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Mehrheitsverhältnisse in der Aktiengesellschaft
Sachverhalt
Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) der A AG enthielt die Formulierung:
Soferne das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
Die A AG wollte ins Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgeschäft einsteigen. Dazu waren größere Investitionen notwendig. Diese sollten durch eine Erhöhung des Grundkapitals von rund 83 Mio Euro auf 91 Mio Euro erreicht werden. Die Kapitalerhöhung wurde in der Hauptversammlung mit nicht ganz zwei Drittel des vertretenen Grundkapitals beschlossen. Der Aufsichtsrat wurde ermächtigt, die entsprechenden Satzungsänderungen vorzunehmen.
Der Kläger behauptete, dass ein nur mit einfacher Mehrheit zustande gekommener Beschluss weder dem Gesetz noch der Satzung der AG entspräche. Das Aktiengesetz schreibe für Kapitalerhöhungen eine einfache Stimmenmehrheit und eine Dreiviertelmehrheit des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals vor. Diese Mehrheit könne zwar durch die Satzung erhöht oder verringert werden. Die Satzungsbes...