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Aufsichtsrat und Sozialversicherung
1. Aufsichtsräte sind neue Selbständige
Seit 1998 sind in Österreich grundsätzlich alle Erwerbstätigen (Erwerbseinkommen) in die Sozialversicherung einbezogen. Nach inzwischen durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsansicht der Behörden stellt sich die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und ist daher eine betriebliche Tätigkeit, aus der Einkünfte i. S. d. § 22 Z 2 EStG bezogen werden. Die aus der Aufsichtsratstätigkeit resultierenden Einkünfte unterliegen daher als „neuer Selbständiger“ der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
2. Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Von der Pflichtversicherung als „neue Selbständige“ bestehen für Aufsichtsräte u. a. folgende Ausnahmen:
Jeder Aufsichtsrat, der per bereits das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit (= vollendetes 55. Lebensjahr bei Frauen bzw. 57. Lebensjahr bei Männern) erreicht hatte, ist automatisch (ohne Antrag) von der Pensionsversicherung – nicht aber von der Kranken- und Unfallversicherung – als „neuer Selbständiger“ ausgenommen.
Jeder Aufsichtsrat, der am bereits das 50. Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt no...