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VfGH bejaht Einsichtsrecht des Erbschaftsklägers in den Pflegschaftsakt des Verstorbenen
iFamZ 2023/3
§ 141 Abs 1 AußStrG; Art 7 B-VG
§ 141 Abs 1 AußStrG ist so auszulegen, dass auch dem Erbschaftskläger als möglichem Erben ein Recht auf Akteneinsicht in die gesundheitsrelevanten Teile des Pflegschaftsakts zukommt, soweit dies der Durchsetzung des letzten Willens des Verstorbenen dient.
1. Der Antragsteller ist Halbbruder der Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens unter gesetzlicher Vertretung stand. Er sei als „übergangener Erbe“ vor der Zustellung des Einantwortungsbeschlusses nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt gewesen und habe somit keine Möglichkeit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung gem § 157 AußStrG gehabt. Aus diesem Grund habe er zur Durchsetzung seines behaupteten Erbrechts eine Erbschaftsklage erheben müssen.
2. Aus Anlass dieses Verfahrens beantragte der Antragsteller beim BG Bludenz als zuständigem Pflegschaftsgericht der Verstorbenen Akteneinsicht in jene Aktenbestandteile des Pflegschaftsakts, die den geistigen Gesundheitszustand der Verstorbenen betreffen. Das BG wies den Antrag ab, weil der Antragsteller weder Erbe noch erbantrittserklärte Person iSd § 141 Abs 1 AußStrG sei. Nur diese beiden Personengruppen seien zufolge der genannten Bestimmung zur Akteneinsicht berechtigt. Nach der geltenden Rec...