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AR aktuell 4, August 2005, Seite 9

Die Beachtung der Unabhängigkeitsbestimmungen des GesRÄG 2005 durch den Aufsichtsrat

Robert Reiter

Im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005, veröffentlicht im BGBl. I Nr. 59/2005, sind in Umsetzung des Entschließungsantrags des Nationalrates vom auch Vorschriften zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung enthalten. Im Entschließungsantrag wurde ausgeführt: „Die Qualität der Abschlussprüfung wird von der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer maßgeblich beeinflusst. In diesem Sinn sollen daher entsprechend dem Risikopotential zusätzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen verankert und das Verbot der Selbstprüfung wirksamer gestaltet werden. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob die Rotation der Abschlussprüfer im Hinblick auf neue Erkenntnisse seit ihrer Beschlussfassung überarbeitet werden soll. Die Haftungsbegrenzungen für Abschlussprüfer sollen entsprechend dem tatsächlichen Risikopotential gestaffelt werden.“

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sind zwar primär vom Abschlussprüfer zu beachten, jedoch hat der Aufsichtsrat bei einigen Ausschlussgründen aufgrund seiner Kenntnisse über die Tätigkeit des Abschlussprüfers zumindest eine Kontrollmöglichkeit, wenn nicht sogar eine Kontrollpflicht. Da der Auftrag an den Abschlussprüfer vom Aufsichtsrat erteil...

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