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AR aktuell 1, Februar 2005, Seite 16

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

Nikolaus Arnold

In der Praxis finden sich häufig Geschäftsordnungen oder ähnliche Regelungen für die Geschäftsführer bzw. den Vorstand. Der Geschäftsordnung kommt aber auch beim Aufsichtsrat erhebliche Bedeutung zu. Dass den Aufsichtsrat sogar eine Verpflichtung treffen kann, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, wird oft übersehen. Der vorliegende Beitrag stellt das rechtliche Umfeld und die wesentlichen Regelungsinhalte von Geschäftsordnungen des Aufsichtsrates dar.

1. Gesetzliche Grundlagen und Verpflichtung zur Erlassung einer Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist (in Österreich) weder bei der GmbH noch bei der AG ausdrücklich gesetzlich geregelt. Allgemein anerkannt ist, dass die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung jedenfalls zulässig ist. Einer gesonderten Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung) bedarf es daher nicht.

Die innere Ordnung (als Teil der Organisation des Aufsichtsrates) ist im GmbHG bzw. im AktG nicht abschließend geregelt. Eine nähere Ausgestaltung derselben kann (in unterschiedlichem Ausmaß) im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung), durch Gesellschafterbeschluss oder du...

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