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OGH 22.05.1997, 10Ob44/97m

OGH 22.05.1997, 10Ob44/97m

Rechtssätze


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Normen
RS0026489
Ein Sachverständiger haftet nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben.
Normen
RS0042779
Keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, wenn nicht ausgeführt wird, inwiefern die zweite Instanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll.
Normen
RS0044088
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden.
Normen
ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
Allgem Bankbedingungen Pkt25 Abs2
WAG §11
WAG §13
RS0029601
Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung).
Normen
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
HGB §355
RS0025993
Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz T*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 159.900,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 134/96f-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 9 Cg 242/93a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, einerseits fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Anlageberaters im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hausanteilscheinen, andererseits sei das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung generell und den bestehenden Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Hausanteilschein-Beteiligungen abgewichen.

Beides ist, wie sich bereits aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ergibt, nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Nach der E 1 Ob 599/93 (SZ 67/54 ua) war die dort klagende Bank - anders als in den Fällen 1 Ob 540/95 (SZ 68/77 ua) oder 4 Ob 2005/96y - nicht nur als Kreditgeber, sondern als Anlageberater tätig. Dabei fiel ins Gewicht, daß die wahre rechtliche Natur des "Produkts", dessen Finanzierung die Bank übernommen hatte, insoweit verschleiert wurde, als den Kunden verborgen geblieben war, daß sie mit dem Erwerb der "Hausanteilscheine" tatsächlich keinen Anteil am Grundvermögen erwarben, wie dies die Bezeichnung nahelegte und vom dortigen Erstbeklagten auch angenommen wurde. Im vorliegenden Fall wurde aber weder behauptet noch festgestellt, daß der Kläger je annahm, über die Kommanditbeteiligungen hinaus reale Sicherheiten (Anteile am Grundvermögen) erworben zu haben. Der Kläger strebte vielmehr an, mehr Ertrag zu erzielen als mit einem Sparbuch, wobei die Anlage so sicher sein sollte wie beispielsweise eine Aktie. Daß der Ankauf von Aktien aber in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache, die auch dem Kläger bekannt war.

Bereits in der ebenfalls vom Kläger zitierten E 7 Ob 685/90 (ecolex 1991, 314) befaßte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Sorgfaltsmaßstab, für den ein Vermögens- und Anlageberater iSd §§ 1299, 1300 ABGB einzustehen hat; er hafte für die Kenntnisse und die Sorgfalt eines ordentlichen Anlageberaters. Dabei sei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit, welche (weiteren oder anderen) Erkundigungen er nach der Sachlage hätte einholen können oder sollen. Auch in neuerer Zeit hat sich der Oberste Gerichtshof mehrfach mit Fragen der Anlageberaterhaftung im Zusammenhang mit

Wertpapiergeschäften befaßt (4 Ob 516/93 = RdW 1993, 331 = ecolex

1993, 669 = ÖBA 1993, 987; 7 Ob 575/93 = ÖBA 1994, 156 = ecolex 1994,

15 = WBl 1994, 28; 1 Ob 632/94 = ecolex 1995, 171 = RdW 1995, 136 =

ÖBA 1995, 317 = EvBl 1995/65 = WBl 1995, 207; 6 Ob 518/95 = ecolex

1995, 797 = ÖBA 1995, 990; 2 Ob 2107/96h mwN). Er hat aber auch schon

dargelegt, daß die stille Beteiligung an einem Unternehmen in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft ist, bei dem im Falle der Anlageberatung eine Aufklärungspflicht besteht (SZ 61/148; SZ 67/54 ua). Der Anlageberater hat seinen Kunden somit grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hierbei treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 2107/96h unter Hinweis auf Welser, Rechtsgrundlagen des Anlegerschutzes, ecolex 1995, 79, und Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84). Nach den dortigen Feststellungen hatte der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dargestellt, was zu seiner Haftung führte. Seine Revision wurde mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und Nichtüberschreitung des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraumes zurückgewiesen.

Es zeigt sich auch im vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung eines Anlageberaters nicht abgewichen ist, wobei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit darstellt, welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater hierbei gegenüber einem bestimmten Kunden und in Beziehung auf das jeweilige "Produkt" treffen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00044.97M.0522.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-84864