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OGH 26.11.1997, 9ObA370/97w

OGH 26.11.1997, 9ObA370/97w

Rechtssätze


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Normen
RS0045962
§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht.
Norm
RS0045916
Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.
Normen
RS0045952
Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Normen
RS0045950
§ 22 Abs 2 und Abs 3 JN: Der Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte Begründung enthalten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton H*****, Abwäscher, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 44.801,- brutto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , GZ Jv 3164 -1/97 - 2, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung der fachkundigen Laienrichterin aus dem Kreis der Arbeitgeber Mag. Mariel Pokorny wegen Befangenheit, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß die Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis für sich allein keinen Grund darstellen, die Unbefangenheit des Laienrichters in Zweifel zu ziehen, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten:

Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Klägers zur Äußerung der abgelehnten Laienrichterin war nicht erforderlich. Eine solche gesonderte Äußerung ist weder nach der JN noch nach der Geo (§ 183) zwingend vorgeschrieben (EvBl 1992/117). Der Einwand des Rekurswerbers, in einer solchen Stellungnahme hätte er vorbringen können, daß die abgelehnte Laienrichterin zur verfahrensentscheidenden Frage eine seinem Standpunkt widersprechende Rechtsauffassung vertreten habe, übersieht überdies, daß § 22 Abs 1 Satz 2 JN die genaue Angabe der die Ablehnung begründenden Umstände schon in der Ablehnungserklärung fordert. Zudem wäre dieser Einwand auch inhaltlich nicht geeignet, dem Ablehnungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, weil nach der Rechtsprechung die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter selbst dann keinen Befangenheitsgrund darstellt, wenn die Rechtsmeinung in einem vom abgelehnten Richter in einem Zwischenstreit geäußert oder in Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (RZ 1989/10 uva; Ris-Justiz RS0045916; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 19 JN). Anders wäre dies nur dann, wenn sich die abgelehnte Laienrichterin bei ihrer Tätigkeit von anderen als sachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen (9 ObA 2162/96y). Derartiges wurde vom Ablehnungswerber aber nicht einmal behauptet.

Daß sowohl die abgelehnte Laienrichterin als auch der für die Beklagte einschreitende Parteienvertreter Angestellte der Wirtschaftskammer Tirol sind (und damit notwendigerweise gemeinsame Vorgesetzte haben), ist dem angefochtenen Beschluß ohnedies zu entnehmen. Die im angefochtenen Beschluß vertretene Rechtsauffassung, daß daraus nicht die Befangenheit der abgelehnten Laienrichterin abgelehnt werden kann, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (RdW 1992,119 = DRdA 1992,55; Mayr, aaO, Rz 5 zu § 20 JN).

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00370.97W.1126.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-11760