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AR aktuell 0, Dezember 2004, Seite 7

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates

Nikolaus Arnold

In der Literatur und Judikatur standen bisher vor allem Fragen der zivilrechtlichen Haftung von Mitgliedern eines Aufsichtsrates im Vordergrund. Verschiedene Medienberichte (etwa über das Strafverfahren in Zusammenhang mit der Mannesmann-Übernahme oder dem Verdacht des Insiderhandels durch ein Aufsichtsratsmitglied einer österreichischen Versicherung) haben aber deutlich in Erinnerung gerufen, dass auch Mitglieder eines Aufsichtsrates durchaus eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen kann. Der vorliegende Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Bereiche.

A. Vorbemerkung

Mitglieder eines Aufsichtsrates unterliegen (wie jedermann) den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen. Die vorliegende Darstellung beschränkt sich auf die sich speziell in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergebenden Problembereiche und die auf Aufsichtsratsmitglieder abstellenden strafgesetzlichen Regelungen.

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