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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 6

Vater, Mutter, Elternteil – und wer weiter?

Karin Neuwirth

Grundsätzlich gehen die abstammungsrechtlichen Regelungen von einer Zwei-Eltern-Familie als Grundmodell aus. Das nationale Recht bietet die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin nur Paaren an. Faktisch und auch rechtlich kann diese Zwei-Eltern-Prämisse nicht durchgehalten werden, weil zB keine alleinstehende Mutter zur Nennung eines Kindsvaters gezwungen wird. Das Adoptionsrecht (aner)kennt ein bis vier Elternteile. Wäre dies auch für andere Konstellationen denkbar?

I. Die Erweiterung des Familienbegriffs

Über 200 Jahre lang sah § 44 ABGB per definitionem nur ein verschiedengeschlechtliches, verheiratetes Paar mit Kindern als Familie an. Dass ab dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts auch unverheiratete Eltern und ihre Kinder dem Schutz des in Art 8 EMRK garantierten Rechts auf Familienleben unterlagen und seit Beginn des 21. Jahrhunderts auch gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern vom EGMR als Familie beurteilt wurden, änderte nichts am Gesetzestext – und wohl auch nichts an den Vorstellungen vieler, was denn Familie sein soll. Da das Parlament kaum Rechtsreformen angestoßen hat, musste oftmals der VfGH im Wege der Aufhebung gleichheitswidriger Normen unzulässige Diskriminierungen im Familienrech...

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