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OGH vom 19.01.2016, 10ObS63/15k

OGH vom 19.01.2016, 10ObS63/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Christoph Wiesinger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 10/15d 16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 43 Cgs 91/13a 12 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am geborene Kläger besuchte nach Vollendung seines 15. Lebensjahres vom bis ein Bundesrealgymnasium, vom bis eine Universität und vom bis eine Bundeshandelsakademie.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom wurde ihm die Entrichtung von Beiträgen für „24 Monate mittlere/höhere Schule“ und für „19 Monate Hochschule/Ausbildungszeit“ bewilligt. Mit weiterem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom wurde ihm die durch eine Gesetzesänderung möglich gewordene Beitragsentrichtung „für (weitere) 12 Monate mittlere/höhere Schule“ bewilligt. Die Beiträge wurden vom Kläger jeweils bezahlt.

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom wurde festgestellt, dass der Kläger vom bis aufgrund einer Tätigkeit als Angestellter der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen war; die dafür zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge wurden vom Kläger bezahlt.

Die von der Salzburger Gebietskrankenkasse darüber informierte Pensionsversicherungsanstalt nahm daraufhin mit Bescheid vom das mit Bescheid vom rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Beitragsentrichtung für Schul und Studienzeiten nach § 227 ASVG wieder auf, hob diesen Bescheid auf und sprach aus, dass dem Kläger die Beitragsentrichtung für (nur mehr) „10 Monate mittlere/höhere Schule“ bewilligt werde. Der Nachkauf von „weiteren (zwei) Monaten“ des Besuchs einer höheren Schule werde abgelehnt, weil gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG die Anrechnung einer Ersatzzeit nur für volle Schuljahre, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen habe, möglich sei. Für ein volles Schuljahr seien maximal 12 Monate als Ersatzzeit zu berücksichtigen und zwar jeweils vom 1. 9. eines Jahres bis zum 31. 8. des Folgejahres. Der Besuch einer höheren Schule könne mit höchstens drei vollen Schuljahren berücksichtigt werden. Im Fall des Klägers würden die für ihn günstigsten Schuljahre 1965/66 bis 1967/68 als Ersatzzeiten anerkannt. Der Nachkauf werde daher für die in diesen Schuljahren liegenden Ersatzmonate, die nicht mit Beitragsmonaten zusammentreffen, bewilligt. Während des Besuchs des Abiturientenlehrgangs an der Bundeshandelsakademie im Schuljahr 1971/72 habe der Kläger in den Monaten September 1971 und August 1972 Beitragszeiten erworben. Eine andere Lagerung der Ersatzzeiten des Besuchs einer höheren Schule würde somit an der Anzahl der nachzukaufenden Monate keine Änderung herbeiführen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch, der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0101 5, Folge und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers vom bis stelle zwar eine neu hervorgekommene Tatsache dar, entscheidungswesentlich werde diese jedoch erst durch die Nachentrichtung der Beiträge. Diese sei erst nach Erlassung des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom erfolgt und damit erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens.

In der Folge teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger mit, dass keine Möglichkeit bestehe, die zwei Monate des Schulbesuchs, die sich mit Zeiten der Pflichtversicherung überschneiden, anderweitig zu lagern.

Mit Bescheid vom anerkannte die nunmehr beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab . Diese betrage monatlich 3.707,93 EUR brutto.

Gegen diesen Bescheid der beklagten Partei vom richtet sich die vorliegende Klage des Klägers mit dem Begehren, „ihm ab an vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer über den Betrag von (monatlich) 3.707,93 EUR brutto hinaus einen weiteren monatlichen Bruttobetrag von 10,88 EUR (unter pensionserhöhender Mitberücksichtigung von zwei weiteren nachgekauften Monaten an Schulzeiten) samt gesetzlicher Valorisierung dieses Mehrbetrags zum jeweiligen Jahreswechsel zu gewähren“. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei habe ihm unter Mitberücksichtigung von zwei weiteren nachgekauften Monaten an Schulzeiten eine um 10,88 EUR höhere monatliche Bruttopension (samt gesetzlicher Valorisierung) zu gewähren. Die beklagte Partei habe zwei Monate der von ihm nachgekauften Versicherungszeiten aufgrund von Schulbesuchen derartig gelagert, dass sie sich mit Zeiten der ASVG Pflichtversicherung überschneiden und sich der Nachkauf dieser beiden Monate nicht auf die Höhe seiner Pension auswirke. Da er aufgrund rechtskräftiger Bescheide berechtigt sei, insgesamt 36 Monate des Besuchs einer höheren Schule nachzukaufen, gehe es nicht an, bei der Pensionsberechnung nur 34 Monate zu berücksichtigen, sodass die beiden strittigen Monate in den Zeitraum bis , in welchem der Kläger die Bundeshandelsakademie besucht habe, zu verlagern seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, um einen Schulbesuch als Ersatzzeit im Sinne des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG zu werten, müsse ein nach der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnenes volles Schuljahr vorliegen. Eine Teilberücksichtigung von Schulzeiten sei ausgeschlossen, sodass eine anderweitige Lagerung der zwei Schulmonate nicht möglich sei; vielmehr sei lediglich eine Rückerstattung der vom Kläger dafür bezahlten Beiträge nach § 33a GSVG vorstellbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und traf darüber hinaus detaillierte Feststellungen über die Versicherungszeiten des Klägers. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Kläger auch in den Monaten Juli und August 1968 sowie in den Monaten September 1971 und August 1972 jeweils einen Monat der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Es steht zwischen den Parteien weiters außer Streit, dass die zusätzliche Berücksichtigung von zwei (weiteren) Versicherungsmonaten des Besuchs einer höheren Schule für die Monate Oktober und November 1971 zum Stichtag eine um 10,88 EUR höhere monatliche Bruttopension des Klägers zur Folge hätte.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass beim Besuch von inländischen mittleren oder höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes der Beginn der Ersatzzeit grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen sei. Nach dem Verlauf des Schuljahres bestimmte sich auch die Nachkaufsmöglichkeit von Ersatzzeiten. Eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr sei nicht möglich. Die Anrechnung der betreffenden Zeiträume habe zunächst ohne Berücksichtigung allfälliger deckender Versicherungszeiten nach Maßgabe der Laufzeit des Schul bzw Studienjahres zu erfolgen. Erst nach erfolgter Anrechnung sei zu prüfen, in welchen Kalendermonaten eine Ersatzzeit und in welchen eine Beitragszeit der Pflichtversicherung vorliege. Beiträge könnten nur für jene Kalendermonate entrichtet werden, die als Ersatzzeiten zählen. Es bestehe kein absoluter, vom Vorliegen von Pflichtversicherungszeiten unabhängiger Anspruch des Klägers auf Nachkauf von Versicherungszeiten entsprechend den gesetzlich eingeräumten Maximalzeiten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es den von der beklagten Partei anerkannten Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der bescheidmäßig festgelegten Höhe in den Urteilsspruch aufnahm und das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers abwies.

Nach seinen wesentlichen Rechtsausführungen sei ein Gericht zwar an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, allerdings nur an den Spruch rechtsgestaltender Bescheide, nicht an die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Die Möglichkeit, dass einander widersprechende Bescheide zu anrechenbaren Pensionsversicherungszeiten ergehen, sei vom Gesetzgeber berücksichtigt worden, weil er in § 33a GSVG festgelegt habe, dass Beiträge, die nach § 116 Abs 9 und 10 GSVG deshalb entrichtet worden seien, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen anspruchs oder leistungswirksam werden, dem Versicherten vom Versicherungsträger in dem Umfang zu erstatten seien, als die Anspruchs oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeit nicht eintritt.

Nach § 116 Abs 7 GSVG sei (ebenso wie nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG) nicht jeder Schulbesuch als Ersatzzeit zu berücksichtigen. Voraussetzung sei unter anderem, dass ein volles Schuljahr, das nach Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen habe, vorliege. Da der Gesetzgeber von „vollen Schuljahren“ und von einem „normalen Ausbildungsgang“ spreche, könne daraus seine Absicht angeleitet werden, auch im Falle einer Berufstätigkeit in den Schulferien eine Nachkaufsmöglichkeit nur für jene Ausbildungszeiten zu schaffen, die für sich gesehen eine abgeschlossene Einheit bilden, und nicht für nur rudimentäre Ausbildungsversuche, etwa durch nur teilweisen Besuch eines Schuljahres. Bei diesem Verständnis der gesetzlichen Regelungen komme auch eine Verlagerung von zwei in den Jahren 1965 bis 1968 absolvierten Schulbesuchsmonaten in die Zeit von Oktober 1971 bis Februar 1972 nicht in Frage, weil diese beiden Monate gerade nicht einem „normalen Ausbildungsgang“ von Oktober 1971 bis Februar 1972 entsprächen.

Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Anrechnung von insgesamt 36 Schulbesuchsmonaten auch in der Weise vorgenommen werden könne, dass einzelne Monate nach dem individuellen Versicherungsverlauf „umgelagert“ werden, vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger erblickt eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, die Zahlung des Klägers auf Grundlage des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom entfalle im Umfang von 915,92 EUR auf die Monate Juli und August 1968. Der Bescheid enthalte keine Aussage über die zeitliche Lagerung der bewilligten 12 Monate, insbesondere nicht darüber, dass die Monate Juli und August 1968 in diesem Zeitraum enthalten seien.

Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich allerdings nicht um von ihm getroffene Feststellungen, sondern um eine Wiedergabe der in der Berufung nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichts. Die Vorinstanzen sind im Sinne des Vorbringens des Klägers offenbar ohnedies nicht davon ausgegangen, dass im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom die Nachzahlung für einen bestimmten Zeitraum bewilligt wurde bzw der Kläger Beiträge auf einen bestimmten Zeitraum gewidmet bezahlt habe, sondern dass die Pensionsversicherungsanstalt nach der im Ersturteil zitierten Beilage von einer Beitragszahlung des Klägers für diese beiden Monate ausgegangen sei.

In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, es sei ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Nachkauf von insgesamt 36 Monaten des Besuchs einer höheren Schule bewilligt worden. Er habe insgesamt vier volle Schuljahre lang eine höhere Schule besucht, nämlich in den Schuljahren 1965/66, 1966/67 und 1967/68 ein Bundesrealgymnasium und im Schuljahr 1971/72 eine Bundeshandelsakademie. Neben der Zeit vom 1 .9. 1965 bis (12 Monate), vom bis (12 Monate) und vom bis (zehn Monate) stehe ihm aufgrund seiner Berufstätigkeit im Juli und August 1968 für den Nachkauf der beiden restlichen Monate nur mehr das volle Schuljahr 1971/72 zur Verfügung, in dem er vom bis zum eine Bundeshandelsakademie besucht habe. Da der Nachkauf von Zeiten des Besuch einer höheren Schule mit höchstens 36 Monaten begrenzt sei, habe er zu Recht beantragt, die beiden verbleibenden Monate im vollen Schuljahr 1971/72 zu berücksichtigen, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die beiden allein noch strittigen Monate im Schuljahr 1971/72 hätten berücksichtigt werden müssen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

1. Vorauszuschicken ist, dass zwischen Versicherungsmonaten gleicher Art die Reihenfolge „ASVG vor GSVG vor BSVG“ gilt (vgl § 251a Abs 4 lit b ASVG;§ 129 Abs 4 lit b GSVG;§ 120 Abs 4 lit b BSVG). Daraus ergibt sich, dass Ersatzzeiten, die wie im vorliegenden Fall Schul , Studien und Ausbildungszeiten nach allen Gesetzen (vgl § 227 Abs 1 Z 1 ASVG;§ 228 Abs 1 Z 3 ASVG;§ 116 Abs 7 GSVG;§ 107 Abs 3 BSVG) anzurechnen sind, als Versicherungszeiten nach dem ASVG berücksichtigt werden, wenn der Versicherte wie der Kläger in seinem Versicherungsverlauf auch Beitragszeiten nach dem ASVG erworben hat.

2. Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG (ebenso nach § 116 Abs 7 GSVG) in der vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, geltenden Fassung galten als Ersatzzeiten (unter anderem) die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres (...) eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt (...) in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde (...); hiebei werden (...) höchstens drei Jahre des Besuchs einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt (...) berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, (...).

2.1 Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, wurde die Möglichkeit der Anrechnung für jedes volle Schuljahr von acht auf zwölf Monate erhöht. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 111 BlgNR 22. GP 19) soll die Ersatzzeitenanrechnung unter anderem von Schulzeiten im Hinblick auf den erhöhten Bedarf des „Nachkaufes“ solcher Zeiten, um etwa in den Genuss der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte zu kommen (gelten doch solche Zeiten im Fall der Beitragsentrichtung nach § 227 Abs 4 ASVG als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung) auf 12 Monate pro Schuljahr erweitert werden.

2.2 Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 179/06f, SSV NF 20/83, zur Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG bereits ausgesprochen, dass nach dieser Gesetzesstelle nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen ist, sondern nur derjenige, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Zu dieser Qualifikation gehört aber, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurde die Möglichkeit des „Nachkaufes“ von Schul und Studienzeiten (§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG) erweitert. So wurde die bisher mit acht Monaten pro Schuljahr limitierte Ersatzzeitenanrechnung von Schul und Studienzeiten im Hinblick auf den erhöhten Bedarf des „Nachkaufes“ solcher Zeiten, um etwa in den Genuss der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte zu kommen, auf 12 Monate pro Schuljahr erweitert. Im Hinblick auf diese erweiterte Berücksichtigung von Schul und Studienzeiten als Versicherungszeiten wurden auch die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten („ab 1. November“) durch das Budgetbegleitgesetz 2003 aufgehoben, da dadurch die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten überflüssig geworden sind. Bei Besuch von inländischen mittleren oder höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes ist in Anlehnung an § 2 Schulzeitgesetz 1985 der Beginn der Ersatzzeit nunmehr grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen. Das Schuljahr endet daher jeweils mit 31. August des folgendes Jahres (vgl Teschner/Widlar/Pöltner , MGA ASVG, 95.Erg Lfg, Anm 8 zu § 227 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Voraussetzung für die Anrechnung von Schul und Studienzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung („und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit 12 Monaten“) aber weiterhin, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat. Insoweit hat die Regelung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG auch durch das Budgetbegleitgesetz 2003 keine Änderung erfahren (10 ObS 179/06f, SSV NF 20/83).

2.3 Dass bei der Anrechnung von Schulzeiten nach der Novelle durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, der Beginn der Ersatzzeit grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen ist, entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2007/08/0122; 2006/08(0218). Dieser hat auch darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG unmittelbar zwei Grundsätze für die Anrechnung von Schulzeiten abzuleiten sind: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr (VwGH 2006/08/0218). Es ist daher auch nicht möglich, die höchstzulässige Zahl von 36 Ersatzmonaten so auf die gesamte Schulzeit (das heißt auf mehr als drei Schuljahre) zu verteilen, dass sie sich möglichst nicht mit Beitragsmonaten decken (vgl Gerhartl , Nachkauf von Schul und Studienzeiten für die Pension, ASoK 2011, 228 [230]).

2.4 Der Gesetzgeber ermöglicht somit durch die Regelung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG unter anderem den Erwerb von Ersatzzeiten für drei bestimmte, jeweils vom 1. 9. eines Jahres bis 31. 8. des Folgejahres zu rechnende Schuljahre, in denen der Versicherte einer (grundsätzlich ganzjährigen) Schulausbildung nachgegangen ist und daher nicht in der Lage war, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Bei Ersatzzeiten handelt es sich nämlich in der Regel um Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz oder Zivildienst zur Beitragsleistung nicht im Stande war (RIS Justiz RS0084574 [T5]). Deckt sich daher der Zeitraum, der nach dem Gesetz als Ersatzzeit in Betracht kommt, mit einem Beitragsmonat, besteht somit schon nach dem Zweck des Gesetzes keine Notwendigkeit für eine Berücksichtigung als Ersatzmonat oder für eine Verlagerung auf eine andere Periode.

3. Der Kläger hat nach den dargelegten Grundsätzen nur Anspruch auf Anrechnung von höchstens drei vollen Schuljahren (= 36 Monaten) als Ersatzzeiten, wobei eine Aufteilung des anrechenbaren Zeitraums von bis zu 12 Monaten pro Schuljahr auf mehr als ein Schuljahr nicht zulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass dem Kläger mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom der Ankauf (weiterer) 12 Monate bewilligt wurde. Entsprechend der zuvor dargelegten gesetzlichen Regelung ist eine Lagerung dieser Ersatzmonate eine Aussage über die zeitliche Lagerung der nachkaufbaren Schulzeiten wurde nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers im Spruch des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom nicht getroffen nur auf ein volles Schuljahr möglich. Da dem Kläger unstrittig für die beiden Schuljahre 1965/66 und 1966/67 die Entrichtung von Beiträgen für 24 Monate bewilligt wurde, geht der Kläger selbst davon aus, dass für die Entrichtung von Beiträgen für die weiteren 12 Monate nur die beiden Schuljahre 1967/68 und 1971/72 in Betracht kommen. In diesen beiden Schuljahren hat der Kläger jedoch jeweils auch zwei Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, und zwar im Juli und August 1968 sowie im September 1971 und im August 1972, erworben.

3.1 Die Möglichkeit des Nachkaufs von Ersatzzeiten ist zunächst zwar nicht davon abhängig, ob und in welchem Ausmaß im betreffenden Zeitraum bereits Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen, sondern die betreffenden Zeiträume sind in einem ersten Schritt nach Maßgabe der Laufzeit des Schul bzw Studienjahres anzurechnen. Erst nach Durchführung der Anrechnung ist (bei einander deckenden Versicherungszeiten) nach den Kriterien des § 231 ASVG (vgl auch § 119 GSVG) zu ermitteln, in welchen Kalendermonaten eine Ersatzzeit und in welchen Kalendermonaten eine Beitragszeit der Pflichtversicherung vorliegt. Beiträge können nur für jene Kalendermonate entrichtet werden, die als Ersatzzeiten gelten, also nicht ohnehin bereits als Beitragsmonate gelten (vgl Gerhartl , Nachkauf von Schul und Studienzeiten für die Pension, ASoK 2011, 228 [230f] mwN). Die vom Kläger eingekauften Schulzeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung (vgl § 229b ASVG;§ 116c GSVG). Sie sind daher gegenüber den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nachrangig (vgl § 231 Z 1 lit b ASVG;§ 119 Z 1 GSVG) und für die Leistungsfeststellung unwirksam.

3.2 Es kommt somit im Fall des Klägers unabhängig davon, welches der beiden Schuljahre 1967/68 oder 1971/72 man heranzieht, im Hinblick auf die in jedem dieser beiden Schuljahre jeweils vorliegenden zwei Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG (§ 68a ASVG) eine Anrechnung dieser beiden Monate des Schulbesuchs, die sich mit Zeiten der Pflichtversicherung decken, als Ersatzzeit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht in Betracht. Da jeweils eine zeitliche Deckung mit zwei Beitragsmonaten vorliegt und für diese Monate daher keine Ersatzzeit erworben werden kann, sind entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine zwei weiteren Monate als Ersatz für die Bemessung seiner Pension anzurechnen. Es findet daher die vom Kläger im Ergebnis angestrebte Verteilung anzurechnender Schulzeiten auf insgesamt vier Schuljahre keine Deckung im Gesetz (vgl VwGH 2007/08/0122).

3.3 Beiträge, die nach § 227 Abs 3 und 4 ASVG bzw § 116 Abs 9 und 10 GSVG entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für (unter anderem) den Besuch von Schulen oder Hochschulen anspruchs oder leistungswirksam werden, sind dem Versicherten in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt (vgl § 70b ASVG,§ 33a GSVG). Dabei werden die Beiträge für den Zeitraum zwischen Bezahlung und dem Pensionsstichtag aufgewertet. Auch wenn die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 171) als Anwendungsfall für die Rückerstattung auf „Leistungsverschärfungen (Anhebung des Anfallsalters etc.)“ verweisen, ist die Rückforderung nicht auf bestimmte Leistungsfälle (VwGH 2006/08/0244) oder bestimmte Konstellationen für den Nichteintritt der Leistungswirksamkeit eingeschränkt. Demnach hat der Gesetzgeber den Fall, dass der Nachkauf von Leistungen zwar genehmigt wurde, die entsprechenden Beiträge aber nicht anspruchs oder leistungswirksam werden, dahingehend geregelt, dass eine Rückzahlung der (aufgewerteten) Beiträge zu erfolgen hat.

4. Der Revision des Klägers musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens und Vermögensverhältnisse des Klägers, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00063.15K.0119.000