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OGH 01.04.1998, 9Ob2/98d

OGH 01.04.1998, 9Ob2/98d

Rechtssätze


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Normen
RS0108074
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf.
Normen
RS0020588
Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.
Normen
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
HGB §355
RS0025993
Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred V*****, Hafner, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B ***** Gesellschaft für ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 471.601,41 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 237/97f-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Anders als bei einer Bank handelt es sich bei der beklagten Partei um eine Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf (2 Ob 2107/96h; 1 Ob 182/97t; 10 Ob 44/97m). Eine allgemeine Aufklärung über die Risken hätte dabei ausgereicht (6 Ob 272/97m). Die Beurteilung, welche Verhaltenspflichten den Anlageberater treffen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (10 Ob 44/97m). Stellt er ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlaßt er dadurch den Abschluß des Rechtsgeschäftes, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn er von der Seriosität des Geschäftes überzeugt war (1 Ob 182/97i).

Es kommt daher nicht darauf an, daß aus subjektiver und objektiver Sicht für die beklagte Partei ein risikoarmes Geschäft vorlag (das erstmals in der Revision vermißte Sachverständigengutachten hierüber bildet abgesehen von der mangelnden Relevanz deshalb keinen Verfahrensmangel, weil diese Mängelrüge in der Berufung unterlassen wurde und daher in der Revision nicht nachgeholt werden kann), sondern daß die Beklagte nur das Immobilienrisiko durch Vernichtung durch Erdbeben oder Feuer erwähnte, im übrigen aber nicht auf eine allgemeine Risikoträchtigkeit jeder Beteiligung in dieser Form hinwies, was nach der Judikatur ausreichend gewesen wäre. Ob der Schaden durch ein typisches oder atypisches Risiko dieses Geschäftes entstand, ist eine Frage des Einzelfalles. Die unterlassene Aufklärung über eine allgemeine (jedes Risiko) umfassende Risikoträchtigkeit vermag nicht den Verursachungszusammenhang auszuschließen, zumal die beklagte Partei beim Kläger nach den Feststellungen den Eindruck einer sicheren Geldanlage erweckte und ihn dies gerade zum Abschluß des Rechtsgeschäftes veranlaßte.

Da die Einstellung der Zahlung durch die I***** mit Informationsblatt vom für das 3. und 4.Quartal 1989 nur als "vorerst" bezeichnet und der Hoffnung Ausdruck gegeben wurde, daß die absolute "Talsohle" erreicht sei und eine Aufwärtsentwicklung wieder möglich wäre, ist in diesem Fall aus der hiedurch verursachten Fälligstellung des Betrages durch die finanzierende H*****bank und die freiwillige Erhöhung der Kreditraten durch den Kläger für einen Verjährungsbeginn gegenüber der beklagten Partei nichts zu gewinnen, zumal auch der Geschäftsführer der beklagten Partei nach den Feststellungen nicht in der Lage war, dem Kläger exakt Auskunft über die Situation und die künftige Entwicklung zu geben. Zu diesem Zeitpunkt war daher nicht abschätzbar, ob die Geldanlage des Klägers verloren war. Erst anfangs 1992 beauftragte die Beklagte den Rechtsanwalt Dr.B*****, für ihre Kunden in dem in der Angelegenheit I***** geführten Strafverfahren einen Privatbeteiligtenanschluß vorzunehmen, wofür der Kläger am eine Vollmacht unterfertigte. Das Berufungsgericht unterlag daher keiner Fehlbeurteilung, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür annahm, daß der Kläger bis Kenntnis vom Schaden und Schädiger hatte oder ein Verschulden der beklagten Partei an dem noch nicht absehbaren Schaden erkennen konnte. Das Berufungsgericht hat sich daher insoweit im Rahmen der Judikatur gehalten, daß die Beklagte ihrer Behauptungs- und Beweispflicht für den Beginn der Verjährungsfrist nicht nachgekommen war (SZ 61/156).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00002.98D.0401.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-14278