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AR aktuell 1, Februar 2005, Seite 26

Haftung des Aufsichtsrats

Johannes Peter Gruber

1. Sachverhalt

Eine weltweit tätige Transportgesellschaft hatte ein Tochterunternehmen, die X GmbH, in Österreich. Die Geschäftsführer der X GmbH waren an die Weisungen der Muttergesellschaft gebunden. Die Muttergesellschaft bestimmte die Geschäftspolitik, beurteilte die Jahresabschlüsse und genehmigte die Vorausplanung in Form von Jahresbudgets. Die X GmbH hatte einen Aufsichtsrat, ohne dass sie aufgrund ihrer Größe dazu verpflichtet gewesen wäre.

Die X GmbH machte seit den achtziger Jahren Verluste. Die Muttergesellschaft deckte diese Verluste immer wieder ab. 1993 versprach sie den Banken, die Verluste des laufenden Jahres und des Vorjahres zu übernehmen. 1995 stellte sie diese Unterstützung ein, sodass im Jänner 1996 der Konkurs über das Vermögen der X GmbH eröffnet werden musste.

Der Masseverwalter klagte zwei Aufsichtsräte wegen Konkursverschleppung auf ATS 15 Mio. Schadenersatz; dies mit der Begründung, der Aufsichtsrat hätte die Geschäftsführer bereits 1993 veranlassen müssen, Konkurs anzumelden. Während des kritischen Zeitraums hätten keine Aufsichtsratssitzungen stattgefunden. Die Klage blieb erfolglos.

2. Begründung

Der OGH meinte dazu:

Der Aufsichtsrat muss in jedem Kalenderq...

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