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AR aktuell 4, August 2005, Seite 25

Zum Aufsichtsrat der Genossenschaft

Johannes Peter Gruber

Der fakultative Aufsichtsrat von Genossenschaften kann auch nur aus einem Mitglied bestehen. Das hat der OGH heuer im Februar in einem etwas überraschenden, aber gut begründeten Urteil entschieden.

Vorgeschichte

Eine Genossenschaft hatte im Sommer 2004 ihre Satzung geändert und unter anderem auch folgende Bestimmung aufgenommen: Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens drei Mitgliedern.

Das Firmenbuchgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Die Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufsichtsrat müsse – genauso wie im GmbH-, Aktien- und Privatstiftungsgesetz – ein Kollegialorgan sein und zumindest drei Mitglieder haben.

Das Rekursgericht bestätigte diese Auffassung im Ergebnis: Auch wenn die entsprechende Bestimmung des Genossenschaftsgesetzes nicht so klar sei, wie vom Erstgericht behauptet, bestehe doch nach dem üblichen Verständnis ein Aufsichtsrat aus zumindest drei Mitgliedern. Das würden auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat der GmbH, der AG und der Privatstiftung ergeben.

Der OGH

Trotz übereinstimmender Meinung der beiden Untergerichte war der OGH anderer Meinung:

§ 24 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz lege fest: Eine Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie d...

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