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ASoK 8, August 2016, Seite 313

Schulzeitenanrechnung in der Pensionsversicherung

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Nach dem Gesetz können hinsichtlich des Nachkaufs von Ausbildungszeiten zur gesetzlichen Pensionsversicherung höchstens drei Jahre des Besuchs einer höheren Schule, und zwar jedes volle Schuljahr (angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat) mit 12 Monaten, berücksichtigt werden.

Diese Anrechnung ist nach der angeführten Judikatur nur für ganze Schuljahre, die im Sinne des Schulorganisationsgesetzes jeweils vom 1. 9. bis zum 31. 8. des Folgejahres laufen, möglich. Hat ein Versicherter daher während eines dieser (höchstens drei) Schuljahre (zB aufgrund einer Beschäftigung in den Ferien) Pflichtversicherungsmonate erworben, dann ist es nicht möglich, insoweit (im Sinne einer Verteilung der anrechenbaren Schulzeiten auf die gesamte Schulzeit) sich nicht mit Beitragsmonaten deckende Schulmonate aus anderen Schuljahren zu berücksichtigen.

Soweit Beiträge für einen solchen leistungsunwirksamen Nachkauf von Ausbildungszeiten entrichtet wurden, sind sie dem Versicherten gemäß § 70b ASVG (bzw § 33a GSVG) von Amts wegen zu erstatten. Dabei sind die Beiträge für den Zeitraum zwischen Bezahlung und dem Pensionsstichtag nach Maßgabe d...

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