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AR aktuell 4, August 2005, Seite 12

Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

Nikolaus Arnold

Aufgrund aktueller Entwicklungen in der Firmenbuchpraxis und der Judikatur kommt der Frage der Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen vermehrt Bedeutung zu. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

1. Vorbemerkung

Nicht jede Privatstiftung muss (im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft) über einen Aufsichtsrat verfügen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen besteht, sind in § 22 Abs. 1 PSG geregelt. Die Bestimmung wurde dem GmbHG nachgebildet, weist aber doch einige bemerkenswerte Abweichungen von ihrem „Vorbild“ auf (siehe dazu unten 2.1.).

Auch dann, wenn keine Aufsichtsratspflicht gegeben ist, steht es dem/n Stifter/n frei, die Einrichtung dieses Gremiums in der Stiftungsurkunde anzuordnen (oder zumindest die Rahmenbedingungen für die Einrichtung zu schaffen). Auf einen fakultativen (freiwilligen) Aufsichtsrat sind grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für den obligatorischen Aufsichtsrat anzuwenden. Gerade dies dürfte auch der Hintergrund dafür sein, dass dem Aufsichtsrat bei der Privatstiftung bisher so gut wie keine praktische Bedeutung zukommt (im Schnitt hatten bisher etwa 0,7 bis 0,9 % der Privatstiftungen einen A...

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