OGH 18.05.1998, 8ObS3/98v
Rechtssätze
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Norm | |
RS0077437 | Da § 3 Abs 3 IESG das Ausmaß der gesicherten Ansprüche längstens für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen beschränkt, können auch mittelbar oder unmittelbar vertraglich vereinbarte Verlängerungen der Kündigungsfrist an sich keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden. |
Norm | |
RS0109589 | Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG austretenden Arbeitnehmers. |
Normen | |
RS0029184 | Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form des Insolvenzausfallgeldes durch das Arbeitsamt oder im Weg der Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes durch ein Kreditinstitut bezahlt wird, auch wenn eine Mitwirkung des Arbeitnehmers im Form der Eröffnung eines Gehaltskontos bei einem bestimmten Kreditinstitut und die Abtretung seiner Ansprüche nach dem IESG an dieses Kreditinstitut notwendig ist, ihm aber sonst keinerlei Belastung und auch kein Haftungsrisiko trifft. Unterlassen die Arbeitnehmer diese zumutbaren Schritte zur Vorfinanzierung ihres Gehaltes, stehen ihnen keine Ansprüche nach § 29 AngG zu. |
Normen | |
RS0050730 | § 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. § 23 Abs 1 Z 3 AO idF d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. § 16 Abs 2 ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach § 20 d AO anzuwenden. |
Normen | |
RS0108135 | Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO (hier: in Verbindung mit § 45a AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu. |
Normen | |
RS0102118 | Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen. |
Normen | |
RS0028779 | Der Masseverwalter ist bei der nach § 25 KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorgenommenen Kündigung zwar an die gesetzliche Kündigungsfrist, falls eine kürzere Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde, gebunden, nicht aber daran, daß gemäß § 20 Abs 2 AngG das Dienstverhältnis durch Kündigung des Angestellten nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden kann. |
Norm | KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1 |
RS0078001 | Die Bestimmung des § 25 Abs 1 KO, wonach Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach dieser Bestimmung. |
Norm | KO §25 |
RS0064193 | § 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des § 1162 ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß § 29 AngG (bzw § 1162 b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO). |
Normen | |
RS0110251 | Die Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers der innerhalb der Fristen des § 25 Abs 1 KO gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt austritt ist - wie bei privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter - ohne Rücksicht auf Kündigungstermine oder vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen. |
Normen | |
RS0051700 | Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 3 Abs 3 IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Krüger und Norbert Bacher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Claudia W*****, vertreten durch Dr.Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 13.275,81 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 201/97p-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 20 Cgs 223/96x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Dienstgeberin der Klägerin wurde mit Beschluß vom das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin war bei ihrer Dienstgeberin seit beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am durch vorzeitigen Austritt der Klägerin gemäß § 26 AngG. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom wurde die Schließung des Unternehmens der Dienstgeberin der Klägerin bewilligt.
Die Klägerin hat im Konkursverfahren Forderungen in der Höhe von insgesamt S 65.585,81 angemeldet, wobei sie unter anderem laufendes Entgelt ab begehrte. Am stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld. Die Mitteilung der Beklagten über Leistung einer Vorschußzahlung von S 12.834,-- wurde bei der Beklagten am abgefertigt. Die Zahlung erfolgte bis spätestens , weil eine zu diesem Zeitpunkt einlangende Gehaltsexekution durch die Beklagte nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von Insolvenz-Ausfallgeld unter anderem aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom bis . Die Beklagte erkannte der Klägerin jedoch nur Kündigungsentschädigung einschließlich aliquoter Sonderzahlungen für den Zeitraum vom bis zu. Die Zahlung der darüber hinausgehenden Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom bis im Gesamtbetrag von S 13.275,79 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab.
Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch dieses Betrages mit dem Vorbringen, sie habe berechtigt ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 26 AngG erklärt, weil ihr der Gehalt seit nicht bezahlt worden sei. Im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Austrittes sei der Gerichtsbeschluß über die Schließung des Unternehmens dem Masseverwalter noch nicht zugestellt gewesen und habe somit keine Rechtswirkungen entfalten können. Der Masseverwalter habe daher im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts der Klägerin noch nicht die Möglichkeit gehabt, das Dienstverhältnis nach § 25 Abs 1 KO zu kündigen. Schon aus diesem Grund sei die Klägerin so zu stellen, als ob der Masseverwalter das Dienstverhältnis ohne Rücksichtnahme auf die begünstigte Kündigung nach § 25 KO aufgelöst hätte. Der Klägerin stehe die begehrte restliche Kündigungsentschädigung aber auch analog zu § 25 Abs 2 KO als Schadenersatz zu. Der Dienstnehmer, der berechtigt gemäß § 26 AngG vorzeitig austrete, müsse so behandelt werden, wie wenn ihn der Masseverwalter gekündigt hätte.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß die Klägerin zu einem Zeitpunkt ausgetreten sei, zu dem sie der Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO hätte kündigen können. Die Ansprüche der Klägerin seien daher so zu behandeln, als ob sie der Masseverwalter begünstigt gekündigt hätte. Weiters gelange § 3 Abs 3 IESG zur Anwendung. Da der Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO weder an vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen noch an Kündigungstermine gebunden sei und zudem gemäß § 3 Abs 3 IESG Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung nur für die Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist gebühre, habe die Beklagte richtigerweise nur beendigungsabhängige Ansprüche bis ausbezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin sei so zu stellen, wie wenn sie vom Masseverwalter begünstigt gekündigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlußzustellung über die Bewilligung der Unternehmensschließung an den Masseverwalter an. Die Klägerin habe gemäß § 20 Abs 2 AngG mangels einer behaupteten günstigeren Vereinbarung eine Kündigungsfrist von sechs Wochen. Der mit Wirkung nach § 25 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, welcher seine Ansprüche aus § 29 AngG ableite, sei daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, beschränkt. Auch das Argument der Klägerin, sie sei zum vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt gewesen, weil der Masseverwalter das laufende Entgelt als Masseforderung nicht bezahlt habe, sei nicht geeignet, einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zu begründen. Die Nichtbezahlung von Masseforderungen könne dem Masseverwalter nicht unmittelbar zugerechnet werden. Auch im Falle des Fortbetriebes müsse der Masseverwalter entsprechend den Bestimmungen der Konkursordnung agieren. Das Fehlen ausreichenden Massevermögens sei offensichtlich auch der Grund gewesen, daß der Masseverwalter die Schließung des Unternehmens beantragt habe.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Ein Schadenersatzanspruch des vorzeitig austretenden Arbeitnehmers bestehe gemäß § 25 Abs 2 KO nicht. Durch das IRÄG 1994 sei an der bisherigen ständigen Rechtsprechung, daß der Masseverwalter an die Fristen ebensowenig gebunden sei wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine, keine Änderung eingetreten. Die Nichtzahlung der Masseforderungen durch den Masseverwalter könne den Standpunkt der Klägerin nicht stützen, weil der Masseverwalter an die Bestimmungen der KO gebunden und nicht berechtigt sei, Arbeitnehmerforderungen außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen. Der Klägerin sei bereits am ein Vorschuß in Höhe des gesamten Septembergehalts mit Ausnahme der noch zu überprüfenden Überstunden gewährt worden. Von durch den Masseverwalter verursachten Lohnrückständen könne daher nicht gesprochen werden.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil zur Frage, ob im Falle des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, abschließend Stellung zu nehmen ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in ZIK 1997, 222 klargestellt, daß gemessen an den von den Vorinstanzen bereits dargestellten Zielen des IRÄG 1994 (vgl RV 1384 BlgNR 18.GP, 8), die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden sei, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben seien. Anderenfalls würde es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeiter gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Dieser Grundsatz läßt sich zwanglos auch auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Der - aus welchem Grunde immer - das Arbeitsverhältnis auflösende Arbeitnehmer soll unter dem Gesichtspunkt des § 25 KO nicht dadurch besser gestellt werden, daß er seinen Austritt möglichst frühzeitig erklärt und so einem meist schon vorhersehbaren Beschluß auf Unternehmensschließung zuvorkommt. Dadurch würde nämlich das Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung zu erleichtern und dem Massevewalter eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, unterlaufen.
Durch das IRÄG 1995 ist an der bisher ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.944), daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (SZ 69/106; SZ 69/163; 8 Ob 2092/96x). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Weder der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" begründen (RdW 1993, 115) noch vermag die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 Abs 2 KO - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen - für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch zu rechtfertigen (SZ 69/106; SZ 69/196).
In seiner Entscheidung SZ 69/106 verwies der erkennende Senat ausdrücklich darauf, daß das IRÄG 1994 dem Arbeiter nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts nehme. Er ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, weil dort das Vorenthalten eines vor Konkurseröffnung fälligen Entgeltanspruches zu entscheiden und daher der Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen Konkursteilnahmeanspruch zu verweisen war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann das Unterlassen der Zahlung des laufenden Entgeltes durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung nicht ohneweiteres mit dieser Begründung als unschädlich erachtet werden, weil in einem derartigen Falle gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nunmehr seit dem IRÄG 1994 Masseforderungen vorliegen, die grundsätzlich vom Masseverwalter vorrangig (§ 47 Abs 1 KO) zu befriedigen sind.
Von einem Vorenthalten im Sinne des § 26 Abs 2 AngG kann allerdings auch bei Bestehen von Masseforderungen dann nicht gesprochen werden, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO vorliegt, somit Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nach dem IESG gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen im hier zu entscheidenden Fall gegeben sind, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über das Zureichen der Masse fehlen.
Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 294/97m ausgesprochen, daß die Beschränkung des § 3 Abs 3 IESG idF vor der Novelle BGBl 107/1997 (§ 17a Abs 10 IESG) auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer. Die dargestellte Wechselwirkung zwischen dem privilegierten Kündigungsrecht des Masseverwalters und den Bestimmungen des § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG übersieht offenbar Frauenberger "Insolvenz und Arbeitsverhältnis, Neuerungen durch das IRÄG 1994" in ecolex 1994, 334, hier: 336, wenn er zwar darauf verweist, daß im Falle des Austritts nach § 26 AngG die bisherige Praxis die Kündigungsentschädigung unter Bezug auf § 25 KO berechnet habe und somit, angewendet auf die aktuelle Rechtslage bei einem Austritt nach § 26 AngG, die Berechnung der Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen vorzunehmen wäre, aber in Anbetracht des Umstandes, daß der Arbeitgeber einen Austrittsgrund gesetzt habe, es konsequenter erscheine, eine Berechnung der Kündigungsentschädigung nach einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers (inclusive Berücksichtigung der Kündigungstermine) vorzunehmen. Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Gegen diese Betrachtungsweise spricht auch nicht die im § 3 Abs 3 IESG aF enthaltene Wendung "Unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine", weil damit nur auf die ausdrücklich genannte Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter Bezug genommen wird (SZ 67/85; SZ 69/196).
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erhebungen, wann der Klägerin die Zusage der Beklagten auf Vorschußgewährung zugekommen ist. Sollte dies vor ihrer Austrittserklärung der Fall gewesen sein, wäre der Anspruch schon aus diesem Grunde zu verneinen, weil die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses stets nach dem Zeitpunkt des Austrittes zu beurteilen ist (9 ObA 289/97h mwH) und das vorzeitige Austrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 26 Z 2 AngG auch dann nicht besteht, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form von Insolvenz-Ausfallgeld bezahlt wird (SZ 54/32; SZ 59/45). Im Zusammenhalt mit der bereits zitierten Bestimmung des § 47 Abs 2 KO kann diese Rechtsprechung nur so verstanden werden, daß auch bei bescheidmäßiger Zuerkennung des Vorschusses durch die Beklagte zumindest solange kein Austrittsrecht bestehen kann, als eine zumutbare Zahlungsfrist nicht überschritten wird.
Ein Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil die Klägerin keine Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBS00003.98V.0518.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-11410