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OGH 20.05.1998, 9ObA89/98y

OGH 20.05.1998, 9ObA89/98y

Rechtssätze


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Normen
RS0028337
Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.
Normen
RS0029958
Nur einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtsache der klagenden Partei Mag.Herbert K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Huber und Mag.Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Humer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 617.804,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 288/97w-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die strittige Prämie ein unabdingbarer Anspruch war, ist nicht entscheidend, weil auch über an sich unverzichtbare Ansprüche aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar kein Verzichtsvertrag, aber ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden kann (SZ 64/5 = DRdA 1993/57 [Klein]; RdW 1997, 420). Die über Vorschlag des Klägers nach Erklärung seiner Selbstkündigung zustande gekommene Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis ungeachtet seiner Kündigung einvernehmlich zum unter Gewährung einer Abfertigung von vier Monatsentgelten zu beenden, in welche die Bestimmung aufgenommen wurde, daß mit der Auszahlung der Abfertigung alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, hat das Berufungsgericht insgesamt zutreffend als Vergleich angesehen. Dieser bereinigte eine bisher ungeklärte Sach- und Rechtslage und umfaßte auch die strittige, vom Kläger (vor der von ihm nach einer Überlegungsfrist vorgenommenen Unterfertigung) dabei ausdrücklich bedachte Prämie. Das Berufungsgericht hat dabei wie auch bei dem entgegen der Ansicht des Revisionswerbers vorgenommenen Günstigkeitsvergleich nur die Umstände des Einzelfalles beurteilt; dies begründet was aber keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Es wurde nicht nur ausgeführt, daß der Vergleich für beide Teile günstige Aspekte bot, sondern im einzelnen dargelegt, welche Vorteile bei der bereits ausgesprochenen abfertigungsvernichtenden Selbstkündigung der mit Unsicherheiten behafteten nicht einmal einen unabdingbaren und daher verzichtbaren Anspruch begründenden Erfolgsprämie gegenüberstanden. Daß die Unsicherheit des Bestandes dieser Forderung aufgrund eines einen anderen Arbeitnehmer betreffenden anhängigen Verfahrens angenommen wurde, begründet keine Aktenwidrigkeit.

Das Berufungsgericht hat sich an die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung gehalten, so daß keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorliegt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00089.98Y.0520.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-11786