Gesellschaften. Dem Unternehmen ging es wirtschaftlich schlecht, sodass eine Sanierung geplant war. Um die Sanierung durchführen zu können, standen verschiedene gesellschaftsrechtliche Umgründungen zur Wahl. Aus diesem Grund war es zunächst nicht sicher, welche Gesellschaften weiter bestehen würden.

Ein scheidender Vorstand hatte einen Pensionsanspruch gegen eine Konzerngesellschaft. Um das Weiterbestehen dieses Anspruchs gegen zumindest eine verbleibende Gesellschaft sicherzustellen, verlangte er gemeinsam mit den anderen Vorständen von der AG und allen sonstigen Konzerngesellschaften eine "Bürgschaftserklärung" für die Pensionsansprüche. Nachdem der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Zustimmung der Gesellschafter der AG eingeholt hatte, unterrichtete er den Vorstand vom „Ok“, der daraufhin die Bürgschaft – die aus gebührenrechtlichen Gründen zunächst als Bürgschaftsanbot formuliert war – im Namen der AG unterschri...

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