OGH vom 29.11.2019, 12Ns85/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Dr. Paul J***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Dr. Paul J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom , AZ 23 Bs 323/19x, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 133/19v über die im Spruch bezeichnete Beschwerde des Dr. Paul J***** zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 14.
In seiner Eingabe erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, den Richter des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** abzulehnen. Begründend führt er aus, es sei „nicht auszuschließen“, dass der Genannte „aus falsch verstandener richterlicher Solidarität“ der zuständigen Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien „beim Vertuschen wider-rechtlichen Fehlverhaltens (verfassungswidriger Beschlüsse) behilflich sein“ wolle.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Richter im Sinn der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen ist, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins entscheidend, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung wecken könnten. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).
Dies ist aufgrund der hier vorliegenden unsubstantiierten Erklärung des Rechtsmittelwerbers nicht der Fall.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00085.19Z.1129.000 |
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