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Die Besonderheiten der Kommunikation des Aufsichtsrates und des Vorstands einer Privatstiftung mit dem Stiftungsprüfer
Die Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Vorstand einerseits mit dem Stiftungsprüfer andererseits zeigt im Vergleich mit Aktiengesellschaften und GmbHs Besonderheiten, die sich aus den Regelungen des Privatstiftungsgesetzes (PSG) und den Eigentümlichkeiten einer Privatstiftung ergeben. Insbesondere die Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung bedingt die Verteilung jener Kontrollpflichten und -möglichkeiten, die üblicherweise den Aktionären/Gesellschaftern zustehen, auf andere Stellen. Für die mit Kontrollaufgaben betrauten Organe der Privatstiftung, den Aufsichtsrat und den Stiftungsprüfer, ergeben sich daraus zusätzliche Verantwortungsbereiche und Pflichten.
1. Die Organe der Privatstiftung
Das Privatstiftungsgesetz nennt als Organe den Stiftungsvorstand, den Stiftungsprüfer und gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Ein Aufsichtsrat ist nach den Bestimmungen des PSG nur zu bestellen, wenn
die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung 300 übersteigt oder
die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften bzw. Genossenschaften 300 überstei...