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OGH vom 31.08.2001, 14Os79/99

OGH vom 31.08.2001, 14Os79/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde (hinsichtlich der Angeklagten Annemarie H*****) und die Berufung (hinsichtlich des Angeklagten Karl K*****) des Privatbeteiligten Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 14 Vr 1.174/93-329, nach am 28. und durchgeführter öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz und Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reger, der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G***** und Reinhard M***** und der Verteidiger Mag. Embacher, Dr. Pammesberger, Dr. Köllensperger, Mag. Moser und Mag. Froner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Karl K***** und Annemarie H*****, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G***** und Reinhard M***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Josef R***** in den Schuldspruchfakten CC./B./II./, XXV./, XXVIII./, XXXVI./ und XXXVIII./, des Angeklagten Reinhard M***** in den Schuldspruchfakten BB./D./XXII./ 7./ und 8./ und demnach in den Strafaussprüchen hinsichtlich des Angeklagten Josef R***** (nur) nach dem Strafgesetzbuch und des Angeklagten Reinhard M***** (nur) nach dem Finanzstrafgesetz sowie im Strafausspruch des Angeklagten Wolfgang G***** (nur) nach dem Finanzstrafgesetz aufgehoben und, soweit die Angeklagten Reinhard M***** und Wolfgang G***** betroffen sind, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; soweit Josef R***** betroffen ist, wird in der Sache selbst erkannt:

Josef R***** wird von der Anklage, er habe falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis der daraus hervorgehenden Rechte und Tatsachen gebraucht, und zwar

1) (CC./B./II. Jahresausgleich 1990, Walter B*****) am dadurch, dass er einen von ihm mit dem Namen des Lohnsteuerpflichtigen Walter B***** unterfertigten Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches 1990 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

2) (CC./B./XXV. Lohnsteuerverfahren Johann N*****) zwischen 16. Feber 1989 und dadurch, dass er jeweils von ihm mit dem Namen des Abgabepflichtigen Johann N***** unterfertigte Schriftstücke, und zwar den Freibetragsantrag für 1988, den Jahresausgleichsantrag 1989, ein Stundungsansuchen vom , den Jahresausgleichsantrag 1990 und den Jahresausgleichsantrag 1992 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

3) (CC./B./XXVIII. Jahresausgleichsverfahren Nikolaus O*****) am dadurch, dass er einen von ihm mit dem Namen des Lohnsteuerpflichtigen Nikolaus O***** unterfertigten Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für 1990 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

4) (CC./B./XXXVI. Veranlagungsverfahren Iris R*****) in der Zeit zwischen März 1982 und Juli 1992 dadurch, dass er sämtliche Abgabenerklärungen und sonstige Anträge im gegenständlichen Veranlagungsverfahren für die Jahre 1982 bis 1990 - ausgenommen am - auf dem Formular "Verf24" über die angebliche Betriebseröffnung mit dem Namen Iris R***** unterfertigte und die derart unterfertigten Schriftstücke beim Finanzamt Gmunden einreichte;

5) (CC./B./XXXVIII. Jahresausgleichsverfahren Rudolf R*****) am dadurch, dass er einen von ihm mit dem Namen des Abgabepflichtigen Rudolf R***** unterfertigten Antrag auf Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches für 1990 beim Finanzamt Gmunden einbrachte;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef R*****, Reinhard M***** und Wolfgang G***** werden im Übrigen, die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Karl K***** und des Finanzamtes Vöcklabruck zur Gänze verworfen.

In Neubemessung der Strafe hinsichtlich Josef R***** nach dem Strafgesetzbuch wird über diesen unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Angeklagten Josef R*****, soweit er den Strafausspruch nach dem Strafgesetzbuch bekämpft, sowie die Angeklagten Reinhard M***** und Wolfgang G*****, soweit sie den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz bekämpfen, auf diese Entscheidung verwiesen. Im Übrigen wird den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe der Angeklagten Josef R*****, Reinhard M***** und Wolfgang G***** nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe des Angeklagten Karl K***** und des Finanzamtes Vöcklabruch (hinsichtlich dieses Angeklagten) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Der Berufung des Angeklagten Wolfgang G***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Den Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Rechtsmittel entfallenden Kosten zur Last.

Text

Gründe:

Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malversationen ausgerichtet war.

Entsprechend ihrer differenzierten Beteiligung an den einzelnen Tatkomplexen liegen den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Angeklagten folgende Delikte zur Last:

1./ Josef R*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./I./3./a./, 4./a./, III./4./, V./1./ und 2./, VII./1./, 2./ und 3./a./, IX./1./a./, XIII./2./, XV./, XVI./a./, XVIII./2./a./, XVIII./3./a./, XIX./, XX./1./, 2./a./, XXII./4./a./, 9./a./, 10./a./, 11./a./, 13./, XXIII./, XXVII./1./, 2./, XXIX./, XXXI./, XXXIII./1./, 3./a./, 5./a./, 6./a./, 7./a./, 8./a./, 9./a./, 10./a./, 11./a./, XXXIX./1./, 2./, XL./1./a./, 2./a./, XLIII./1./, 3./a./, 4./a./, 5./a./, 6./a./, XLIV./1./a./, 2./a./, 3./, XLVIII./, XLIX./1./ bis 5./, L./1./, 3./a./, 5./a./ 6./a./, 8./.a./, 9./a./, LII./1./a./);

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 Abs 1 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (AA./B./I./3./b./, 4./b./, VII./3./b./, IX./1./b./, XVI./b./, XVIII./2./b./, 3./b./, XX./2./b./, XXII./4./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./, XXXIII./3./b./, 5./b./, 6./b./, 7./b./, 8./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./, XL./1./b./, 2./b./, XLIII./3./b./, 4./b./, 5./b./, 6./b./, XLIV./1./b./, 2./b./, L./3./b./, 5./b./, 6./b./, 8./b./, 9./b./, LII./1./b./,

BB./A./XL./3./, 4./ und 5./, L./4./, 7./, B./L./1./ und 2./, D./XXII./5./ bis 8./, F./XXXII./);

c./ das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (CC./A./XXII./);

d./ das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB

(CC./B./II./, XXV./, XXVIII./, XXXVI./, XXXVIII./);

e./ das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (CC./C./XL./3./ bis 5./);

f./ das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2

und Abs 3 StGB (CC./D./);

2./ Wolfgang G*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./IX./1./a./; XVIII./4./a./; XXII./11./a./, XXXIX./1./ und 2./; XLIII./a./a); LV./, LVI./, LVII./1./ und 2./, 3./a./, 4./a./ und 5./a./; LXI./; LXII./2./ und LXIV./7./) sowie b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (AA./B./IX./1./b./, XVIII./4./b./, XXII./11./b./, XLIII./a./ b), LVII./3./b./, 4./b./ und 5./b./);

3./ Reinhard M*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./XXII./4./a./, 9./a./, 10./a./ und 11./a./, XXXIX./1./ und 2./);

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 Abs 1 FinStrG (AA./B./XXII./4./b./, 9./b./, 10./b./, 11./b./;

BB./D./XXII./5./ bis 8./; E./XXII./1./ bis 3./, 12./;

4./ Karl K*****:

a./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (AA./A./IX./1./a./, XVIII./2./a./, 3./a./, 4./a./, XLIII./1./, 3./a./ bis 6./a./, XLIII./a./a));

b./ das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 11 Abs 1 FinStrG (AA./B./IX./1./b./, XVIII./2./b./, 3./b./, 4./b./, XVIII./4a./, XLIII./3./b./ bis 6./b./, XLIII./a./b.)).

Annemarie H***** wurde von dem wider sie erhobenen Anklagevorwurf in Richtung §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB; 33 Abs 1 und Abs 2 lit a sowie 11 Abs 1 FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Angeklagten Josef R*****, Wolfgang G*****, Reinhard M***** und Karl K***** haben gegen die sie betreffenden Schuldsprüche bzw Teile derselben ebenso Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wie das Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Freispruch der Angeklagten Annemarie H*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****:

Inhaltlich der für das Rechtsmittelverfahren relevanten Schuldsprüche wurde Josef R***** - verkürzt wiedergegeben - zur Last gelegt, er habe

1./ (Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)

in der Zeit von Frühjahr 1982 bis Oktober 1993 in Gmunden als Referent des dortigen Finanzamtes, sohin als Beamter, in mehr als 60 Fällen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf vollständige Erfassung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften und ihre gleichmäßige Behandlung sowie Hintanhaltung unrechtmäßiger Verkürzung der Abgabeneinnahmen (§ 114 BAO) sowie auf Erforschung der abgabepflichtigen Fälle und Ermittlung der für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 115 Abs 1 BAO) durch unbefangene (§ 76 Abs 1 lit b BAO) Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch einen S 500.000,-- (weit) übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er (fallweise gegen Bezahlung) entweder allein oder als Beteiligter (§ 12 StGB), teils als Beamter, der in der Sache Parteienvertreter war, Steuererklärungen bearbeitete, (mit oder ohne Wissen der Abgabepflichtigen) Manipulationen an solchen Eingaben vornahm, solche unrichtig bearbeitete und teilweise die Bearbeitung eingelangter Kontrollmitteilungen gemäß § 295 BAO unterließ; durch den unter Verletzung der (fallbezogen auch ihn treffenden) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangenen Teil dieser Missbrauchshandlungen habe er vorsätzlich Verkürzungen an verschiedenen Abgaben in der Gesamthöhe von S 16,435.483,-- (US 716) bewirkt (Faktengruppe AA./A./B./, darunter auch die angefochtenen Schuldspruchfakten I./3./ und 4./, VII./3./ und LII./); 2./ (Vergehen der Urkundenfälschung)

in fünf Fällen verschiedene Eingaben von ihm vertretener Abgabepflichtiger mit deren Namen unterfertigt (CC./B./II./ XXV./, XXVIII./, XXXVI./ und XXXVIII./).

Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Z 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Unter Hinweis auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm angesichts des großen Verfahrensumfangs mit der im § 285 StPO (aF) für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehenen Frist von vier Wochen keine ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden sei, in Art 6 Abs 3 (lit b) MRK und zufolge der langen Verfahrensdauer von ca fünfeinhalb Jahren in dem in Art 6 Abs 1 MRK festgelegten Grundsatz verletzt, wonach jedermann Anspruch darauf habe, dass seine Sache innerhalb angemessener Zeit gehört werde.

Er macht damit allerdings keinen Nichtigkeitsgrund geltend (vgl auch EvBl 1982/35; 16 Os 62/91). Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 151/99-13, G 166/99-12 und G 168/99-12 (BGBl I 2000/19), bezog sich nicht auf dieses Verfahren, auf das daher § 285 StPO idF vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst seine rechtlichen Möglichkeiten, eine längere Frist für die Ausfühung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu erwirken, nicht ausgeschöpft, indem er die nach dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich zulässige Individualbeschwerde gegen das die kurze Rechtsmittelfrist einräumende verfassungswidrige und ihn unmittelbar betreffende Gesetz nicht erhob. In der Subsumtionsrüge (Z 10) bringt der Beschwerdeführer vor, dass weder ihm noch den jeweils in den Schuldspruchfakten AA./A./B./I./3./, I./4./ (Veranlagung Dr. Alex A*****; US 10, 143,

146) und VII./3./ (Veranlagung Dipl. Ing. Othmar F*****; US 14, 161) sowie LII./ (Veranlagung Z***** Bau GmbH; US 65, 567) genannten Steuerpflichtigen eine Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten vorzuwerfen und somit dem Beschwerdeführer in diesen Fällen - neben dem Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt - nicht auch noch ein Tatbeitrag zum Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG anzulasten sei.

Demzuwider ist der Angeklagte R***** nach den bezüglichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zwar nicht als Beitragstäter, sondern als unmittelbarer Täter anzusehen. Denn ein solcher kann jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Steuerpflichtigen erstrecken, wobei belanglos bleibt, ob der Täter den Abgabenpflichtigen befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (SSt 51/32). Angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStG entzieht sich aber die Fehlbeurteilung durch das Erstgericht einer Korrektur.

Im Ergebnis berechtigt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der sich der Angeklagte unter Bezugnahme auf die Schuldspruchfakten CC./, B./, II./, XXV./, XXVIII./, XXXVI./ und XXXVIII./ (US 91 ff, 673 ff), gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB wendet. Die jeweils von ihm vorgenommenen Unterfertigungen der Steuererklärungen seiner "Klienten" mit deren Namen könnten nämlich mangels eines Gebotes zur eigenhändigen Unterfertigung von Steuererklärungen in der Bundesabgabenordnung oder Herbeiführung einer Identitätstäuschung nur dann dem Tatbestand des § 223 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beschwerdeführer ohne (ausdrückliche oder konkludente) Vollmacht gehandelt hätte (Kienapfel WK § 223 RN 182 ff; JBl 1985, 375). Die für die Lösung dieser Frage erforderlichen Feststellungen hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen (vgl US 673 ff). Aus den Akten sind Anhaltspunkte für die fraglichen Umstände - insbesondere auch zur subjektiven Tatseite (s Kienapfel aaO RN 231) nicht zu gewinnen, weshalb auch nicht erwartet werden kann, dass in einem zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachgeholt werden könnten. Es war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) und mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen. Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass der Tatbestand des § 223 StGB auf den Schutz der Allgemeininteressen an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr schlechthin abzielt, ohne dass zur Tatbestandsverwirklichung die (tatsächliche oder auch nur geplante) Schädigung konkreter Rechte erforderlich wäre (13 Os 4/79 ua). Der erstgerichtlichen Auffassung (US 682 f) zuwider kommt dem (speziellen) Schutzzweck des § 84 Abs 1 BAO im vorliegenden Zusammenhang demnach keine entscheidende Bedeutung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang G*****:

Des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG wurde Wolfgang G***** schuldig erkannt, weil er - kurz zusammengefasst - in der Zeit von April 1989 bis August 1993 in Gmunden als Gruppenleiter des dortigen Finanzamtes, sohin als Beamter, in 15 Fällen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf vollständige Erfassung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften und ihre gleichmäßige Behandlung sowie Hintanhaltung unrechtmäßiger Verkürzung der Abgabeneinnahmen (§ 114 BAO) sowie auf Erforschung der abgabepflichtigen Fälle und Ermittlung der für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 115 Abs 1 BAO) durch unbefangene (§ 76 Abs 1 lit b BAO) Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte und dadurch einen S 500.000,-- (weit) übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er (fallweise gegen Bezahlung) entweder allein oder als Beteiligter (§ 12 StGB), teils als Beamter, der in der Sache Parteienvertreter war, unrichtige Steuererklärungen anerkannte und unrichtige Bearbeitungen vornahm bzw approbierte und dadurch eine Verkürzung von Abgaben in der Gesamthöhe von S 14,254,016,-- (US 718) bewirkte.

Die - sich im Wesentlichen an der im Urteil eingehaltenen Reihenfolge der Schuldspruchfakten orientierende - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** stützt sich auf Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO.

Mit Bezug auf den Einleitungssatz zur Faktengruppe AA./A./B./ rügt der Angeklagte, das Urteil sei in Ansehung all dieser Schuldspruchfakten mit den Nichtigkeitsgründen der Z 3 und 5 leg cit behaftet, weil dem Urteilsspruch nicht entnommen werden könne, durch welches "Faktum" jeweils Amtsmissbrauch und/oder Abgabenverkürzung begangen worden und "wo der Beschwerdeführer Bestimmungstäter bei der Abgabenhinterziehung" sei.

Nun kann Undeutlichkeit des Urteilsspruchs nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5, sondern nur jenem der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 41), welche hier aber ebenfalls nicht vorliegt. Denn die Art der Beteiligung des Angeklagten bei den Abgabenhinterziehungen ist hinreichend deutlich aus dem auf die jeweilige Einzeltat bezogenen Urteilstenor ersichtlich. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen zöge außerdem selbst eine unzutreffende oder ungenaue Bezeichnung der Täterschaftsform keine Nichtigkeit nach sich (Mayerhofer aaO § 260 E 2 c ff).

Unzutreffend ist auch der - erneut auf die Z 3 und 5 gegründete - Vorwurf, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale seien nur eingangs und summarisch beschrieben worden, ohne dass individualisiert auf die einzelnen Fakten eingegangen worden sei. Lässt doch der Beschwerdeführer dabei außer Betracht, dass sich die vermissten Feststellungen (auch) in den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden; Mayerhofer aaO § 260 E 2a) Urteilsgründen, nämlich in den Beschreibungen der jeweiligen Tatabläufe, finden.

Zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./IX./1./ (Veranlagungsverfahren H***** 1990):

Nominell aus der Z 5, der Sache nach aus der Z 3 macht der Nichtigkeitswerber zu Unrecht mangelnde Individualisierung der Taten durch Nichtanführen der Tatzeitpunkte geltend, die sich indes aus den zur Verdeutlichung des Urteilstenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergeben.

Die weiteren - zT auch auf die Z 9 lit a gestützten - Beschwerdeeinwände gehen davon aus, dass der Angeklagte für die Abtretung des Annemarie H***** betreffenden Steueraktes in das Referat 07 des Finanzamtes Gmunden zuständig und diese Maßnahme ebenso rechtens war wie die Approbation durch ihn, und reklamieren das Fehlen hinreichender Feststellungen zur inneren Tatseite sowohl hinsichtlich des Amtsmissbrauchs als auch in Ansehung der Abgabenhinterziehung.

Der Nichtigkeitswerber übersieht einerseits, dass - wie sich zT auch aus der Urteilsbegründung ergibt (US 174 ff) - die Zuteilung des Veranlagungsaktes H***** an das Referat 07 des für die Bearbeitung dieser Steuersache an sich unzuständigen Angeklagten R***** bzw die dabei eingehaltene Vorgangsweise den Regelungen der Abschnitte

6.2.1.1 und 6.2.1.2 OVB (Organisation von Veranlagung und Betriebsprüfung) bzw Abschnitt 4.2 DVL (Dienstanweisung Veranlagung) widersprach. Vor allem aber übergeht er die jeweils aus den Entscheidungsgründen klar hervorgehende Annahme der Tatrichter von einer mehrstufigen Verwirklichung eines auf Abgabenhinterziehung gerichteten Tatkonzepts (auch) des Beschwerdeführers (vgl US 177, 181), welcher schließlich die (mit unrichtigen Angaben des Mitangeklagten K***** versehene, vom Mitangeklagten R***** sodann vorsätzlich fehlerhaft bearbeitete) Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 im Wissen um deren Unrichtigkeit approbierte (Verstoß gegen § 114 BAO). Alle vor der (missbräuchlichen) Approbation liegenden Handlungen stellen daher ebensowenig entscheidungswesentliche Tatsachen dar wie die danach verübten Malversationen (Zurückhaltung der für die Steuerpflichtige Annemarie H***** nachteiligen Mitteilung gemäß § 295 BAO des Finanzamtes Ried im Innkreis), sodass es auch keines weiteren Eingehens auf den in Ansehung der Angaben des Zeugen Franz G***** über die für die Bearbeitung dieses Steuerfalles maßgeblichen Zuständigkeitskriterien (US 210 f) erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit bedarf.

Gleiches gilt für die Kritik der Tatsachenrüge (Z 5a), die hinsichtlich der Urteilsfeststellung einer Absprache zwischen den Angeklagten R***** und G***** wegen der erwähnten Zurückhaltung der Meldung gemäß § 295 BAO "erhebliche Bedenken" geltend macht. Zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XVIII./4./ (Veranlagungsverfahren K***** 1990):

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers, die sich gegen die Begründung der Urteilsannahme des Vorliegens des wissentlichen Befugnismissbrauchs und des Schädigungsvorsatzes wendet, hat es das Erstgericht keineswegs dabei bewenden lassen, (lediglich) auf die festgestellten Tatabläufe im Zusammenhang mit dem beruflichen Wissen des Angeklagten zu verweisen. Ist doch auf US 329 bis 332 a ausführlich, formell fehlerfrei und nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen die Tatrichter zur Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der Beteiligung am Finanzvergehen gelangten. Tatsächlich läuft das Beschwerdevorbringen - der gegenteiligen Behauptung des Angeklagten zuwider - seiner Zielrichtung nach auf eine (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige) Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus. Die auf Abschnitt 23.9 DVL gestützte Behauptung, der Angeklagte habe sich mangels eines Gebotes zur Überprüfung in der Sache selbst korrekt verhalten, übersieht, dass er nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls insoweit seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften wissentlich missbrauchte, als er die auf US 315 aufgezählten (ungerechtfertigten) Manipulationen an der Eingabe vornahm und die Einkommensteuererklärung ohne weitere Überprüfung unter bewusster Nichtbeachtung ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit approbierte (siehe US 24).

Mit Bezugnahme auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO rügt die gegen das Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXII./11./ (Veranlagung M***** 1992) gerichtete Beschwerde zunächst, der Schuldspruch könne nicht auf die verschiedenen divergierenden Aussagen des Mitangeklagten R***** über die Höhe der dem Nichtigkeitswerber übergebenen Bestechungsgelder gegründet werden. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende - also auf die rechtliche Beurteilung oder die Höhe des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übende - Tatsache, weil, wie der Angeklagte in der Folge selbst einräumt, für die rechtliche Beurteilung bzw Qualifikation der Tat die Höhe der erhaltenen Bestechungsgelder nicht maßgeblich ist. Indem der Nichtigkeitswerber in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Wesentlichen die Urteilsfeststellungen über die Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismissbrauchs sowie dessen Schädigungsvoratz in Frage stellt und das (vom Erstgericht angenommene) Vorliegen ins Auge fallender Bedenken gegen die Richtigkeit der der Umatzsteuervoranmeldung beigelegten Rechnung leugnet, bringt er zufolge fehlender Orientierung seines Beschwerdevorbringens am Urteilssachverhalt (US 389 f) den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt für den Einwand, es mangle an Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe Bestechungsgelder gezahlt wurden bzw dass für den Beschwerdeführer bei der Approbation des Guthabensbetrages keine Überprüfungspflicht bestanden habe. Der Angeklagte übergeht nämlich die Urteilsannahmen (US 390), aus denen sich ergibt, dass er trotz Vorliegens von Umständen, die bei einem erfahrenen Beamten wie ihm Bedenken hätten auslösen müssen, keine Plausibilitätskontrolle (siehe §§ 114 f BAO) vornahm, weil er für diese Unterlassung vom Mitangeklagten R***** (mit Wissen und Billigung des Mitangeklagten M*****) über S 100.000,-- erhalten hatte.

Dem auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXXIX./1./ (Veranlagung M***** 1991) ist folgendes zu erwidern:

Das vom Angeklagten im Abschnitt 29.4 DVL vermisste Gebot, Rückzahlungsansuchen zu überprüfen, findet sich in den Abschnitten

42.2.2 bzw 42.2.3 der genannten Dienstanweisung. Die Behauptung (Z 5) hinwieder, die Rechnungen seien im Hinblick auf ihre Unterfertigung durch den Aussteller unbedenklich gewesen, übergeht die den auf US 389 f zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweisergebnisse. Im Übrigen vermag das Beschwerdevorbringen auch keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken (Z 5a) gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (missbräuchliche Auszahlung eines "Vorsteuerguthabens") aufzuzeigen; vielmehr läuft es letztlich nur auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter hinaus.

Die Beschwerde ist auch nicht zielführend, soweit sie das Fehlen von "Feststellungen" über die Höhe des vom Angeklagten in diesem Fall empfangenen Bestechungsgeldes rügt und das Urteil insoweit als "widersprüchlich" im Sinn der Z 5 bezeichnet; beträfen doch solche Feststellungen - wie schon erwähnt - fallbezogen keine entscheidende Tatsache, sodass sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt.

Der weitere, auch auf die Z 9 lit a gestützte Einwand, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall keine Bestechungsgelder erhalten habe, und die Approbation des Auszahlungsantrages ohne Prüfung sei eine "Selbstverständlichkeit" gewesen, ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil damit unter Missachtung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen (US 44) lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes angefochten wird.

Ihre Ausrichtung am Gesetz verfehlen auch die Beschwerdeeinwände zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXXIX./2./ (Vorsteuergutschrift M*****1992). Die Kritik des Beschwerdeführers, die den Erhalt von Bestechungsgeldern bejahende Urteilsannahme sei bedenklich, weil sie sich nur auf die Verantwortung des Mitangeklagten R***** stütze, die Bewegungen auf den Konten M*****s bei der Hypo-Bank St. Johann und der Sparkasse Ebensee hingegen unerörtert lasse, vermag angesichts des fehlenden Aussagewerts dieser Geldbewegungen für die Bezahlung eines Bestechungsbetrages von 25.000 S durch M***** an G***** weder formale Begründungsmängel (Z 5) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a) aufzuzeigen, sondern kann nur als Versuch angesehen werden, die von den Tatrichtern vorgenommene Bewertung der Beweise in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a) hinwieder, den Angeklagten Josef R***** treffe - weil das Bestehen des Unternehmens nur vorgetäuscht worden sei - keine Abgabepflicht, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung angelastet werden könne, übergeht, dass der Nichtigkeitswerber hinsichtlich dieses Faktums (nicht auch wegen Abgabenhinterziehung, sondern) nur wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt wurde (US 45 f).

Die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XLIII.a./ (Veranlagungsverfahren Ludwig und Elisabeth St*****) bezweifelt mit dem Hinweis, nur in der Leitstelle würden auf den Steuererklärungen Fallzuordnungsstempelaufdrucke angebracht, dass der Beschwerdeführer die Bearbeitung der Steuererklärungen tatsächlich ohne Befassung der Leitstelle an sich zog, und sieht einen Widerspruch zwischen der im Tenor enthaltenen Passage "ohne Befassung der Veranlagungsleitstelle" (US 54 f) und den Urteilsfeststellungen (US 509), wonach sich der Angeklagte "nach erfolgter Fallzuordnung (....) und vor Erstellung des erforderlichen Formulars 'Verf 70' durch die Leitstelle die Erklärung aneignete".

Abgesehen davon, dass nach den Urteilsannahmen nicht schon die Fallgruppenzuordnung, sondern erst die Ausfertigung des Laufzettels "Verf 70" eine "Befassung" der Veranlagungsleitstelle darstellt (vgl US 500, 509), sodass tatsächlich kein Widerspruch zum Urteilsspruch vorliegt, betrifft die Kritik auch keine entscheidende Tatsache. Kommt es doch letztlich allein darauf an, dass - wovon auch das Erstgericht ausging (US 54, 500 f) - der Angeklagte G***** die Steuererklärungen im Wissen um deren Unrichtigkeit und ohne weitere Nachforschungen anzustellen, unbefugt, nämlich "Ohne Dazwischenschaltung der zur Bearbeitung an sich zuständigen Referatsbeamten ... selbstständig bearbeitet und approbiert" hat (US 501).

Die - zum Teil auch undifferenziert Begründungsmängel (Z 5) geltend machende - Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Schuldspruchfakten AA./A./LV./ und LVI./ (Veranlagungsverfahren Willibald D***** und Anton F*****) weist zunächst allgemein darauf hin, dass die im Befugnismissbrauch gelegene Schädigung des Staates in seinem Recht auf pflichtgemäße Amtsausübung (§§ 114 f iVm § 76 BAO) durch den Organwalter (für sich allein) noch nicht eine Schädigung von Rechten anderer begründe, sondern eine darüber hinaus gehende Schädigung gewollt sein müsse. So sei auch nicht jeder Verstoß gegen eine Dienstvorschrift, ja selbst eine Zuständigkeitsvorschrift, als Beeinträchtigung eines konkreten Rechtes anzusehen. Im Zusammenhang mit einer Verletzung der - nicht ein konkretes Recht des Staates, sondern Schutzbestimmungen betreffend die Abgabenpflichtigen darstellenden - Befangenheitsregelung der Bundesabgabenordnung sei zwischen den absoluten (§ 76 Abs 1 lit a, b oder d leg cit) und den relativen Befangenheitsgründen (lit c) zu unterscheiden, wobei es bei letzteren darauf ankomme, ob sich der Betroffene befangen fühle. Schließlich behauptet der Angeklagte im Rahmen seiner nicht immer sachbezogenen Argumentation, bei den gegenständlichen Approbationen handle es sich lediglich um (Befangenheit "wohl" von vornherein ausschließende) reine Formalakte, bei denen eine äußerlich mängelfreie Erledigungsentscheidung ohne inhaltliche Prüfung unterfertigt werde.

Zu diesen sowie den in ähnlicher Weise auch zu den Schuldspruchfakten AA./A./LVII./1./ bis 5./, LXI./, LXII./2./ und LXIV./7./ vorgebrachten Einwänden ist vorweg festzuhalten, dass die äußere Tatseite des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in der rechtswidrigen Ausübung oder Nichtausübung der Befugnis eines Beamten, als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, besteht. Für die innere Tatseite fordert das Gesetz wissentlichen (§ 5 Abs 3 StGB) Befugnismissbrauch; weiters muss dieser Missbrauch vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters getragen sein, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen. Hiebei kommt neben der Beeinträchtigung eines privatrechtlichen Anspruches auch die Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes in Betracht, worunter im Allgemeinen die Vereitelung einer bestimmten, in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen ist, sofern der damit bestimmte Zweck hintangehalten oder doch beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit Erlassung der dieser Maßnahme zu Grunde liegenden Vorschrift erreichen will. In Ansehung der Verfahrensvorschriften, die der Prüfung der materiellen Berechtigung eines Anspruchs dienen (vorliegend die Bundesabgabenordnung in Verbindung mit den materiellen Abgabenvorschriften), liegt eine solcherart bedeutsame Schädigung der für die Verfahrensabwicklung zuständigen Behörde an einem konkreten öffentlichen Recht nach der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes allerdings schon dann vor - und zwar unabhängig davon, ob auch vorschriftsgemäßes Organhandeln letztlich zum gleichen Ergebnis geführt hätte -, wenn diese Verfahrensvorschriften rundweg übergangen werden und der Behörde dadurch vorweg jede Möglichkeit genommen wird, ein diesen Vorschriften unterliegendes Begehren auf seine Genehmigungsvoraussetzungen unter Beachtung der vom Gesetzgeber für notwendig erachteten Kautelen hin zu prüfen (JBl 1989, 263). In allen anderen Fällen, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommenden Normen hinwegsetzt, reicht das pflichtwidrige Verhalten für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hingegen nicht aus; vielmehr muss diesfalls durch die Rechtsverletzung auch noch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden (Mayerhofer/Rieder StGB4 E 54a; Foregger/Fabrizy aaO Rz 24, jeweils zu § 302).

Gemäß § 76 Abs 1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes unter anderem dann zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie als Vertreter einer Partei noch bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren (lit b) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Befangenheit in Zweifel zu ziehen (lit c). Zu den Vertretern gemäß lit b gehören auch Personen, die unzulässigerweise die Vertretung der Partei übernehmen und nach außen hin nicht als Vertreter in Erscheinung treten. Demnach verwirklichen Parteienvertreter schon zufolge dieser Eigenschaft den (absoluten) Befangenheitsgrund des § 76 Abs 1 lit b BAO (Stoll BAO, 753; Ritz BAO, 154).

Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen zu den in Rede stehenden Schuldspruchsfakten AA./A./LV./, LVI./, LVII./1./ bis 5./, LXI./, LXII./2./ und LXIV./7./ hat der Beschwerdeführer für die dort genannten Personen Abgabenerklärungen verfasst. Er war somit in diesen Fällen "Vertreter" einer Partei und demnach - entgegen der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht (US 696, 697) - nicht mit einem relativen, sondern mit einem absoluten Befangenheitsgrund belastet.

Die erwähnte Befangenheitsregelung der BAO sollte iVm Punkt 1.1.5 des (damals geltenden) Approbationerlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 02 0420/2-IV/2/88, sicherstellen, dass ua in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben die Erledigung von Steuererklärungen und anderen Eingaben objektiv durch eine unvoreingenommene Person erfolgt bzw ihrerseits von einem unvoreingenommen Organwalter approbiert wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vereitelt demnach jede objektive Kontrolle einer Abgabenerklärung und schädigt somit die Republik Österreich in ihrem konkreten öffentlichen Recht auf (objektive) Überprüfung der in einer Abgabenerklärung enthaltenen Angaben.

Auf die materielle Richtigkeit der unter Verletzung dieser Vorschriften vorgenommenen Erledigungen kommt es unter diesen Voraussetzungen - anders als bei den (relativen) Befangenheitsgründen nach § 76 Abs 1 lit c BAO - nicht an (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 302 E 44 b; 11 Os 176/98, 14 Os 149/99), sodass auch die im Rechtsmittel mehrfach aufgeworfene Frage der Richtigkeit bzw des Nutzens oder Schadens verschiedener vom Angeklagten vorgenommener manipulativer Tätigkeiten (zB Vergabe einer Steuernummer, Bearbeitung von Fehlernachrichten) auf sich beruhen kann.

Es trifft auch nicht zu, dass die Approbation grundsätzlich nur einen Formalakt darstellt. Ist doch im Punkt 1.1.1 des oben erwähnten Erlasses ausdrücklich festgelegt, dass die Approbation (auch) eine inhaltliche Prüfung umfasst.

Besonderer Feststellungen zur inneren Tatseite bedurfte es - den Einwendungen der Mängel- (Z 5) bzw Rechtsrügen (Z 9 lit a) zu den zuvor erwähnten Schuldspruchfakten zuwider - fallbezogen nicht. Ergibt sich doch schon aus den (zT wiederholt) verwendeten Wortfolgen "von ihm (selbst) erstellten" und "für seinen Klienten" bzw "unter Nichtbeachtung (oder unter Missachtung) seiner Befangenheit" (US 67 ff) hinreichend deutlich das Vorliegen eines wissentlichen Befugnismissbrauchs und des damit verbundenen Schädigungsvorsatzes. Auf "das ganze Verfahren" bezogen sieht der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO durch die Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Feber 1998 (ON 282/XII) ungeachtet seiner Verhinderung an der Teilnahme zufolge Krankheit verwirklicht, weil dies den Bestimmungen des Art 6 MRK über das Recht auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zuwiderlaufe. Dieser Nichtigkeitsgrund kann allerdings zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO). Aus dem über Auftrag des Obersten Gerichthofes (§ 285 f StPO) vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes erstatteten Bericht vom in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll über den 28.

Verhandlungstag am 13. Feber 1998 (ON 282/XII) ergibt sich, dass an diesem Hauptverhandlungstag lediglich der Angeklagte Karl K***** zum "Veranlagungsverfahren Ludwig und Elisabeth St*****" (US 54 und 499 ff) vernommen wurde. Er verantwortete sich dabei ausschließlich zu dem ihn treffenden Vorwurf und äußerte sich nicht über eine allfällige Beteiligung des Angeklagten G***** bzw über dessen das genannte Faktum betreffende Tätigkeiten beim Finanzamt Gmunden. Er wies schließlich darauf hin, dass er hinsichtlich des "Veranlagungsverfahrens Ludwig und Elisabeth St*****" mit niemandem, nämlich auch nicht mit G*****, in diesem Zusammenhang gesprochen habe.

Der Angeklagte G***** wurde demgegenüber in der Hauptverhandlung am 24. Feber 1998 (29. Verhandlungstag) in Anwesenheit des Angeklagten K***** ausführlich zum Faktum "Veranlagungsverfahren Ludwig und Elisabeth St*****", das auch noch Gegenstand am Hauptverhandlungstermin (30. Verhandlungstag) und (31. Verhandlungstag) mit entsprechenden Zeugenvernehmungen und abermaliger Anhörung des Angeklagten G***** war, der zu diesem Zeitpunkt bereits über das Hauptverhandlungsprotokoll betreffend den

28. Verhandlungstag verfügte (s Bericht des Vorsitzenden wie oben), vernommen.

Aus dem Geschehen an dem in Abwesenheit des Beschwerdeführers G***** durchgeführten 28. Verhandlungstag (13. Feber 1998), das sohin keinen wesentlichen Bezug zu dem G***** betreffenden Schuldspruch aufweist und in den - soweit überhaupt auf G***** Bezug nehmenden - Angaben K*****s ohnehin mit der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 letzter Absatz E 5b = SSt 12/69), ist demnach ein nachteiliger Einfluss für diesen aus seiner Abwesenheit ausgeschlossen.

Dasselbe würde auch für den weiteren Einwand der Verfahrensrüge nach der Z 3 gelten, der Beschwerdeführer G***** sei vom Ergebnis der Abhörung K***** am 28. Verhandlungstag entgegen § 250 Abs 2 StPO nicht informiert worden. Allerdings wurde dem gesetzlichen Mitteilungsauftrag gemäß der genannten Bestimmung ohnehin durch die berichtete Zustellung sämtlicher Hauptverhandlungsprotokolle in Verbindung mit der Erklärung aller Beteiligten, auf diese Weise im Sinne des § 250 Abs 2 StPO informiert worden zu sein (Bericht des Vorsitzenden S 4 f), ausreichend Rechnung getragen. Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) geht ins Leere, soweit sie die Bestimmung des § 22 FinStrG als dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend erachtet; bestehen doch nach gefestigter Judikatur gegen die in § 22 FinStrG statuierte (beschränkte) Strafenkumulierung im Falle des Zusammentreffens von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Dorazil/Harbich aaO § 22 E 1; EvBl 1972/253; 11 Os 24/74; 15 Os 69/91).

Berechtigt ist die Rüge hingegen insoweit, als sie die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung der den Beschwerdeführer betreffenden strafbestimmenden Wertbeträge kritisiert. Zwar ist der Hinweis, der in der mündlichen Urteilsverkündung erwähnte Betrag weiche von dem aus der schriftlichen Ausfertigung ersichtlichen ab, für das Nichtigkeitsverfahren irrelevant. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Urteilsfeststellungen fehlen, welche die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nachvollziehbar machen. Werden doch zu den den Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz (Fakten AA./B./IX./1./, XVIII./4./, XXII./11./, XLIII.a./ und LVII./3./ bis 5./) jeweils Verkürzungsbeträge angeführt, deren Summe (S 13,105.935,--) sich nicht mit dem aus US 718 ersichtlichen Gesamtverkürzungsbetrag (von S 14,254.016,--) deckt.

Da das Fehlen von Berechnungsgrundlagen für den strafbestimmenden Wertbetrag selbst dann Nichtigkeit begründet, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet (RZ 1997, 76 = JUS E 2249), war jener Teil des Strafausspruchs aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang anzuordnen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard M*****:

Als Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an den auf Steuerverkürzung abzielenden Missbrauchshandlungen (§ 302 StGB) des Josef R***** und Wolfgang G***** sowie als (auch versuchte) Abgabenhinterziehung (§§ 33 Abs 1, 13 FinStrG) fällt dem Angeklagten Reinhard M***** nach dem Inhalt der Schuldspruchfakten AA./A./B./XXII./4./9./ bis 11./; XXXIX./1./ und 2./ - verkürzt wiedergegeben - zur Last, er habe zu den oben dargestellten, von Josef R***** (AA./A./B./XXII./4./9./ bis 11./) sowie von diesem und Wolfgang G***** als Mittäter (XXXIX./1./ und 2./) begangenen Amtsmissbräuchen dadurch beigetragen, dass er in insgesamt fünf Fällen die Abfassung unrichtiger Steuererklärungen und Anträge mit den genannten Finanzbeamten absprach und - auch gegen Bezahlung eines Geldbetrages - die Abgabenverkürzungen bzw Auszahlungen unberechtigter Vorsteuerguthaben herbeiführende, nicht sachgerechte Aktenbearbeitung vereinbarte. Des Weiteren wurde er schuldig erkannt, durch Einreichung - auch unter Mithilfe des Josef R***** erstellter - unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 1982 bis 1984 und 1986 bis 1989 eine Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer (BB./D./XXII./5./ bis 8./ und BB./E./XXII./1./ bis 3./) und überdies im Jahre 1993 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen (BB./E./XXII./12./) bewirkt zu haben (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG). Die ihm angelastete Abgabenverkürzung beträgt insgesamt S 4,659.415,-- (US 719). Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich - jeweils gesondert ausgeführt nach einzelnen Fakten bzw Faktengruppen - auf Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO.

Zu den Schuldspruchfakten AA./A./B./XXII./4./ und 9./ bis 11./ sowie BB./D./XXII./5./ bis 8./ und E./XXII./1./ bis 3./, 12./ kritisiert der Angeklagte zunächst als Begründungsmangel (Z 5), dass sich in nahezu allen Fällen die Urteilsbegründung (unreflektiert) ausschließlich auf den - schon von der Anklageschrift wortwörtlich übernommenen - Betriebsprüfungsbericht vom stütze, obgleich dieser in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Die Rüge ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie übergeht nämlich einerseits, dass die bezüglichen Entscheidungsgründe (nicht nur - überwiegend - auf den erwähnten Betriebsprüfungsbericht, sondern) stets auch auf den Inhalt der entsprechenden Veranlagungsakten hinweisen (zB US 348, 357, 361, 370 f, 382) und lässt andererseits außer Acht, dass der Veranlagungsakt M***** (Blg ./170), der im Teilakt für das Jahr 1992 eine Kopie des Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes Gmunden (Bl 18 bis 126) enthält, nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls am 39. Verhandlungstag verlesen wurde (AS 442 /XIII).

Dass die Tatrichter sich - durchaus kritisch - mit dem (auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes erstellten) Bericht der Finanzlandesdirektion von Oberösterreich vom über die Sondereinschau beim Finanzamt Gmunden (ON 75) auseinandergesetzt haben, ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der Fakten AA./A./B./XXII./4./, 9./ bis 11./ und BB./D./XXII./6./ bis 8./ neue Berechnungen der jeweiligen Verkürzungsbeträge durch das Gericht vorgenommen wurden (US 658 f).

Den Nichtigkeitsgrund der Z 5 sieht der Beschwerdeführer aber auch dadurch verwirklicht, dass das Erstgericht seine für das Veranlagungsjahr 1990 (Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXII./9./) festgestellten, das Vorliegen der subjektiven Tatseite ausschließenden Wissenslücken nicht auch für die (zeitlich unmittelbar davorliegenden) Veranlagungsjahre 1988 und 1989 (Schuldspruchfakten BB./D./XXII./7./ und 8./) angenommen hat. Der Rüge kann in diesem Punkt im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach den Urteilsannahmen sind dem Angeklagten M***** hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1988 "entsprechend seinem Wissenstand lediglich die Fakten Erlösverheimlichung gegenüber der Buchhaltung, ohne Anlass veränderte Vorsteuer, Damenuhr, Fehlen der Privatanteile Telefon und PKW sowie Vorsteuer aus der Investitionsrücklage" zur Last gelegt worden (US 652). In Ansehung der Veranlagung 1989 wurden ihm ua die unterlassene gewinnerhöhende Auflösung der nicht verbrauchten Investitionsrücklage aus 1985 (US 653), der rechtswidrige Abzug eines Vorsteuerbetrages von S 1.092,86 (US 654) aus der geltend gemachten Investitionsrücklage und die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Reparatur des betrieblich genutzten PKWs (US 654) vorgeworfen.

Begründet wurde die Annahme der subjektiven Tatseite in beiden Fällen unter anderem damit, dass die bis zur Veranlagung 1987 zu Recht vorgenommene Ausscheidung der Privatanteile für Telefon- und PKW-Kosten ab 1988 unterlassen wurde, obgleich sich die tatsächlichen Verhältnisse in keiner Weise geändert hatten (US 657). Demgegenüber haben die Erstrichter in Ansehung des Veranlagungsjahres 1990 (unter [bloßer] Bezugnahme auf den Bericht der Finanzlandesdirektion vom [ON 75]) festgestellt, "dass M***** das steuerliche Wissen um die Versagung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit dem Betrieb eines PKWs, der Gewinnerhöhung durch Auflösung der Investitionsrücklage, Herausrechnung von Vorsteuern aus geltend gemachtem Kilometergeld, Herausrechnung eines Vorsteuerbetrages aus der Betriebskostenpauschale gemäß § 4 Abs 6 EStG 1972 sowie Versagung der Geltendmachung von Vorsteuern aus Aufwendungen im Zusammenhang von Reparaturen und Betriebskosten hinsichtlich betrieblich genutzter PKWs fehlte" und demnach "diese Positionen lediglich R***** anzulasten sind" (US 360).

Zwar ist der Beschwerdevorwurf, die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1988 und 1989 stünden zu jenen für das Veranlagungsjahr 1990 getroffenen "in einem nach den Denkgesetzen nicht auflösbaren Widerspruch", insofern nicht zutreffend, als das Erstgericht nicht verschiedene Tatsachen festgestellt hat, die einander zwangsläufig ausschließen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 101 ff). Wohl aber sind die Tatrichter ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht tragenden Urteilsfeststellungen nicht nachgekommen. Denn sie hätten ihre Annahme eines entsprechenden steuerrechtlichen "Fachwissens" des Angeklagten M***** hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1988 und 1989 (US 652) nicht nur auf die Steuererklärungspraxis der Vorjahre stützen dürfen, sondern auch die zum Faktum AA./A./B./XXII./9./ getroffene (zwar nur unvollständig begründete, jedoch unbekämpft gebliebene) Feststellung in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, dass dem Beschwerdeführer für das Veranlagungsjahr 1990 das zuvor erwähnte steuerrechtliche Wissen (wieder) fehlte (US 360).

Das Urteil war somit in seinen an einem relevanten Begründungsgebrechen leidenden Schuldsprüchen BB./D./XXII./7./ und 8./, soweit sie den Angeklagten M***** betreffen, und demzufolge auch in dem auf dem FinStrG beruhenden Strafausspruch (US 100) aufzuheben und im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens zu diesen Fakten ist demnach entbehrlich.

Die - undifferenziert teils auf Z 5, teils auf Z 5a gestützte - Kritik an der Begründung der das Vorliegen der subjektiven Tatseite bejahenden Urteilsannahme, wonach sich der Angeklagte M***** "in kaufmännischen Angelegenheiten äußerst beschlagen zeigte und sich selbst als erfolgreichsten Mitarbeiter seines Arbeitgebers der Firma S***** bezeichnete" (US 354), vermag mit der Behauptung, dass derartigen Erwägungen schon deshalb die Plausibilität fehle, weil Außendienstmitarbeiter in der Regel nur über geringe steuerrechtliche Kenntnisse verfügen, keine formalen Begründungsfehler aufzuzeigen; denn der Beschwerdeführer übergeht mit seinen ersichtlich gegen die Beweiswürdigung gerichteten Ausführungen, dass die Erkenntnisrichter auch auf Grund anderer Indizien zu der bekämpften Urteilsannahme gelangten, nämlich dass der Angeklagte selbst Berechnungen durchgeführt bzw im Zeitraum 1979 bis 1985 völlig eigenständig seine Steuererklärungen verfasst hat und es sich überdies um Steuerbereiche handelte, die keine qualifizierten steuerrechtlichen Kenntnisse voraussetzen (US 353 f).

Als nicht zielführend erweisen sich auch die weiteren Beschwerdeeinwände, die dem Schöffensenat eine unvollständige Auswertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens unterstellen, weil dieser die Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite bei den Abgabenverkürzungen mit der beträchtlichen Höhe des Anteils dieser Einkünfte an seinen Lebenshaltungskosten sowie der Art und Beschaffenheit der Tathandlungen begründet und sich nur mit einem (ihn belastenden) Teil, nicht aber mit der gesamten - auch Mutmaßungen über ein Versehen seiner Buchhalterinnen anstellenden - Verantwortung des Angeklagten M***** befasst habe und "einigermaßen unreflektierend den ohnehin in sich widersprüchlichen Aussagen des Betriebsprüfers Wolfsgruber" gefolgt sei.

Die Kritik an der Beurteilung der Differenzbeträge als "horrend" (US 656) übersieht zunächst, dass dieser Begriff keine Tatsachenfeststellung, sondern lediglich eine affektive Wertung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht darstellt, die sich überdies nicht auf die Veranlagung 1985 (Faktum AA./A./B./XXII./4./), sondern auf die folgenden Veranlagungsjahre (1986 bis 1989; Fakten BB./D./XXII./5./ bis 8./) bezieht.

Wenn das Erstgericht den Verantwortungen des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin (ON 22) und in der Hauptverhandlung (AS 417/VIII) keinen Glauben schenkte, sondern auf Grund seiner Äußerungen vor Beginn der Betriebsprüfung vom (vgl Blg ./177 zu ON 75), wonach er von der Firma S***** laufend eine seine Gesamtprovision ausweisende monatliche Provisionsabrechnung erhalten habe, annahm, dass er belegmäßig über die Gesamthöhe seiner - den tragenden Teil seines Einkommens bildenden - Provisionen informiert war (US 351 ff), so stellt dies einen Akt nicht nur formal unbedenklicher, sondern - ungeachtet der behaupteten Lebensnähe der unterlassenen Kontrolle der (durch seine Buchhalterinnen vorbereiteten) Steuererklärungen - jedenfalls vertretbarer und somit unbekämpfbarer kollegialgerichtlicher Beweiswürdigung dar. Die Tatrichter haben ihre Annahme, dass der Angeklagte M***** über die erforderlichen steuerrechtlichen Grundkenntnisse verfügte, auch keineswegs allein auf die Aussagen des Betriebsprüfers Ludwig W*****, sondern (auch und vor allem) auf seine schon zuvor erwähnte selbständige Tätigkeit sowie die eigene Einschätzung seiner beruflichen Qualifikation gestützt (US 353 f). Da den Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (AS 404/IX) jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte M***** keine steuerrechtlichen Kenntnisse besaß, kann in der angefochtenen Argumentation des Gerichtes kein Begründungsmangel erblickt werden.

Mit diesen Beschwerdeausführungen gelingt es dem Angeklagten M***** aber auch nicht, sich aus dem Akteninhalt ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, sodass auch seine Tatsachenrüge (Z 5a) erfolglos bleiben muss.

Der in diesem Zusammenhang "vorsichtshalber" geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a wird hingegen schon deshalb nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weil es der Beschwerdeführer unterlässt anzugeben, welche Feststellungen seiner Ansicht nach fehlen, die eine Gesetzesanwendung verhindern, bzw welche Verfahrensresultate auf das Vorhandensein eines (nicht festgestellten) für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstandes hinweisen (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 lit a E 7, 18 f). Ist der unsubstantiierten Rechtsrüge doch nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "nicht auszuschließen" vermag, dass der Schöffensenat zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung den Vorsatz ausschließende Feststellungen nicht getroffen hat.

Die vorliegenden Beweisergebnisse bieten auch keinen Anlass, lediglich von einem (nur Fahrlässigkeit indizierenden) sorglosen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Denn die im Rechtsmittel erwähnten Aussagen des Mitangeklagten R***** sowie der Zeugen Ludwig W***** und Karin M***** weisen keineswegs auf ein nicht vorsätzliches Verhalten des Angeklagten M***** hin. Den zitierten Angaben lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Angeklagten R***** Grundkenntnisse über Abschreibungsmöglichkeiten hatte (AS 312/VIII), seine (ehemalige) Gattin nichts über seine Steuerkenntnisse wusste und ihm der Betriebsprüfer W***** ein (wenn auch nicht fachmännisches) Wissen über das Wesen der Umsatz- und Vorsteuer attestiert hat (AS 404/IX).

Die (zu allen Schuldsprüchen erhobene) Strafzumessungsrüge (Z 11) moniert zunächst die fehlende Erörterung der Frage einer (unterbliebenen) Anwendung der §§ 43 ff StGB im Urteil und behauptet, dass im vorliegenden Fall weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen die Gewährung einer bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht sprächen.

Der Angeklagte übersieht, dass das Unterlassen einer Begründung für die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) bewirkt und daher den Nichtigkeitsgrund nicht herstellt (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 77; LSK 1996/269). Auch der weitere Einwand einer Verletzung des Doppelverwertungsverbotes durch die Urteilsannahme eines "hohen materiellen Schadens" erweist sich als nicht zielführend, denn dieser Erschwerungsgrund bezieht sich ersichtlich nicht auf den Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach § 33 FinStrG, sondern auf den wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (US 719). Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Urteilsfaktums AA./A./B./XXII./4./ eine Verletzung der Vorschrift des § 260 StPO geltend macht, weil er mit diesem Schuldspruch (auch) nach §§ 12 dritter Fall, 302 StGB verurteilt worden sei (US 27), obgleich er in diesem Fall vom Vorwurf der Beitragstäterschaft zum Amtsmissbrauch des Mitangeklagten R***** freigesprochen wurde (Freispruchfaktum II./1./, US 113), bekämpft er ein tatsächlich gar nicht ergangenes Urteil.

Auch der gegen den vorerwähnten Schuldspruch gerichteten Mängelrüge (Z 5) muss der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist der Hinweis berechtigt, dass die Feststellungen auf US 27 und 347 f Unklarheiten darüber aufkommen lassen, ob der Angeklagte R***** oder der Beschwerdeführer die Abgabenerklärung für das Jahr 1985 verfasst haben, doch betrifft dieser Einwand im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen keine entscheidungswesentliche, also auf die Schuldfrage oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übende Tatsache (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 121 f, 126; EvBl 1999/27).

Soweit der Angeklagte M***** eine kritiklose (wortwörtliche) Übernahme der Darstellungen des Berichtes der Finanzlandesdirektion von Oberösterreich vom (ON 75) durch die Erkenntnisrichter sowie widersprüchliche Feststellungen hinsichtlich der sich aus der Veranlagung 1985 (Schuldspruchfaktum AA./A./B./XXII./4./) ergebenden Verkürzungsbeträge behauptet (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO iVm Z 5), ist ihm zu erwidern, dass das Gericht nicht unreflektiert die Darlegungen des erwähnten Betriebsprüfungsberichtes bzw der (diesem folgenden) Anklage übernommen, sondern sowohl hinsichtlich dieses Faktums, als auch bei zahlreichen anderen Anklagefakten eine - vom Beschwerdeführer bei seiner Argumentation mit Stillschweigen übergangene - Minderung der ursprünglich errechneten Verkürzungsbeträge im Ausmaß von S 90.355,-- vorgenommen hat (Schuldspruchfakten AA./A./B./XXII./9./ bis 11./, BB./D./XXII./5./ bis 7./).

Die zu den Verkürzungsbeträgen getroffenen Feststellungen leiden auch an keinem inneren Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Denn das Erstgericht hat im Urteil weder verschiedene Tatsachen, die sich gegenseitig ausschließen, festgestellt, noch Schlussfolgerungen tatsächlicher Art gezogen, die nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen könnten (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 45). Stimmen doch die im Urteilstenor (US 28) getroffenen Feststellungen über die Höhe der jeweiligen Verkürzungsbeträge mit denen der Begründung (US 356) völlig überein.

Der Einwand der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung und der Unrichtigkeit der Verkürzungsbeträge versagt schon deshalb, weil Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge nur Urteilsgründe in Ansehung von Tatsachenfeststellungen und nicht von bloßen - vom Gesetz determinierten - Rechenvorgängen sein können (SSt 59/57), sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwänden erübrigt. Außerdem hat der Beschwerdeführer bei seinen - insoweit prozessordnungswidrigen - Ausführungen nicht alle für die Ermittlung der Abgabenverkürzungen relevanten Urteilsprämissen berücksichtigt. Die gegen die Schuldspruchfakten AA./A./B./XXII./9./ und 10./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten M***** reklamiert das Fehlen ausreichender Feststellungen für die Beurteilung seines Verhaltens als Beitragstäterschaft, weil im Urteilstenor (US 28 ff) nur von "Absprachen" des Mitangeklagten Josef R***** mit dem Beschwerdeführer die Rede sei und die Urteilsbegründung offen lasse, worin der bestimmende Einfluss M***** auf R***** in dessen Beamtenfunktion bestanden habe. Werde doch im Urteil lediglich ausgeführt, dass die Tätigkeit R***** nicht ohne bestimmenden Einfluss oder konkreten Beitrag M***** erfolgte, dass er auf Grund der engen Zusammenarbeit der beiden Angeklagten von der Zuständigkeit R***** und dessen amtlichen Aktionen wusste und dass er letztlich bestimmenden Einfluss auf dessen berufliche Tätigkeit nahm (US 366 f).

Die behaupteten Mängel liegen jedoch nicht vor. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, geht aus dem - mit den Gründen eine Einheit bildenden - Urteilsspruch hervor, dass der Angeklagte R***** die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1990 (US 28) bzw für das Jahr 1991 (US 30) "nach Absprache" bzw "nach vorheriger Absprache" mit dem Beschwerdeführer "ergänzt" bzw in diesen "unrichtige Eintragungen vorgenommen hat". Da ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur durch physische, sondern auch durch psychische (intellektuelle) Unterstützung, wie etwa durch die Erteilung von Ratschlägen oder auch durch das (bloße) Bestärken im Tatentschluss geleistet werden kann (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 45), erscheint der Hinweis des Erstgerichtes auf die zwischen den Angeklagten M***** und R***** getroffenen (deren Wissen und Wollen hinsichtlich der Deliktsverwirklichung voraussetzenden) Vereinbarungen zur Beschreibung des objektiven Tatbestandes ausreichend. Dieser Umstand sowie jener Teil der Urteilsbegründung, der von einem "bestimmenden Einfluss" des Angeklagten M***** ausgeht, sprechen zwar eher gegen dessen bloßen Tatbeitrag und lassen eine Bestimmungstäterschaft des Angeklagten wahrscheinlicher erscheinen, doch stellt dies - wie schon zuvor erwähnt - im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen (Einheitstäterschaft) keinen im Nichtigkeitsverfahren wahrzunehmenden Mangel dar. Dem Einwand unzureichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich dieser Fakten zuwider rechtfertigen die insoweit getroffenen Feststellungen keineswegs nur die Annahme eines (lediglich) bedingten Vorsatzes des Angeklagten (dass der Mitangeklagte R***** wissentlich seine Befugnis als Bediensteter des Finanzamtes Gmunden missbraucht hat). Kommt doch aus dem Zusammenhalt der im Urteil vorgenommen verschiedenen (Teil-)Beschreibungen einzelner Komponenten der subjektiven Tatseite (bestimmende Einflussnahme auf die Tätigkeit R***** im Wissen um dessen Zuständigkeit und seine "amtlichen Aktionen" [US 366 f] einerseits und die mit R***** getroffenen Absprachen [US 28 ff] andererseits) deutlich genug die Urteilsannahme zum Ausdruck, dass die Beitragshandlungen des Beschwerdeführers vom Wissen um den wenigstens vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Mitangeklagten R***** getragen waren (EvBl 1998/80 ua).

Soweit der Angeklagte M***** unter Berufung auf (nicht näher konkretisierte) Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie die Aussage des Mitangeklagten R***** über sein nur geringes steuerliches Wissen das Vorliegen jeglichen Vorsatzes leugnet, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung, weil er damit von den zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen abweicht (Mayerhofer aaO § 281 Abs 1 Z 9 lit a E 5).

Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf die Erwägungen des Erstgerichtes für den Teilfreispruch II./1./ (US 113), wonach "möglicherweise der Wissensstand M***** über R***** amtliche Aktivitäten zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen ist" (US 356), weder ein Mangel an Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen noch deren rechtsfehlerhafte Beurteilung dargelegt.

In Ansehung der Schuldspruchfakten AA./A./B./XXII./11./, XXXIX./1./ und 2./ wendet sich der Angeklagte M***** zunächst mit seiner Mängel- und Tatsachenrüge gegen den (aus dem ihm unterstellten entsprechenden Wissen [US 417] gezogenen) Schluss des Erstgerichtes, dass eine tatsächliche unternehmerische Tätigkeit des - ausschließlich als Scheinfirma zur Kapitalbeschaffung im Wege des Vorsteuerabzuges geschaffenen - Unternehmens "S*****" ebensowenig geplant war wie die Entwicklung des Patentes "Atem-Turbo", dass es sich bei den einzelnen Patenten um irreale Phantasien handelte, der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Äußerungen des Mitangeklagten R***** keineswegs auf die Unbedenklichkeit der Vorsteuerrealisierung und deren Deckung durch die Steuergesetze vertrauen durfte, dass ihm auf Grund der Äußerungen R*****s, denen zufolge es sich bei den inkriminierten Rechnungen um ein "Nullsummenspiel" handelte, der Scheincharakter der Rechnungen drastisch zum Ausdruck gebracht wurde und der für ihn ohne jegliche Vorleistung erfolgte Geldstrom zwangsläufig den Charakter eines Scheingeschäftes haben musste. Er wirft dabei den Tatrichtern vor, die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweise teils unvollständig ausgewertet oder völlig übergangen (Z 5), teils in unvertretbarer Weise beurteilt zu haben (Z 5a), indem sie die verschiedenen "durchaus glaubwürdigen Darstellungen des Mitangeklagten R*****" darüber, dass von ihm und dem Beschwerdeführer anfänglich doch eine tatsächliche geschäftliche Betätigung erfolgt sei, mit Stillschweigen übergangen hätten.

Dies jedoch zu Unrecht, hat doch der Schöffensenat im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, dass R***** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben durch die - ersichtlich als unglaubwürdig erachtete - Behauptung einer ursprünglich geplanten Patentrealisierung wieder abzuschwächen versuchte (US 392). Das daran anknüpfende Beschwerdevorbringen, diese Aussagen hätten das Erstgericht zu Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite des Angeklagten M***** veranlassen müssen, verfolgt offenkundig das (unzulässige) Ziel der Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Dass die Urteilsannahme, es habe niemals die Absicht bestanden, unternehmerisch tätig zu werden und Patente zu entwickeln, zur weiteren Feststellung eines versuchten Weiterverkaufs eines der Patente an den Zeugen G***** im Widerspruch stehe und nur die Folge einer unvollständigen Berücksichtigung der Beweisergebnisse sei, trifft gleichfalls nicht zu. Das Erstgericht hat lediglich im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen die (insoweit nicht als glaubwürdig erachtete) Aussage des Mitangeklagten R***** wiedergegeben und ist auf Grund der dessen Verantwortung widersprechenden Angaben des Udo G***** zur Ansicht gelangt, dass die diesem Zeugen übermittelte Rechnung lediglich eine Scheinrechnung war (US 419) und demnach tatsächlich keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wurde.

Die Tatrichter haben somit keineswegs die ersichtlich eine Entlastung des Beschwerdeführers anstrebenden Behauptungen des Mitangeklagten R***** über die Aktivitäten des Angeklagten M***** im Zusammenhang mit Patententwicklungen und Verkaufsverhandlungen übergangen, sondern sind im Zuge ihrer - diese Aussagen mit Teilen der Verantwortung R***** sowie anderen Beweisergebnissen abwägenden - Überlegungen zum nachvollziehbaren und vertretbaren Ergebnis gelangt, dass derartige Tätigkeiten von beiden Angeklagten niemals beabsichtigt waren. Tatsächlich läuft auch dieser Teil der Mängel- bzw Tatsachenrüge darauf hinaus, die Bewertung der Beweise durch die Erkenntnisrichter in Zweifel zu ziehen, wie die - selbst beweiswürdigende - Kritik an der aus dem Fehlen eines schriftlichen Vertrages gezogenen (zwar nicht zwingenden, aber formal mängelfreien) Schlussfolgerung des Schöffensenates, dass es sich bei dieser Gesellschaft lediglich um ein fingiertes Steuersubjekt handle.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Schuldspruchfaktum vermisst den aus der Urteilsfeststellung, wonach durch die Aussage des Mitangeklagten R***** über die wiederholte Information des Beschwerdeführers vom gegebenen Handlungsbedarf die Unseriosität der erfolgten Inanspruchnahme des Finanzamtes zur Geldbeschaffung klargestellt worden sei (US 416), gezogenen Schluss auf den fehlenden Vorsatz des Beschwerdeführers zur Tatzeit. An der Unrichtigkeit der gegenteiligen Urteilsannahmen änderten nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers auch die weiters getroffenen Feststellungen hinsichtlich dessen Kenntnis um diese Geschehnisse in ihren groben Umrissen nichts, da es zur Tatbestandsmäßigkeit des "Amtsmissbrauchs" nicht genüge, wenn dem extraneus nur bedingter Vorsatz angelastet werden könne.

Mit diesem Beschwerdevorbringen verfehlt der Angeklagte neuerlich die gesetzmäßige Darstellung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes, weil er sich abermals nicht am festgestellten - das Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bejahenden - Urteilssachverhalt (US 422 a) orientiert, sondern wiederum nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen sucht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl K*****:

Nach dem Inhalt der Schuldsprüche des Angeklagten Karl K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 11 Abs 1 FinStrG liegt ihm - verkürzt wiedergegeben - zur Last, in der Zeit von Juli 1988 bis Oktober 1993 in Gmunden in insgesamt zehn Fällen die Beamten des dortigen Finanzamtes Wolfgang G***** und/oder Josef R***** - auch gegen Entgelt - zum Zwecke der Erwirkung von Abgabenhinterziehungen zu Gunsten seiner Klienten oder zu seinem eigenen Vorteil zum oben dargelegten Missbrauch ihrer Befugnisse, insbesondere zur Anerkennung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen bestimmt zu haben (AA./A./B./IX./1./, XVIII./2./, 3./, 4./, XLIII./1./ und 3./ bis 6./ sowie XLIII.a./). In diesen Fällen sowie in einem weiteren Fall, in dem er als steuerlicher Vertreter der Annemarie Hartjes bewusst falsche Einkommensteuererklärungen für die Genannte mit dem Ziel einer Abgabenhinterziehung verfasste (AA./B./XVIII./4a./), bewirkte er unter Verletzung der (fallbezogen auch) ihn treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Einkommen-, Umsatz- und Vermögensteuer in der Gesamthöhe von S 14,254.016,-- (US 721). Seine auf Z 3, 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche.

In seiner Verfahrensrüge (Z 3) erblickt der Beschwerdeführer einen mit Nichtigkeit bedrohten Verstoß gegen die Bestimmung des § 427 StPO darin, dass er zufolge unterbliebener Vorladungen an 17 vollen und an zwei halben Verhandlungstagen nicht in der Hauptverhandlung anwesend war, diese aber dessen ungeachtet durchgeführt wurde, obgleich - was aus dem Fehlen diesbezüglicher Hinweise ua im Hauptverhandlungsprotokoll hervorgehe - eine ausdrückliche Zustimmung zu dieser Abwesenheit bzw ein ausdrücklich von ihm erklärter Verzicht auf sein Teilnahmerecht an den bestimmten Tagen der Hauptverhandlung nicht vorgelegen sei.

Der Sache nach trachtet der Beschwerdeführer, aus einer in der Prozessordnung nicht vorgesehenen (wenn auch ausschließlich der Verringerung der den Angeklagten Kreuzer treffenden Belastungen durch das Strafverfahren dienenden) Vorgangsweise des Vorsitzenden des Schöffengerichtes einen Nichtigkeitsgrund zu konstruieren. Er übersieht dabei, dass vorliegendenfalls die Regelung des § 427 StPO weder angewandt noch verletzt wurde.

Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet (Triffterer RZ 1996, 150 ff; aM Schwaighofer, Platzgummer-FS 1995, 265 ff). Die Frage, ob hier ein derartiges wirksames Einverständnis vorlag, hat der Oberste Gerichtshof im Rahmen des § 285f StPO abgeklärt, wobei er zur Überzeugung gelangt ist, dass der aufklärende Bericht des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom den Tatsachen entspricht. Der Oberste Gerichtshof geht daher mit Gewissheit davon aus, dass zwischen den Angeklagten und dem Vorsitzenden in Anwesenheit der Verteidiger vereinbart wurde, dass es den Angeklagten freistehe, nur jene Verhandlungstermine wahrzunehmen, die aus Sicht ihrer Verteidigung erforderlich seien. Hiezu sollte der Verteidigung spätestens vor dem nächsten Termin der Verhandlungsplan bekanntgegeben werden, und diese sollte die Angeklagten darüber informieren, was auch tatsächlich geschah. Die unterlassene Teilnahme des Angeklagten K***** bei einzelnen Hauptverhandlungsterminen geschah daher in Kenntnis des Inhalts der Verhandlung und mit persönlichem Einverständnis des Angeklagten. Soweit vom Verteidiger oder in eidesstättigen Erklärungen anderes behauptet wurde, ist dies nicht nur im Blick auf die Lebenserfahrung und den aufklärenden Bericht des Vorsitzenden, sondern auch deshalb nicht glaubwürdig, weil die Verteidigung solcherart offen gegen Standespflichten verstoßen hätte.

Damit ist aber die vom Beschwerdeführer behauptete Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte auszuschließen, und die beanstandete Verhandlungsführung bewirkte - ohne dass es einer Abklärung iS des § 281 Abs 3 StPO bedarf - keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm § 427 Abs 1 StPO). Ein solcher könnte nur dann vorliegen, wenn ein auf Vertagung der Hauptverhandlung gerichteter - tatsächlich jedoch nicht gestellter - Antrag des Verteidigers vom Gericht unbegründet abgelehnt worden wäre (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO; vgl Mayerhofer aaO § 275 E 3). Verfehlt ist auch die auf Z 4 gegründete Verfahrensrüge, die sich gegen das die beantragte Verlesung des Privatgutachtens des Dr. Karlheinz B***** (ON 179/VII) ablehnende Zwischenerkenntnis (AS 453/XIII) richtet. Mangelt es doch bei einem "Privatgutachten" an den gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit des Gutachters, vor allem an jeder richterlichen Kontrolle hinsichtlich des Entstehens einer solchen Expertise. Ein derartiges Gutachten kann nur die Aufgabe haben, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über für den Straffall erhebliche Umstände eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen.

Die gegen das Schuldspruchfaktum AA./A./B./IX./1./ (Veranlagungsverfahren Annemarie H*****) gerichtete Mängelrüge (Z 5) versagt.

Die vermisste Begründung der Urteilsannahme einer Verkürzung der Einkommensteuer von S 8,224.313,-- findet sich auf US 184 (zweiter Absatz), wo insoweit auf den für 1990 ergangenen Einkommensteuerbescheid hingewiesen wird. Ein Widerspruch zwischen diesem Betrag und den auf US 178 angeführten Beträgen liegt deshalb nicht vor, weil die im Rechtsmittel angeführten Zahlen von S 8,060.301,-- bzw S 8,345.579,-- (lediglich) Abgabenerklärungsentwürfen entnommen sind. Schließlich hat sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das Schöffengericht nicht damit begnügt, seine Annahme der beabsichtigten Verkürzung der Einkommensteuer mit der Feststellung einer zu geringen Ausweisung dieser Abgabe zu begründen, sondern klargestellt, dass die Verkürzung durch bewusstes Verheimlichen der bereits bekannten Gewinnanteile aus der Kommanditgesellschaft bewirkt wurde (US 184).

Im Hinblick auf die Formulierung des Urteilstenors (US 17: "wodurch") haben die Tatrichter auch keinen Zweifel daran gelassen, dass sie den hinterzogenen Steuerbetrag auch als Schaden im Sinn des § 302 Abs 2 StGB angesehen haben.

Zu Unrecht vermisst die - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a relevierende - Rüge ferner Feststellungen (auch) zur Willenskomponente der subjektiven Tatseite des Angeklagten im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Bestimmung zum Amtsmissbrauch. Die Tatrichter haben durch ihren Hinweis auf die festgestellten Geschehensabläufe (US 233) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sich das Vorliegen (auch) der voluntativen Komponente ihrer Ansicht nach aus den im Urteil umschriebenen (US 168, 171 f, 181 ff, 206, 214, 218, 221 f) Tathandlungen zwanglos ergibt. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Urteilsprämisse "seiner Stellung als Initiator und Steuerberater" (US 233) als unzureichende Grundlage für den vom Erstgericht gezogenen Schluss auf das Vorliegen der Wissenskomponente des subjektiven Tatbestandes bezeichnet und auf seine - insoweit leugnende - Verantwortung hinweist, macht er keinen Begründungsmangel geltend, sondern versucht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung nur, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen. In seiner Mängelrüge (Z 5) zum Urteilsfaktum AA./A./B./XVIII./4./ (Veranlagung K***** 1990) kritisiert der Beschwerdeführer die fehlende Erörterung der - in seinem Veranlagungsakt einliegenden, in der Hauptverhandlung am verlesenen (AS 452/XIII) - Erklärung des Rechtsanwaltes Dr. Puttinger vom , weil aus dieser Urkunde hervorgehe, dass der Verfasser der im Urteil auf Seite 322 erwähnten Klagebeantwortung im Verfahren 5 Cg 8/92m (des Landesgerichtes Wels) den Ausdruck "treuhändisch gehalten" verwendet, ohne über entsprechende, diese Formulierung rechtfertigende Informationen zu verfügen.

Dieses Vorbringen wendet sich ersichtlich gegen die für den Beschwerdeführer nachteilige Urteilsannahme seiner verdeckten Treuhandschaft (US 332a ff). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die für die Abgabenschuld relevante Beurteilung seiner Beteiligung an der Firma H***** GmbH letztlich als Rechtsfrage darstellt, die unter dem Gesichtspunkt der Z 5 nicht bekämpft werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 14).

Der erhobene Einwand der Widersprüchlichkeit von Feststellungen darüber, wer tatsächlich Treugeber der dem Beschwerdeführer (treuhändisch) überlassenen Geschäftsanteile war, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil es keinen Unterschied macht, ob die aus der verdeckten Treuhandschaft gezogenen Vorteile auch Rudolf H***** oder nur Annemarie H***** zukamen.

Entgegen der weiteren Rüge, das Urteil lasse nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erkennen, von welchem zu versteuernden Betrag das Erkenntnisgericht ausgegangen ist (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO iVm Z 5), lässt sich dem Urteilsspruch (US 23) iVm den bezüglichen Feststellungen (US 305, 308 bis 313) eindeutig entnehmen, dass dem Nichtigkeitswerber eine Million Schilling aus dem Verkauf seines Geschäftsanteiles sowie - nach Abzug der Körperschaftssteuer von S 375.000,-- - S 1,125.000,-- aus seinem Anteil am Erlös der gewinnerhöhenden Auflösung von Rückstellungen der Gesellschaft zugeflossen sind, die er nur teilweise zum steuerlichen Ansatz brachte, sowie dass er überdies den Betrag von S 1,5 Millionen bewusst unrichtig als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte bzw darüber hinaus auch noch dem vollen Steuersatz unterliegende Einkommensteile in dieser Höhe als dem Halbsteuersatz unterfallend deklarierte. Der Beschwerdevorwurf, dass diesen Feststellungen jede Bezugnahme auf das abgeführte Beweisverfahren fehle und ihre Begründung die Zeugenaussagen der Betriebsprüfer Mag. T***** und Rudolf S***** sowie des Gerhard H***** außer Acht lasse, geht einerseits am Gebot zur gedrängten Darstellung der nur die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens umfassenden Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) vorbei. Nach Lage des Falles war es lediglich erforderlich, die für die Annahme einer verdeckten Treuhandschaft sprechenden Verfahrensergebnisse sowie die mit der Einbringung der Steuererklärungen im Zusammenhang stehenden Tathandlungen zu erörtern; dieser Verpflichtung ist das Erstgericht in durchaus mängelfreier Weise nachgekommen.

Andererseits trifft es nicht zu, dass sich die Tatrichter mit den Angaben der erwähnten Betriebsprüfer nicht auseinandergesetzt und deren Beurteilung ohne Berufung auf dieses Beweismittel ungeprüft ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hätten. Wird doch im Urteil (US 332 b) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zuge der Betriebsprüfung die von K***** gehaltene Beteiligung als bloß treuhänderisch "gewertet" wurde.

Die in der Beschwerde vermisste Erörterung der (angeblich in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussage des Gerhard H***** war schon deshalb nicht möglich, weil ein entsprechendes Vernehmungsprotokoll nicht vorliegt.

Soweit der Angeklagte die fehlende Berücksichtigung seines eigenen Kapitaleinsatzes rügt, entfernt er sich prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt, demzufolge ein solcher den Tatrichtern als "äußerst fraglich" erschien und sie den Zahlungsvorgang als "ein bloßes Manöver" beurteilten (US 328).

Erfolglos bleiben muss auch der Einwand, die gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sprechenden Umstände wie das Fehlen der Beschränkung der Gesellschafterfunktion des Angeklagten, die Interessen der übrigen Gesellschafter an seiner Beteiligung als wirtschaftlicher Berater sowie seine eigenen finanziellen Interessen seien im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben, weil er sich nicht - wie für eine Nichtigkeit aus unvollständiger Urteilsbegründung (Z 5) verlangt - auf konkrete Beweisergebnisse bezieht (siehe im Übrigen die Urteilsausführungen US 316 ff). Der vom Beschwerdeführer - selbst beweiswürdigend gezogene - Schluss, die Eigenfinanzierung seines Geschäftsanteiles sowie der Verbleib der Beträge aus der Veräußerung der Anteile der GmbH sprächen in Verbindung mit seiner gesondert erfolgten Bezahlung als Wirtschaftstreuhänder gegen das Vorliegen einer Treuhandschaft, kann nur neuerlich als eine ihm verwehrte Kritik an der Bewertung der Beweise durch den Schöffensenat angesehen werden.

Unberechtigt ist schließlich auch der Einwand, die Urteilsannahmen, wonach der Mittelzufluss als Abgeltung für Kosten, Aufwendungen und Risken, aber auch als Honorar zu werten und daher entsprechend zu versteuern war, seien undeutlich, weil offen bleibe, welcher Betrag tatsächlich der Einkommensteuer zu unterziehen gewesen wäre. Wird doch in den bezüglichen Urteilsausführungen (US 332 c) klargestellt, dass es sich bei den dem Angeklagten K***** (aus der verdeckten Treuhandschaft) zugeflossenen Beträgen nicht um ihm als Gesellschafter zustehende Veräußerungserlöse gehandelt hat. Eine prozessordnungsgemäße Darstellung verfehlt auch jenes Beschwerdevorbringen, wonach das Urteil bei seinen Berechnungen offen lasse, ob es von einer verdeckten Treuhandschaft des Beschwerdeführers ausgehe oder nicht, würden doch auf US 312 die (beide Varianten berücksichtigenden) Berechnungen des Privatbeteiligtenvertreters dargestellt, welche dieser in der Hauptverhandlung am dem Gericht vorgelegt hat. Dass die Tatrichter vom Vorliegen einer Treuhandschaft ausgegangen sind, ist zweifelsfrei dem Urteilstenor sowie den Entscheidungsgründen (US 306 f, 329, 332 a f, 332 c) zu entnehmen.

Der in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XVIII./4a./ (Veranlagungsverfahren Annemarie H***** 1988, 1989) erhobene Einwand der Widersprüchlichkeit der Feststellungen über die Zusammensetzung der - S 582.099,-- betragenden - Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit ist nicht nachvollziehbar, zumal im Urteil (US 176; aber auch im Rechtsmittel) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der zweiten beim Finanzamt Vöcklabruck eingebrachten Einkommensteuererklärung um eine berichtigte handelte. Einer über die Bezugnahme auf den Einkommensteuerakt hinausgehenden Begründung hinsichtlich der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit bedurfte es nicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch keineswegs belanglos, dass Annemarie H***** die Geschäftsführerbezüge richtigerweise als Einkommen aus selbstständiger (statt aus unselbstständiger) Arbeit hätte deklarieren müssen. Sind doch - ungeachtet der zur Anwendung gelangenden gleichen Einkommensteuersätze - die Auswirkungen der unrichtigen Steuererklärungen auch für andere Abgabenbemessungen wesentlich (US 306). Dass die Berechnungsbasis für die hinterzogene Einkommensteuer S 582.099,-- war, ist auf US 176 hinreichend deutlich klargestellt. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer ferner in seiner - auch den Nichtigkeitsgrund der Z 3 iVm § 260 StPO relevierenden - Mängelrüge (Z 5) zum Faktum AA./A./B./XLIII./1./ (Veranlagungsverfahren Franz S*****) dem Erstgericht einen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Gründen vor, weil aus jenem seine Verurteilung (nicht nur wegen des Verbrechens der Beteiligung am Missbrauch der Amtsgewalt, sondern) auch wegen des Vergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG hervorgehe, in diesen aber festgestellt werde, dass das genannte Finanzervergehen nicht verwirklicht wurde. Bietet doch der Tenor - wie sich auch aus der völlig anderen Fassung jener Urteilssprüche ergibt, die von einer Idealkonkurrenz beider Delikte ausgehen - keinerlei Anlass für die Annahme eines Schuldspruchs des Beschwerdeführers auch nach der erwähnten Bestimmung des Finanzstrafgesetzes (US 49). Die weiters gerügten Unterschiede in den Darstellungen der Täterschafts- bzw Beteiligungsformen in den Punkten 1./ bis 6./ dieses Schuldspruchfaktums betreffen auf Grund der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (Einheitstäterschaft) keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodass auch dieser Teil der Rüge erfolglos bleiben muss.

Dem weiteren gegen das Schuldspruchfaktum AA./A./B./XLIII./a./ (Veranlagungsverfahren Ludwig und Elisabeth St*****) gerichteten Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider geht schon aus dem Urteilsspruch (US 54) klar hervor, dass der Angeklagte K***** zu den (wenn auch nicht genauer präzisierten) Tatzeitpunkten steuerlicher Vertreter des Ludwig und der Elisabeth St***** war. Der sich auf die Formulierung "wurde es unterlassen ... offenzulegen" (US 500) stützende Einwand der fehlenden Bezeichnung des Abgabenpflichtigen übergeht die insoweit eindeutige Fassung des Urteilstenors, wonach der Beschwerdeführer Einkünfte seiner Klienten verschwiegen und die Erstellung von Vermögensteuererklärungen zu den entsprechenden Zeitpunkten unterlassen hat.

Dem - konkrete Unrichtigkeiten nicht behauptenden - Beschwerdeeinwand, die Urteilsannahmen hinsichtlich der Höhe der Abgabenverkürzungsbeträge seien nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar (Z 11 erster Fall iVm Z 5), ist entgegenzuhalten, dass die diesen vom Beschwerdeführer bekämpften Urteilsannahmen zu Grunde liegenden Berechnungen keinen begründungspflichtigen Vorgang darstellen (SSt 59/57) und im Übrigen die im Urteil festgestellten Verkürzungsbeträge ersichtlich auf dem Inhalt der von den Ehegatten St***** gemäß § 29 FinStrG erstatteten Selbstanzeige und der darauf ergangenen Steuerbescheide des Finanzamtes Gmunden beruhen (US 502; AS 29 und 119, je in ON 238).

Im Übrigen ist die generelle Behauptung einer Verletzung der Begründungspflicht ("Spezifikationspflicht") in Bezug auf die festgestellte Höhe der Abgabenverkürzungen aufgrund mangelnder Konkretisierung der Beschwerdeausführungen nicht als gesetzeskonforme Ausführung der Sanktionsrüge (Z 11 iVm Z 5) zu werten. In der "im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 FinStrG" stehenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt sich der Angeklagte zunächst mit dem Regelungsinhalt der §§ 115, 119 BAO sowie mit dem Wesen der Offenlegungspflicht auseinander, wobei er vermeint, deren Umfang habe sich unabhängig vom subjektiven Wissen des Abgabepflichtigen und dessen Vertreters allein an Hand des objektiven Gehaltes der abgabenrechtlichen Vorschriften zu bestimmen und umfasse nicht die Verpflichtung, selbst die Höhe der Abgaben zu ermitteln. Die nur eine Möglichkeit darstellende Verwendung amtlicher Vordrucke gemäß § 133 Abs 2 BAO ziehe keine Ausweitung der Offenlegungspflicht nach sich.

Dem ist folgendes zu erwidern: Gemäß §§ 119, 120 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe von Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen (Anzeigepflicht). Die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dient - zum Unterschied von der Anzeigepflicht - dazu, der Abgabenbehörde die näheren Umstände und die Einzelheiten des jeweils verwirklichten Steuertatbestands so mitzuteilen, dass die Abgabe bemessen werden kann (Stoll BAO, 1352 und 1356). Erst auf Grund der wahrheitsgemäßen Offenlegung der steuerlichen Verhältnisse kann über das Bestehen oder Nichtbestehen des Steueranspruches dem Grunde und der Höhe nach vom Finanzamt entschieden werden. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen im Sinn des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Der Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen, und zwar ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO (Leitner, Grundzüge des österr. Finanzstrafrechtes, 137; VwGH 83/14/0173).

"Vollständiges" Offenlegen erfordert somit die Darlegung aller erheblichen Tatsachen. Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Abgabepflichtige nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung äußerster (nach seinen Verhältnissen ihm zumutbarer) Sorgfalt zu entscheiden. Dabei sind nicht nur die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar berührende Verhältnisse offenzulegen, sondern sämtliche für Art und Umfang der Abgabepflicht (einschließlich der Befreiungen, Änderungen, Abgabenverzichte) bedeutsamen Umstände. Eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist daher in der unrichtigen oder unvollständigen Offenlegung der Umstände und Verhältnisse zu erblicken, die als Einzelereignisse, für sich stehende Tatsachen oder in ihrer Gesamtheit abgabenrechtsbedeutsam sind. Von dieser Offenlegungspflicht sind alle den positiven oder negativen Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Sachverhalte betroffen. Wenn auch die Mitteilungen hierüber durch die institutionalisierten und standardisierten Offenlegungsinstrumente, zum Beispiel durch die Abgabenerklärungsformulare, eine (für Durchschnittsfälle gedachte) Führung erfahren, so ist doch das Kriterium für das Ausmaß und die Intensität der Offenlegung die "Bedeutsamkeit" der Umstände und Verhältnisse für die Abgabenerhebung. Demgemäß sind gegebenenfalls über die Vordrucksangaben hinaus Ergänzungen, Beilagen, Zusätze und verbale Erklärungen anzuschließen (Stoll aaO, 1355). Wahrheitsgemäß ist die Abgabenerklärung nur dann, wenn sie die tatsächlichen Ereignisse, Gegebenheiten, Verhältnisse, Veränderungen, kurzum die abgabenrechtsbedeutsamen Vorgänge widerspiegelt. Dies muss in einer Weise geschehen, dass dem Erfordernis der "Offenlegung" im Wortsinn entsprochen ist, also nichts Entscheidendes verdeckt oder verschleiert wird, Unklarheiten im Tatsächlichen sohin beseitigt werden (Stoll aaO, 1513).

Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht endet auch keineswegs mit der Abgabenerklärung. Vielmehr ist der Abgabepflichtige, der nachträglich erkennt, dass er seiner Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 139 BAO; vgl Leitner, aaO 143). Der erwähnten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unterliegen nicht nur die Abgabepflichtigen, sondern auch deren (gewillkürte) Vertreter (§ 83 BAO). Bei Verletzung der Anzeige- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung von Erklärungen oder sonstigen Anbringen durch einen bevollmächtigten Vertreter kann dieser neben dem Abgabepflichtigen als Verantwortlicher im Sinn des § 119 BAO, damit auch als Verantwortlicher nach dem Finanzstrafgesetz in Betracht kommen (Stoll aaO, 1367).

Die auf eine Einschränkung des Umfanges der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht abzielenden Beschwerdeargumente erweisen sich unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen als nicht zielführend; gleiches gilt für die Behauptung einer Kollision dieser gesetzlichen Verpflichtung mit der den Angeklagten als Steuerberater treffenden Verschwiegenheitspflicht und für seine Berufung in diesem Zusammenhang auf Unzumutbarkeit der Bekanntgabe von Gewinnanteilen der Annemarie H*****. Geht doch - was fallbezogen allein relevant ist, jedoch vom Rechtsmittelverfasser übersehen wird - aus dem festgestellten Urteilssachverhalt klar hervor, dass das Verhalten des Angeklagten K***** darauf gerichtet war, dem Finanzamt Vöcklabruck für die Steuerpflichtige Annemarie H***** nachteilige Informationen über das beim Finanzamt Ried laufende Abgabenverfahren zumindest für längere Zeit vorzuenthalten und - was schon allein für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Verletzung der obliegenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht genügt hätte (vgl Leitner aaO, 143) - eine Berichtigung der ergangenen Bescheide auf Grund der einlangenden Mitteilungen gemäß § 295 BAO zu verhindern (US 187 f). Demzufolge erübrigt sich eine detaillierte Behandlung der weitwendigen Beschwerdeausführungen, insbesondere der darin problematisierten Offenlegungspflicht bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften im Sinn des § 188 BAO (siehe hiezu auch VwGH 85/13/0067).

Im Zusammenhang mit den Schuldspruchfakten AA./A./B./XLIII./ (Veranlagungsverfahren Franz St*****) behauptete der Angeklagte K*****, eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sei schon deshalb nicht vorgelegen, weil (nicht der Verfasser der Steuererklärung, sondern) ein Organ der - bereits in Kenntnis von allen abgabenrelevanten Umständen gesetzten - Abgabenbehörde nachträglich Abgabenverkürzung bewirkende Manipulationen an der Steuererklärung durchgeführt habe.

Abgesehen davon, dass - der Rüge zuwider - hinsichtlich des Faktums AA./A./XLIII./1./ gar keine Subsumtion unter den Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG erfolgte (US 49 iVm 478), übersieht der Beschwerdeführer, dass er und der Mitangeklagte Josef R***** gemäß dem Urteilsinhalt (US 49 bis 52 iVm 479 ff) "als unmittelbare bzw Bestimmungstäter oder Beitragstäter" im Sinne der jeweils zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung handelten und somit die von R***** (auf Wunsch des K*****) amtsmissbräuchlich vorgenommenen Manipulationen als Verletzung der den Beschwerdeführer als steuerrechtlichen Vertreter treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht anzusehen sind.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist auch die (auf Verlangen des Angeklagten K***** erfolgte) vorsätzliche Nichtbearbeitung einer Kontrollmitteilung gemäß § 295 BAO durch den Angeklagten R***** als eine solche Pflichtverletzung anzusehen, weil damit der Abgabenbehörde die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Informationen vorenthalten wurden.

Der Einwand, der Abgabepflichtige sei durch eine Mitteilung gemäß § 295 BAO nicht zu einem Tätigkeitwerden verpflichtet, trifft zwar grundsätzlich zu, geht aber an der festgestellten Tatsache vorbei, dass der Beschwerdeführer den Mitangeklagten R***** dazu bestimmt hat, dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner (korrigierenden) Tätigkeit der Abgabenbehörde kam.

In seinen als "Tatsachenrüge im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9a StPO" bezeichneten und darin (auch) die Z 10 relevierenden Beschwerdeausführungen zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./IX./1./ (Veranlagungsverfahren Annemarie H*****) wendet der Angeklagte K***** einerseits das Fehlen von Urteilsfeststellungen in Bezug auf den durch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt verursachten Schaden ein und vermisst andererseits eine Begründung (Z 5) für die vom Erstgericht bejahte Identität eines solchen Schadens mit dem Verkürzungsbetrag. Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider waren derartige Klarstellungen nicht erforderlich, weil dem Urteilsinhalt unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die festgestellten Verkürzungsbeträge auch den Missbrauchsschaden im Sinne des § 302 Abs 2 StGB darstellen. Die kritisierte Annahme dieser Deliktsqualifikation ist daher als rechtlich einwandfrei zu beurteilen.

Nicht zielführend ist auch der Einwand des Nichtigkeitswerbers, sein Vorsatz habe sich "wahrscheinlich" nur auf die verspätete oder gänzlich unterlassene Bearbeitung der (bereits erwähnten) Mitteilung gemäß § 295 BAO gerichtet, weil er den ihm unterstellten Verkürzungsvorsatz übergeht (US 233). Abgesehen davon genügt auch eine vorübergehende Kürzung der Abgaben für die Tatbestandsverwirklichung (Dorazil/Harbich aaO § 33 E 3; Sommergruber/Reger FinStrG § 33 Abs 3 E 1; Leitner aaO, 145). In diesem Zusammenhang wird auch mit der Behauptung, dass der bloße Hinweis auf die im Urteil beschriebenen Geschehensabläufe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ersetzen könne, weder ein relevanter Konstatierungsmangel noch ein beachtlicher Begründungsfehler (Z 5) dargetan, weil die vermissten Feststellungen ohnehin deutlich genug erkennbar getroffen wurden.

Für die rechtliche Beurteilung unentscheidend sind im Ergebnis die vom Beschwerdeführer als undeutlich gerügten Feststellungen über sein Verhalten zur Bestimmung des Mitangeklagten G***** zu den Missbrauchshandlungen. Kann doch den eine vorherige Absprache zwischen den am Tatgeschehen beteiligten Angeklagten zur Realisierung der Abgabenhinterziehung bejahenden Urteilsfeststellungen ein zumindest für die Annahme eines - im Sinne der Einheitstäterschaft der Bestimmungstäterschaft gleichwertigen - Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) ausreichendes Tatsachensubstrat entnommen werden (US 222, 233).

Mit seiner im Zusammenhang mit dem Schuldspruchfaktum AA./A./B./XVIII./2./ (Veranlagungsverfahren K***** 1986) vorgebrachten Kritik, das Ersturteil leide hinsichtlich des dem Mitangeklagten R***** angelasteten Befugnismissbrauchs an Feststellungsmängeln, übersieht der Beschwerdeführer, dass es fallbezogen nicht auf die fehlende Kompetenz eines Organs der Abgabenbehörde zur Anbringung von Zeichen auf einer Steuererklärung, sondern nur darauf ankommt, dass der zuständige Amtswalter (US 261) die Eingabe hätte korrekt bearbeiten müssen, diesem Erfordernis - und darin liegt der tatbildliche Befugnismissbrauch - jedoch nicht nachgekommen ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Darstellung jener Handlungen rügt, mit denen er den Angeklagten R***** zum Amtsmissbrauch bestimmt habe, und sein Verhalten nur als Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung verstanden wissen will, ist ihm zwar beizupflichten, dass die bezüglichen Urteilsfeststellungen nur auf Besprechungen bzw Vereinbarungen zwischen ihm und R***** Bezug nehmen und demnach eher für seine Beitragsstatt für eine Bestimmungstäterschaft sprechen (US 259 ff); der Beschwerdeführer übersieht jedoch abermals, dass dies zufolge der Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen keinen mit Nichtigkeit bedrohten Urteilsfehler zu bewirken vermag.

Der - gleichfalls Feststellungsmängel in Ansehung der Höhe der vom Tätervorsatz umfassten Abgabenverkürzung reklamierenden - Beschwerde zum Faktum AA./A./B./XVIII./3./ (Veranlagung K***** 1987) zuwider finden sich im Ersturteil ausreichende Darlegungen, wonach der Beschwerdeführer die illegale, auf Minderung seiner Steuerbelastung abzielende Vorgangsweise mit dem Angeklagten R***** besprochen (US 284) und die unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 auch unterschrieben hat (US 287). Dazu kommt, dass der Angeklagte K***** nach den Urteilsgründen die ungerechtfertigte Geltendmachung des Verlustanteiles für das Jahr 1986 in Höhe von S 257.394,-- in der erwähnten Einkommensteuererklärung einbekannt und sich mit einer entsprechenden Richtigstellung im Zuge der Betriebsprüfung (§ 147 BAO) verantwortet hat (US 297). Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, dass die Tatrichter konstatiert haben, dass diese Verlustbeteiligung vom Verkürzungsvorsatz des Beschwerdeführers umfasst war.

Der Vorwurf unterbliebener Konstatierungen zu Punkt 1./ des Schuldspruchfaktums AA./A./XLIII./ (Veranlagungsverfahren Franz S*****) auch hinsichtlich des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG ist haltlos, weil dem Beschwerdeführer hier nur das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt angelastet wurde (US 49). Die an die Punkte 3./ bis 6./ dieses Schuldspruchfaktums anknüpfende Kritik unzureichender "Differenzierung", durch welche Tathandlungen das Tatbild des § 302 StGB und durch welche das des § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht wurde, übersieht, dass im bemängelten Urteilssachverhalt idealkonkurrierende Delikte beschrieben werden. Zwischen dem Vermögensschaden im Sinn des § 302 Abs 2 StGB und dem Verkürzungsbetrag liegt - wie bereits erwähnt - Identität vor. Der Beschwerdeeinwand, wonach der lediglich durch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt herbeigeführte Schaden keinen Einfluss auf den strafbestimmenden Wertbetrag (§ 33 Abs 5 FinStrG) haben dürfe, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Zur - vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachten - Auffassung, dass weder die nachträgliche Änderung der Abgabenerklärung noch das bloße Nichtbeachten von Mitteilungen gemäß § 295 BAO durch Organe der Finanzbehörde eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletze, wurde bei Erörterung der Rechtsrüge zum Faktums AA./A./B./XLIII./ - ablehnend - Stellung genommen. Im Übrigen fehlt der prozessordnungswidrig auch auf entscheidungfremden Prämissen beruhenden Beschwerdeargumentation insgesamt die Eignung, eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilssachverhaltes darzulegen.

Entgegen dem in Ansehung des Schuldspruchfaktums AA./A./B./XLIII./a./ (Veranlagungsverfahren Ludwig und Elisabeth St*****) erhobenen Einwand fehlender Feststellungen ergibt sich aus dem Urteilsinhalt eindeutig, dass K***** in den Tatzeitpunkten steuerlicher Vertreter der Ehegatten St***** war, die Manipulationen an beiden Steuererklärungen vorgenommen und damit die Wahrheitspflicht verletzt hat (US 54, 499, 505 f, 511 f). Deshalb bedurfte es auch keiner Konstatierungen über die Fälligkeit der Vermögenssteuererklärungen. Mit den an die Urteilsannahme, dass im Jahre 1996 ein anderer Steuerberater die steuerlichen Agenden der Ehegatten St***** übernommen hatte (US 502), anknüpfenden spekulativen Erwägungen über die Möglichkeit ihrer steuerlichen Vertretung durch diesen Steuerberater bereits zum Tatzeitpunkt verfehlt die bloß gegen die Beweiswürdigung gerichtete Rechtsrüge erneut eine prozessordnungsgemäße Ausführung.

Soweit der Rechtsmittelwerber auch an dieser Stelle Feststellungen zur Höhe des Missbrauchsschadens (im Sinne des § 302 Abs 2 StGB) sowie darüber vermisst, ob die Verkürzung der Abgaben hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Dauer oder auf Zeit bezweckt war, ist er auf die die inhaltsgleichen Einwände behandelnden Ausführungen zu Faktum AA./A./B./IX./1./ zu verweisen.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer (der Sache nach Z 10), die ihm angelasteten Missbrauchsbeteiligungen hätten nicht auch dem Abs 2, sondern nur dem Abs 1 des § 302 StGB unterstellt werden dürfen, weil es an Feststellungen hinsichtlich des - jeweils einen Betrag von mehr als S 500.000,-- umfassenden - Schädigungsvorsatzes sowie eines Fortsetzungszusammenhanges fehle.

Abgesehen davon, dass es für die - nicht den einzelnen Schuldspruch an sich, sondern nur den Strafsatz betreffende - Zusammenrechnung der Schadensbeträge gemäß § 29 StGB nicht des Vorliegens eines Fortsetzungszusammenhanges bedarf, waren die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügten Feststellungen zur subjektiven Tatseite auch deshalb nicht zwingend geboten, weil die vermissten Feststellungen ohnehin hinreichend deutlich getroffen wurden.

In seiner Rechtsrüge zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XVIII./4./ (Veranlagung K***** 1990) wendet sich der Beschwerdeführer gegen das vom Erstgericht bejahte Vorliegen einer verdeckten Treuhandschaft, wobei er zunächst vermeint, es fehle an (klaren und eindeutigen) Feststellungen darüber, wer die Mittel zum Erwerb der Gesellschaftsanteile bereitstellte und wem die mit diesen Anteilen verbundenen Gewinne zuflossen.

Mit der Behauptung, aus den Urteilsannahmen gehe hervor, dass die Mittel zum Erwerb der Gesellschaftsanteile und zur Erhöhung des Stammkapitals vom Beschwerdeführer herrührten und ihm auch die Gewinnausschüttungen zukamen, orientiert sich die Rechtsrüge jedoch nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt demnach ihre Ausrichtung am Gesetz. Einerseits ist nämlich in den Entscheidungsgründen nur davon die Rede, dass die freigewordenen Anteile des Stammkapitals vom Angeklagten am "übernommen" wurden, während die Frage des Entgelts unerörtert blieb (US 300). Andererseits befasst sich auch die "Optionserklärung" nicht mit diesem Thema, sondern nur mit der Verpflichtung des Angeklagten K***** zur - jederzeit einforderbaren - unentgeltlichen Abtretung der Geschäftsanteile (US 301 f). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach den Urteilsfeststellungen (US 303) der Betrag zur Erhöhung des Stammkapitals am von der H***** KG einbezahlt und erst zehn Monate später, nämlich am 15. Feber 1986, - formell vom Angeklagten - an die Kommanditgesellschaft zurückgezahlt wurde, sodass das Gericht sich zur Feststellung veranlasst sah, es sei unklar, ob dieser Betrag tatsächlich vom Beschwerdeführer aufgebracht wurde (US 304).

Vor allem lässt der Nichtigkeitswerber aber außer Acht, dass die Tatrichter eindeutig von der Annahme ausgingen, die Ehegatten H***** seien ("bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise") Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile gewesen, zumal der (angeblich von K***** bezahlte) Kapitalerhöhungsanteil in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Kapitalerfordernis stand und eine operative Tätigkeit K*****s in der Firma nicht nachgewiesen werden konnte (US 329).

Einer gesetzesgemäßen Ausführung entbehrt auch der Einwand, es seien vom Erstgericht jene Feststellungen nicht getroffen worden, "die einem ausdrücklichen oder konkludenten Abschluss eines Treuhandvertrages zu Grunde zu legen wären" (Beschwerdeseite 78 f). Denn dass die Tatrichter vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen sind, ergibt sich eindeutig aus den hiezu getroffenen Urteilsannahmen (US 306 f, 322 ff). Für eine Auseinandersetzung mit der Behauptung weiterer Feststellungsmängel gebricht es der Rüge jedoch an der erforderlichen Spezifizierung, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Lücken der Tatsachenkonkretisierung nach Ansicht des Beschwerdeführers die Gesetzesanwendung unmöglich machen.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5) erweisen sich die Beschwerdeausführungen als nicht zielführend, weil das Erstgericht alle jene Umstände aufgezählt (und auf deren Grundlage beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen angestellt) hat, die den Zweck einer bloßen Vortäuschung der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Heinrich und des Gerhard H***** an den Beschwerdeführer, nämlich die Erhaltung der steuerlichen Vorteile einer nicht über 25 % liegenden (somit nur unwesentlichen) Beteiligung der Ehegatten H***** an der GmbH, ersichtlich machen. Darüber hinaus haben die Erstrichter sämtliche mit der Bezahlung der Gesellschaftsanteile im Zusammenhang stehenden (ihrer Ansicht nach für das Vorliegen eines Scheingeschäftes sprechenden) tatsächlichen Vorgänge (US 328 f) sowie den Sinn und die Auswirkungen der "Optionserklärung" einer eingehenden Erörterung unterzogen und die bekämpfte Urteilsannahme auch mit dem Hinweis auf die im Verfahren 5 Cg 8/92m des (damaligen) Kreisgerichtes Wels erwähnte Treuhandschaft des Angeklagten K***** begründet (US 322).

Nach dem Urteilsinhalt konnte Rudolf H***** nicht nur über seine eigenen 25 % der Geschäftsanteile, sondern auch über die vom Angeklagten verdeckt treuhänderisch gehaltenen weiteren 50 % verfügen, sodass die in der Beschwerde als verfehlt bezeichnete Annahme seiner faktischen Verfügungsmöglichkeit über insgesamt 75 % der Geschäftsanteile keineswegs unrichtig ist (US 332 b). Mit dem weiteren Vorbringen, welches unter Hinweis darauf, dass es sich bei der "Option zur Abtretung eines Geschäftsanteils" vom (US 301) in Wirklichkeit um ein annahmebedürftiges Offert des Angeklagten K***** an Rudolf H***** zum Abschluss eines Vertrages mit ihm über den Erwerb der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile handle und im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen über die Annahme dieses Offertes eine Treuhandschaft negiert (sodass auch nicht von einer Zurechnung der Wirtschaftsgüter gemäß § 24 Abs 1 lit b oder c BAO gesprochen werden könne), unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, aus den vorliegenden Urteilsprämissen konträre und für ihn günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen.

Der Einwand hinwieder, ein Missbrauch im Sinn des § 22 BAO sei im Hinblick auf die im Urteil getroffene Feststellung (US 307), die verdeckt treuhänderische Inhabung der Geschäftsanteile durch den Angeklagten K***** hätte nicht die Erlangung steuerlicher Begünstigungen bezweckt, zu verneinen, geht am tatsächlichen Urteilssachverhalt vorbei. Denn im Urteil (US 306 f) wird ausführlich dargestellt, welche steuerlichen Vorteile der Mitangeklagten Annemarie H***** durch die verdeckte Treuhandschaft erwuchsen, sodass die im Rechtsmittel ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges isoliert zitierte (ersichtlich mit einem Textierungsfehler (US 307: "bewirkt" statt "verhindert") behaftete) Passage den Beschwerdestandpunkt nicht zu stützen vermag.

Soweit der Nichtigkeitswerber das Vorliegen eines Scheingeschäftes, nämlich der verdeckten Treuhandschaft, (und damit die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 23 BAO) bestreitet, übersieht er zum einen, dass die im Ersturteil angeführten, der bekämpften Annahme zu Grunde liegenden Prämissen tatsächlicher Art mit einer Rechtsrüge gar nicht bekämpfbar sind, und unterlässt zum anderen darzulegen, inwieweit - auf deren Grundlage - die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung unrichtig sei.

Auch als Feststellungsrüge entbehrt das Beschwerdevorbringen einer gesetzesmäßigen Ausführung, weil ihr nicht die eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung hindernden Sachverhaltsdefizite entnommen werden können.

Der Vorwurf, das Fehlen von - nicht näher bezeichneten - Urteilsannahmen lasse eine Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Abgabenverkürzungen von insgesamt S 1,958.940,-- nicht zu, übergeht wesentliche Teile des Urteilssachverhaltes, denen zufolge für die Ermittlung der Einkommensteuerverkürzung nicht nur der (vom Beschwerdeführer nicht erklärte) Veräußerungserlös von 1 Mio Schilling, sondern auch Einkünfte aus einer Gewinnausschüttung in Höhe von (brutto) 1,5 Mio Schilling heranzuziehen waren (US 305, 311). Im Übrigen können den Urteilsgründen die für die Festsetzung der dem Beschwerdeführer angelasteten Abgabenverkürzung maßgeblichen Umstände unschwer entnommen werden (US 311 ff).

Gleichfalls fehl geht das Bestreben des Nichtigkeitswerbers, mit der Behauptung, dass mangels ausdrücklicher Feststellungen die aus der vorgenommenen Gewinnausschüttung lukrierten Beträge in den für die verdeckte Treuhandschaft erhaltenen Abgeltungsbetrag nicht einzubeziehen seien, eine Reduktion der Abgabenverkürzung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass das Ersturteil eine Annahme in dieser Form nicht enthält; er übergeht jedoch bei seiner Argumentation, dass den bezüglichen Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass er die ihm als "Gewinnausschüttung" (Auflösung der Rückstellungen der GmbH) zugekommenen 1,5 Mio Schilling (US 305, 319) in seiner Steuererklärung als (nicht mehr steuerpflichtigen) endbesteuerten Kapitalertrag deklarierte (US 313), sie aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" waren (US 312).

Es versagt auch die Kritik des Beschwerdeführers, das Ersturteil lasse Feststellungen über einkommensteuervermindernde Aufwendungen und Kosten sowie über die Höhe der Honorareinkünfte und der darauf entfallenden Umsatzsteuer vermissen, weil er derartige steuervermindernde Umstände, die das Gericht hätte berücksichtigen können, nie behauptet hat.

Die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte Urteilsannahme über die von ihm in seiner Eigenschaft als Wirtschaftstreuhänder im Zusammenhang mit der Unternehmungsveräußerung erbrachten (kostenpflichtigen) Leistungen war schon deshalb entbehrlich, weil die vom Schöffengericht getroffenen (und im Rahmen der Rechtsrüge einer Anfechtung entzogenen) Feststellungen, wonach der ihm zugeflossene Veräußerungserlös eine Abgeltung für entstandene Kosten und erbrachte Arbeitsleistungen darstellt (US 332 c), als durchaus ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Abgabenschuld anzusehen sind.

Als nicht zielführend erweist sich schließlich auch die Überlegung des Beschwerdeführers, die ihm als Honorar bzw Aufwandersatz zugekommenen Beträge seien zuvor Annemarie H***** zugeflossen und "hätten dort einen steuerpflichtigen Tatbestand ausgelöst" (Beschwerdeseite 85), weil eine allfällige steuerrechtliche Verfehlung der Genannten nichts daran ändert, dass er diese Einkünfte einer vollständigen steuerlichen Erfassung entzogen hat. Hinsichtlich des - auf einer Anklageausdehnung (AS 60/VIII) beruhenden - Schuldspruchfaktums AA./A./B./ XVIII./4a./ (Veranlagungsverfahren H***** 1988, 1989) behauptet der Beschwerdeführer einerseits, dass unzureichende Urteilsannahmen eine Subsumtion der vom Gericht festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter das Einkommensteuergesetz nicht ermöglichten (Z 9 lit a), und kritisiert andererseits die fehlende Nachvollziehbarkeit des (mit S 101.611,--) festgestellten Abgabenverkürzungsbetrages (der Sache nach Z 5 iVm Z 11 erster Fall). Da die Steuertarife der §§ 33 Abs 1 f EStG sowohl auf die Lohn- als auch auf die Einkommensteuer anwendbar seien, könne aus der Deklarierung der Herkunft der Einkünfte als aus unselbstständiger (statt aus selbstständiger) Erwerbstätigkeit stammend eine Abgabenhinterziehung in der festgestellten Höhe nicht begründet werden.

Diesen Einwänden genügt es zu erwidern, dass das Erstgericht mit Beziehung auf die zum Schuldspruchfaktum AA./A./B./XVIII./4./ getroffenen Feststellungen über die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft davon ausging, dass eine Erklärung der Geschäftsführerbezüge der Annemarie H***** für die Jahre 1988 und 1989 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterlassen und dadurch eine Verkürzung der Einkommensteuer bewirkt wurde (US 334 a); der Beschwerdeauffassung zuwider finden sich im Ersturteil auch deutliche Hinweise über die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und solchen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (US 306 f).

Dem Beschwerdeführer ist hier erneut zu entgegnen, dass die Berechnung des Abgabenverkürzungsbetrages keiner Begründung bedarf (SSt 59/47 wie oben); sie lässt sich im Übrigen unter Zugrundelegung des Zahlenmaterials des (im Einkommenssteuerakt Annemarie H***** einliegenden) Betriebsprüfungsberichtes, dessen Ergebnisse in der Hauptverhandlung durch die Vernehmung der Betriebsprüferin Mag. T***** eingehend erörtert wurden (AS 132 ff, 157/XIII), einwandfrei nachvollziehen.

Der weitere, das Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsberechtigung der Annemarie H***** über ihre Erbteile rügende Beschwerdeeinwand kann auf sich beruhen, weil den vom Erstgericht (in eventu) angestellten Erwägungen über den "abgabenrechtlichen Eintritt" der Annemarie H***** als Erbin nach ihrem im Jahre 1987 verstorbenen Ehemann in dessen Vermögen (US 334 a) im Hinblick auf die angenommene (verdeckte) Treuhandschaft des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden wahren Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Die vom Beschwerdeführer geforderten "deutlichen" Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente des (Verkürzungs-)Vorsatzes sind im Hinblick auf die zum objektiven und subjektiven Sachverhalt getroffenen Urteilsannahmen, aus denen sich sämtliche Elemente des (bedingten) Vorsatzes ergeben, vorhanden (US 334 b). Unverständlich ist schließlich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Schuldspruchfaktum (AA./A./B./XVIII./4a./) erhobene Vorwurf fehlender Feststellungen für seine Verurteilung wegen "des Verbrechens nach den §§ 12 iVm 302 StGB" (Beschwerdeseite 89), weil sich aus dem Entscheidungsinhalt (US 24, 334a f) keine Hinweise auf einen derartigen Schuldspruch ergeben. Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 22 FinStrG (Z 10, 11) genügt es, den Rechtsmittelwerber auf die (ablehnende) Stellungnahme zum inhaltsgleichen Beschwerdevorbringen des Angeklagten G***** zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessungsrüge (Z 11) eine Unrichtigkeit der festgestellten Abgabenverkürzungsbeträge behauptet, ist das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil es - auch unter Berücksichtigung des globalen Verweises auf die zur Z 9 lit a vorgebrachten Einwände - jedwede Substantiierung und Konkretisierung vermissen lässt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Vöcklabruck:

Annemarie H***** wurde von den Anklagevorwürfen, sie habe 1./ als unmittelbare bzw Bestimmungs- oder Beitragstäterin insbesondere durch Zurverfügungstellung von Geldgeschenken und persönliche Mitwirkung bei der Erwirkung der Zuständigkeit des Finanzamtes Gmunden anstelle des tatsächlich zuständigen Wohnsitzfinanzamtes Vöcklabruck bewusst zu den von den Angeklagten Karl K*****, Josef R***** und Wolfgang G***** zu verantwortenden Abläufen beigetragen, wobei von ihr die Verkürzung ihrer Einkommensteuer für 1990 um den Betrag von S 8,224.313,-- beabsichtigt gewesen sei (Anklagefaktum AA./A./B./IX./1./), sowie 2./ als persönliche Abgabenschuldnerin durch die nicht erfolgte Offenlegung der von Karl K***** bloß treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile und die Nichtdeklarierung ihrer Geschäftsführerhonorare als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eine Verkürzung an Einkommensteuer im Betrag von S 101.611,-- für die Jahre 1988 und 1989 bewirkt (Anklageausdehnung AS 60/VIII), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 120 f), weil das Erstgericht - zusammengefasst - trotz einiger gravierend belastender Indizien (US 788 ff) die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht als zur Begründung eines Schuldspruches ausreichend erachtete.

Das Finanzamt Vöcklabruck als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz bekämpft diesen Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In ihrer Mängelrüge (Z 5) moniert die Finanzstrafbehörde eine in mehrfacher Hinsicht unzureichende Begründung des Freispruchs vom Anklagevorwurf AA./A./B./IX./1./.

Die Kritik der Beschwerdeführerin, der von den Tatrichtern im Urteil aus den auf US 784 ff angeführten belastenden Beweisergebnissen gezogene Schluss mangelnder Nachweislichkeit einer vorsätzlichen Beteiligung an der von den Mitangeklagten K*****, R***** und G***** begangenen Straftaten widerspreche den Denkgesetzen, ist jedoch ebenso unberechtigt wie der Vorwurf einer spekulativen Urteilsargumentation hinsichtlich der (festgestellten) fehlenden Zustimmung der Angeklagten zu den Malversationen des Mitangeklagten K***** und der Zahlung der Bestechungsgelder aus dessen eigener Tasche. Haben sich doch die Erkenntnisrichter ausführlich mit den für und wider eine vorsätzliche Beteiligung der Angeklagten sprechenden Verfahrensresultaten auseinandergesetzt und die von ihnen getroffenen Feststellungen durchaus zureichend begründet (US 788 f). Dass ihre Schlussfolgerungen nicht zwingende, sondern Wahrscheinlichkeitsschlüsse waren, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil von einer unzureichenden Begründung im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gesprochen werden kann, wenn sich der Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder wenn der daraus gezogene Schluss so weit hergeholt erscheint, dass der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 148 f). Derartige Begründungsfehler weisen aber die im Ersturteil enthaltenen beweiswürdigenden Erwägungen für die bekämpfte Annahme, dass der (damals schwer kranken) Angeklagten ein Tatmotiv für die Steuerhinterziehung und ein drauf gerichteter Vorsatz fehlte, nicht auf.

Mit den von der Finanzstrafbehörde angestellten - zum Teil selbst beweiswürdigenden - spekulativen Überlegungen (über eine Zu-((statt: Ab-))nahme menschlicher Begehrlichkeit bei zunehmender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie über die psychischen Auswirkungen der Krankheit der Angeklagten H***** auf deren geschäftliche Tätigkeit, ihre möglichen Tatmotive und die Bedeutung eines vor dem Abgabenbetrag auf der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 gesetzten Fragezeichens) wird aber kein relevantes Begründungsgebrechen aufgezeigt, sondern nur der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung unternommen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wirft dem Erstgericht vor, dem Urteilsspruch sei nicht zu entnehmen, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Freispruch beruhte; ferner habe es eine Auseinandersetzung dahin unterlassen, ob allenfalls der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG erfüllt sei, wobei gegebenenfalls ein Freispruch nicht gemäß § 259 Z 3 StPO, sondern gemäß § 214 FinStrG hätte gefällt werden müssen. Die von der Nichtigkeitswerberin vermisste Klarstellung findet sich nicht nur ausdrücklich im Einleitungssatz des Urteilstenors des Freispruches (US 105 oben), sondern kann auch mit hinreichender Deutlichkeit den Urteilsgründen entnommen werden (US 783 ff; vgl dazu Dorazil-Harbich, Finanzstrafrecht, § 214 FinStrG E 21; EvBl 2001/66). Das Erstgericht ist in seiner Begründung des Freispruchs ersichtlich davon ausgegangen, dass der Einfluss der Angeklagten auf ihre Steueragenden völlig ausgeschaltet war (US 789), sodass ihr auch kein fahrlässiges Fehlverhalten angelastet wurde.

Trifft die Angeklagte überhaupt kein Schuldvorwurf, so besteht auch kein Verdacht einer - in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden - Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs 1 FinStrG, sodass ein Freispruch nach § 214 FinStrG nicht in Betracht kam (11 Os 60/91 ua).

Auch der Rechtsrüge des Finanzamtes Vöcklabruck war demnach der Erfolg zu versagen.

Zu den Berufungen und zur Strafneubemessung:

Das Schöffengericht verhängte (ua) jeweils nach § 302 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Wolfgang G***** von zweieinhalb Jahren und über Reinhard M***** von fünfzehn Monaten, ferner über Josef R***** nach § 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe von S 7,000.000,-- in Verbindung mit einer einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dabei wertete es (im Bezug auf die Freiheitsstrafen nach dem StGB) bei G***** den "immensen Schaden in vermögensrechtlicher Hinsicht" und jenen hohen "Schaden, der durch die Vorgangsweise des Angeklagten G***** dem Beamtenstand insgesamt zugefügt wurde", die Wiederholung der Tathandlungen betreffend den Amtsmissbrauch sowie die Ausnützung seiner Position als Vorgesetzter gegenüber R***** und das Zusammenspiel mit diesem als Untergebenem erschwerend; als mildernd berücksichtigte es die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass die Tathandlungen zum Teil längere Zeit zurückliegen. Bei M***** wertete das Erstgericht als erschwerend den hohen materiellen Schaden und die Wiederholung seiner Beitragstäterschaft zum Amtsmissbrauch, als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit und die starke Einflussnahme R*****s.

Die Geldstrafe über R***** verhängte das Schöffengericht auf der Grundlage einer gesetzlichen Strafdrohung bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, nämlich S 32,870.966,--. Es wertete dabei (erkennbar auch auf die Geldstrafe bezogen) als erschwerend den enormen durch die Handlungsweise "dem Beamtenstand insgesamt" zugefügten Schaden, den enorm langen Tatzeitraum betreffend die Finanzvergehen und die Verleitung anderer Beamter zu zumindest objektiv rechtswidrigen Manipulationen sowie ein Höchstmaß an krimineller Energie; als mildernd berücksichtigte es die bisherige Unbescholtenheit, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das beinahe lückenlose Geständnis sowie die große Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit der Aufdeckung der beim Finanzamt Gmunden herrschenden Missstände sowie die "Einflussnahme anderer Beteiligter, ohne deren Mitwirkung eine Delinquenz R*****s nicht möglich gewesen wäre".

Mit ihren Berufungen - soweit sie nicht den aufgehobenen Urteilsteil betreffen - streben die Angeklagten G***** und M***** eine Herabsetzung der über sie nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafen, M***** unter dem ausdrücklichen Begehren auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, R***** die Herabsetzung der Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz sowie deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht an.

Keine dieser Strafberufungen erweist sich in dem hier zur Überprüfung anstehenden Umfang als berechtigt.

Der Berufung des Angeklagten G***** zuwider hat das Schöffengericht zutreffend dessen Tatbegehung aus seiner besonderen Stellung als Vorgesetzter des Angeklagten R***** und den neben dem Vermögensschaden vorhandenen hohen ideellen Schaden aus den besonderen Tathandlungen als erschwerend berücksichtigt und demgegenüber die in der Berufung ohne tatsächliche Grundlage behauptete Verführung des Angeklagten G***** durch K***** und R***** nicht festgestellt.

Soweit sich die in der Berufung des Angeklagten M***** erhobene Kritik gegen die Berücksichtigung eines hohen materiellen Schadens als erschwerend (auch) auf die nach dem StGB verhängte Strafe bezieht, schlägt sie fehl. Der Berufung zuwider fehlt es nach der Aktenlage an einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) oder einer Tatbegehung in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB). Der vom Berufungswerber allerdings - neben dem auf § 34 Abs 1 Z 4 StGB zielenden Milderungsumstand einer starken Einflussnahme durch den Mitangeklagten R***** - zu Recht vermisste Milderungsumstand bloß untergeordneter Beteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) am Verbrechen des Amtsmissbrauchs fällt hier nicht wesentlich ins Gewicht. Was die Berufung des Angeklagten Josef R***** gegen die Geldstrafe nach dem FinStrG betrifft, so geht sein Einwand gegen die Berücksichtigung des hohen ideellen Schadens aus dem besonderen Umfang der von ihm als Beamten begangenen (hier:) Finanzvergehen als Erschwerungsumstand fehl. Ebenfalls der Berufung zuwider verlangt die festgestellte Tatbegehung durch den Angeklagten schon ab 1982 (US 37) sehr wohl die Heranziehung des Erschwerungsumstandes eines besonders langen Tatzeitraumes. Dass demgegenüber die Straftaten R*****s längere Zeit zurückliegen, tritt angesichts des außerordentlichen Umfangs des deliktischen Verhaltens und der damit zusammenhängenden Verfahrensdauer in den Hintergrund und fällt demnach nicht wesentlich ins Gewicht.

Bei entsprechender Gewichtung der jeweils vorliegenden besonderen Strafzumessungsgründe wie auch der allgemeinen Schuldkomponenten des § 32 StGB fand der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung der bei G***** und M***** schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafen nach dem StGB (für eine außerordentliche Milderung nach § 41 StGB fehlt es beim Angeklagten M***** - der Berufung zuwider - schon am beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) keine Veranlassung.

Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen des § 33 Abs 5 FinStrG wurde vom Schöffengericht auf der Basis der vorhandenen besonderen Strafzumessungsgründe eine schuldangemessene, aber auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten R***** im Einklang stehende Geldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, sodass auch hier für den Obersten Gerichtshof keine Herabsetzung geboten war. Für eine bedingte Strafnachsicht fehlt es jeweils angesichts des Tatumfanges schon an den generalpräventiven Voraussetzungen.

Da die krankheitsbedingte Abwesenheit des Angeklagten K***** vom Gerichtstag eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Strafberufung dieses Angeklagten sowie jene des Finanzamtes hinsichtlich dieses Angeklagten nicht zuließ, wird darüber nach § 285i StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben. Beim Angeklagten Josef R***** war hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs nach dem StGB die Strafe nach § 302 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB neu zu bemessen. Dabei waren als erschwerend zu werten der hohe vermögensrechtliche, aber auch ideelle Schaden, das Zusammentreffen zahlreicher strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die Veranlassung anderer Beamter zu rechtswidrigen Manipulationen und die außerordentlich hohe kriminelle Energie; als mildernd waren hingegen zu berücksichtigen der bisher untadelige Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfangreiche Geständnis iVm der großen Kooperationsbereitschaft des Angeklagten bei der Aufdeckung der Missstände am Finanzamt Gmunden und seine Beeinflussung durch andere Beteiligte bei der Tatbegehung.

Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten R***** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren schuldangemessen.

Der in der Berufung des Angeklagten Wolfgang G***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Einwand, er sei zu den geltend gemachten Forderungen der Privatbeteiligten Republik Österreich nicht vernommen worden, trifft nicht zu, weil sich aus der unmittelbar im Anschluss an den Schlussantrag des Privatbeteiligtenvertreters aufscheinenden Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll (42. Verhandlungstag, , ON 320), wonach vom anwesenden Angeklagten G***** - der im Übrigen auch noch am Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zum geltend gemachten Anspruch gehört wurde (Mayerhofer StPO4 § 365 E 21b) - der vom Privatbeteiligtenvertreter begehrte Betrag nicht anerkannt werde, erkennbar ergibt, dass G***** zum Privatbeteiligtenanspruch tatsächlich vernommen wurde (§ 365 Abs 2 StPO). Der Zuspruch des begehrten Betrages von S 3,450.075,-- erfolgte aufgrund des nach dem Schuldspruch (Fakten AA./XXXIX./1./ und 2./) vom Angeklagten G***** der Republik Österreich zugefügten Schadens zu Recht (§ 366 Abs 2 StPO). Auch der Zuspruch von 4 % Zinsen ab erfolgte angesichts des vor dem Beginn des Zinsenlaufes liegenden Schadenseintrittes rechtmäßig.

Aus der Aktenlage, vor allem unter Berücksichigung der vom Privatbeteiligtenvertreter am Gerichtstag nachgereichten Unterlagen, hatte sich der Oberste Gerichtshof auch davon überzeugen können, dass dem Angeklagten G***** rechtswirksam die nach § 7 Organhaftpflichtgesetz erforderliche Aufforderung durch die Finanzlandesdirektion für OÖ zugegangen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.