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Der Verwaltungsrat – Eine erstrebenswerte Option für den Aufsichtsrat?
Das Wahlrecht der Gesellschaft zwischen monistischer und dualistischer Struktur
Seit ist es auf der Grundlage der SE-Verordnung (2001/2157/EG) sowie des SE-Gesetzes (BGBl. I 2004/67; im Folgenden: SEG) und des novellierten Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. I 2004/82) möglich, eine Societas Europaea – SE (Europäische Aktiengesellschaft) zu gründen. Mit der Gründung einer SE muss durchaus nicht der Weg- oder Untergang einer österreichischen AG verbunden sein, vielmehr kann sich eine SE-Gründung vielfach als rein österreichische Angelegenheit, insbesondere als schlichte Umwandlung einer AG in eine SE darstellen. Bei der SE besteht – anders als bei der nationalen AG – das Wahlrecht der Gesellschaft, zwischen monistischer und dualistischer Struktur zu entscheiden, d. h. ob sie einen Verwaltungsrat oder ein Vorstands-Aufsichtsratssystem einrichten soll. Darin liegt wohl eine der größten Innovationsleistungen der SE. Im Gewand der SE steht das monistische System erstmals seit 1938 in Österreich auch wieder rein national ausgerichteten Gesellschaften offen. Dies ist umso bedeutsamer, als die SE nicht bloß für Großunternehmen und international ausgerichtete Konzernstrukturen geeignet ist, sondern durchaus auch als rech...