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ZWF 2, März 2020, Seite 103

Befangenheit eines Richters

ZWF 2020/23

§ 43 Abs 1 Z 3 StPO

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Richter iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen ist, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins entscheidend, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung wecken könnten.

Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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