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ASoK 5, Mai 2016, Seite 196

Grenzen der Anerkennung von Ersatzzeiten für Schulbesuch

Aus dem Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG sind unmittelbar zwei Grundsätze für die Anrechnung von Schulzeiten abzuleiten: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr. Es ist daher auch nicht möglich, die höchstzulässige Zahl von 36 Ersatzmonaten so auf die gesamte Schulzeit (das heißt auf mehr als drei Schuljahre) zu verteilen, dass sie sich möglichst nicht mit Beitragsmonaten decken. – (§ 227 Abs 1 ASVG)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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