TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 14.12.2011, B886/11

VfGH vom 14.12.2011, B886/11

19598

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelungen des Stabilitätsabgabegesetzes; keine Unsachlichkeit der Beteiligung der Banken an Finanzierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Finanzkrise; keine Unsachlichkeit der Bemessungsgrundlage durch Anknüpfen an die konsolidierte Bilanzsumme

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG). Sie leistete am eine Quartalsvorauszahlung der Stabilitätsabgabe iHv 1,5 Mio. Euro nach dem Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz - in der Folge kurz: StabAbgG), Art 56 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, und beantragte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes die Festsetzung der Stabilitätsabgabe gemäß § 201 Abs 3 BAO mit Null Euro sowie die Rückerstattung des geleisteten Betrages.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Feldkirch, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, der UFS sei nicht zur Beurteilung der Verfassungskonformität gesetzlicher Regelungen legitimiert.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt wird.

3.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft weist

zunächst darauf hin, dass ihre Berechtigung zur Ausübung von Bankgeschäften auf §§1 ff. Pfandbriefgesetz, dRGBl. 492/1927, beruhe und dass sich daraus auch Besonderheiten bei der Zusammensetzung der Passivseite ihrer Bilanz ergäben:

Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen bildeten rd. 53 % ihrer Bilanzsumme.

Der Gleichheitssatz erfordere prinzipiell für eine Norm, wonach bestimmte juristische Personen einer Sondersteuer unterzogen werden, die nicht alle juristischen Personen betrifft, eine besondere Rechtfertigung. In den Materialien werde darauf hingewiesen, dass durch den Bankensektor besondere Kosten für den Staatshaushalt verursacht wurden. Der Konkurs einer Bank begründe durch die zu erwartenden Folgewirkungen ein hohes budgetäres Risiko; dies gelte insbesondere für Banken, die eine bestimmte Größe überschreiten und daher als systemrelevante Bankinstitute bezeichnet werden können.

Davon ausgehend hält es die beschwerdeführende Gesellschaft (die sich selbst als nicht-systemrelevantes Kreditinstitut einstuft) in erster Linie für verfassungswidrig, dass der Stabilitätsabgabe nur Kreditinstitute, nicht hingegen auch Versicherungsunternehmen unterworfen seien. Der Bund sei aufgrund des § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I 136/2008, ermächtigt, Rekapitalisierungsmaßnahmen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen zu ergreifen. Im Bankensektor hätten die Bundesmaßnahmen nur einige Großbanken betroffen. Die große Menge der Kreditinstitute habe damit nichts zu tun gehabt. Bei den systemrelevanten Großbanken hätte die Finanzmarktaufsicht bei gehöriger Tätigkeit schon früher einschreiten müssen, was den Einsatz von Finanzmitteln entbehrlich gemacht hätte. Wörtlich führt die Beschwerde dazu aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"Da wir in keiner Weise die (potentiellen) Leistungserfordernisse des Bundes herbeigeführt haben, von solchen Leistungen auch nicht profitiert haben und überdies die Schwierigkeiten, in denen manche Kreditinstitute steckten, übersektoral europa- bzw. amerikaweit unter Einbeziehung von Versicherungsunternehmen entstanden sind, schließlich Mängel der Beaufsichtigung dazu führten, dass tatsächlich zwei Kreditinstitute verstaatlicht wurden (ob dies wirklich erforderlich war, und nicht mit Geschäftsaufsicht und allenfalls Konkurs gar keine bedeutende Gefahr für die österreichische Volkswirtschaft verbunden war, bleibe dahingestellt - [...] - besteht keine sachliche Rechtfertigung, alle Kreditinstitute, insbesondere solche mittlerer Größe - wie wir eines sind - mit einer Sonderabgabe zu belegen."

3.2. Anschließend wird dargelegt, dass auch bei Versicherungsunternehmen zumindest im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung ähnliche Systemrisiken gegeben sein können wie bei Banken. Aus der hg. Entscheidung zur Bankensonderabgabe (VfSlg. 10.001/1984) könne keine Rechtfertigung für die gleichheitswidrige Belastung aller Kreditinstitute mit der Stabilitätsabgabe abgeleitet werden, da sich in der Zwischenzeit die Rechtslage maßgeblich geändert hätte.

3.3. Des Weiteren erachtet die beschwerdeführende Gesellschaft die Regelungen über die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe (§2 leg.cit.) als verfassungswidrig. Sowohl die Herausrechnung der gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG aus der Bilanzsumme als auch das Heranziehen der unkonsolidierten Bilanzsumme an sich seien unsachlich. Auch die Ausnahme von Kreditinstituten, deren Bilanzsumme unter einer Milliarde Euro liege, stelle eine unsachliche Differenzierung dar. Wollte der Gesetzgeber tatsächlich risikoarme Geschäfte nicht belasten, dann hätten auch Pfandbriefe aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden müssen. Deren Vergleich mit den "asset backed securities" sei geradezu unsinnig. Die gesicherten Einlagen iSd § 93 BWG seien im besonderen Maße mit Bundeshaftungen ausgestattet gewesen und würden nun durch die Nichtbelastung mit der Abgabe (Ausscheiden aus der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG) ein weiteres Mal vom Gesetzgeber gefördert.

3.4. Besonders gravierend sei, dass die

hauptsächlichen Konkurrenten der beschwerdeführenden Gesellschaft im Lande (nämlich die Sparkassen und Raiffeisenbanken) mit Hilfe des § 93 BWG und des § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG häufig unter die Ein-Milliarden-Grenze des § 3 StabAbgG fallen, sohin häufig durch die beiden gleichheitswidrigen Ausnahmen von der Abgabe gar nicht berührt würden. Abschließend führt die beschwerdeführende Gesellschaft Folgendes aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"Ab dem Jahre 2011 wird die Antragstellerin in Folge der wegfallenden (abschmelzenden) Landeshaftung in verstärktem Ausmaß Pfandbriefe (Kommunalschuldverschreibungen) begeben, wofür sie auf der Aktivseite Vorsorge traf, sodass die Beschwerdeführerin für

Pfandbriefemissionen/Kommunalschuldverschreibungsemissionen einen Deckungsstock von ca. 2,8 Mio. Euro aufbaute, wodurch der Anteil der durch § 93 BWG geschützten Einlagen an der Bilanzsumme weiter sinken wird, während umgekehrt die Verbriefungen einen höheren Anteil an der Bilanzsumme erreichen werden als jetzt. Dadurch wird die Gleichheitswidrigkeit auch durch die Fixierung auf das Jahr 2010 zusehends in den steuerlichen Auswirkungen verschärft.

5.2) Die Beschwerdeführerin unterhält nicht nur in Österreich, sondern auch in der Ost-Schweiz (St. Gallen) eine Zweigstelle, während andere Kreditinstitute Auslandsaktivitäten normalerweise durch konsolidierungspflichtige Töchter betreiben. Gerade diese konsolidierungspflichtigen Töchter haben bekanntlich dazu geführt, dass systemrelevante Kreditinstitute überhaupt die finanzielle Hilfe des Bundes in Anspruch nahmen (bzw. nehmen mussten). Durch die gesetzliche Regelung werden wir hinsichtlich der in den Zweigstellen aufgebrachten Mittel ein weiteres Mal unsachlich benachteiligt, da nicht die konsolidierte Bilanzsumme als solche Grundlage für die Besteuerung bildet, sondern gem. § 2 Abs 1 und 2 StabAbgG gerade die unkonsolidierte Bilanzsumme Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) ist.

Bei der Bildung einer Bemessungsgrundlage mit Hilfe der Bilanzsumme nach gesetzlich angeordneter Konsolidierung hätten die vom Bund erwarteten und als erforderlich erachteten 500 Millionen Euro mit einem drastisch reduzierten Steuersatz (etwa ein Drittel) leicht hereingebracht werden können. Auch hier liegt eine unsachliche Regelung vor, weil das Gesetz gerade die Anlässe für eine Anspannung der Liquidität des Bundes von der Besteuerung ausgenommen hat (fehlende Berücksichtigung der Auslandstöchter etc.) und dadurch die für die Besteuerung herangezogene Bemessungsgrundlage, somit uns als steuerpflichtiges Kreditinstitut, unsachlich höher belastet hat. [...]

5.3) Schließlich fehlt dafür, dass bei einer (nach den Kürzungen gemäß § 2 Abs 2 StabAbgG) unter von 1 Mrd. Euro liegenden Bemessungsgrundlage keine Abgabe zu leisten ist, jede sachliche Begründung. Diese Norm verstößt gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz und belastet die übrigen Kreditinstitute durch den dadurch erzwungenen höheren Abgabensatz (500 Mio. Euro Abgabe müssten erzielt werden vgl. oben III/5.2) unsachlich. Wir haben das Einschreiten des Bundes nach dem FinStabG oder dem IBG genauso wenig hervorgerufen wie die meisten durch diese Untergrenze privilegierten Kreditinstitute, müssen aber durch deren Privilegierung bedingt eine erhöhte Abgabe leisten. Auch das Argument 'too big to fail' trifft auf uns (zehntgrößtes Kreditinstitut Österreichs) genausowenig zu wie auf Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme unter einer Mrd. Euro."

4. Der UFS als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

5. In dem zu G44/11 protokollierten Parallelverfahren betreffend Individualanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des StabAbgG hat die Bundesregierung eine Äußerung erstattet, in der sie den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft entgegentritt.

5.1. Die Bundesregierung sieht insbesondere in der Regelung, dass Steuersubjekte iSd § 1 erster Satz StabAbgG nur Kreditinstitute sind, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Stabilisierungsmaßnahmen des Staates im Zuge der Finanzkrise seien im Wesentlichen dem Bankensektor zugute gekommen, während Versicherungen staatliche Maßnahmen (nach dem FinStaG) gar nicht in Anspruch genommen hätten. Wörtlich führt sie hiezu aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"1.1.2. Auf Grund des Umstandes, dass vom

Bankensektor ein weitaus höheres systemisches Risiko für die österreichische Volkswirtschaft ausgeht als von anderen Teilnehmern des Finanzmarktes, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die Stabilitätsabgabe nur Kreditinstituten aufzuerlegen. Dieses größere systemische Risiko des Bankensektors drückt sich vor allem in den Folgen einer Insolvenz eines größeren Kreditinstitutes aus und birgt regelmäßig die Gefahr eines Vertrauensverlustes. Damit verbunden sind Ansteckungsgefahren, die die Geld- und Kapitalmärkte nachhaltig beeinträchtigen können. Dies war zuletzt im Herbst 2008 als Folge der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers empirisch beobachtbar.

Vor diesem Hintergrund ist der Druck auf den Staat, ein systemisch relevantes Kreditinstitut im Fall der Insolvenz aufzufangen, um negative Folgeeffekte für die Volkswirtschaft zu verhindern, wesentlich größer als bei anderen Finanzmarktteilnehmern. Kreditinstitute stellen damit für den Staat schon per se ein weitaus größeres budgetäres Risiko dar als beispielsweise Versicherungen.

[...]

Eine systemische Gefahr für die Volkswirtschaft geht damit von Versicherungen, die das klassische Versicherungsgeschäft betreiben, regelmäßig nicht aus. Versicherungsunternehmen sind auch untereinander nicht in dem Ausmaß vernetzt und voneinander abhängig wie Kreditinstitute. Versicherungsrisiken werden entweder über Mit- oder Rückversicherungen geteilt. Gemeinsame Betroffenheiten sind also vom Schadenereignis, nicht aber vom Finanzmarkt abhängig.

1.1.4. Im Bankgeschäft besteht demgegenüber eine engmaschige Vernetzung und wechselseitige Abhängigkeit auf Grund des Interbankmarktes, durch Finanzverträge zu derivativen Instrumenten oder auch über strukturierte Finanzinstrumente mit Banken als Emittenten und Investoren (zB Asset Backed Securities). Diese wechselseitigen Abhängigkeiten können bei Finanzkrisen einen Dominoeffekt innerhalb des Bankensektors auslösen, da Probleme eines Kreditinstituts sich sehr schnell auf andere Kreditinstitute übertragen können. Die enge Vernetzung der Kreditinstitute über den Interbankmarkt bewirkt, dass jedes einzelne Institut seine individuellen Liquiditätsbedürfnisse zwar über den Geldmarkt abdecken und die kostenintensive Liquiditätsreservehaltung optimieren kann. Gleichzeitig sind aber alle Kreditinstitute vom reibungslosen Funktionieren eben dieses Interbankmarktes abhängig. So kann es durch eine Unsicherheit über den finanziellen Zustand eines größeren Marktteilnehmers zu einer 'Austrocknung' des Interbankmarktes kommen, wie dies auch während der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 geschehen ist. Die einzelnen Kreditinstitute sorgen in solchen Fällen mit höheren Liquiditätsreserven vor, statt sie via Interbankmarkt anderen Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, wodurch eine Krise des gesamten Sektors ausgelöst oder verschärft werden kann.

Ein weiteres Problem der starken Vernetzung der Kreditinstitute liegt auf informationeller bzw. psychologischer Ebene. Gerät ein Kreditinstitut in Schwierigkeiten und führt dies zu einem 'Run auf die Bank' seitens der Spareinleger, könnten auch die Einleger anderer Kreditinstitute die Bonität ihres Kreditinstitutes in Zweifel ziehen und die Rückzahlung ihrer Einlagen begehren. Durch einen derart induzierten Vertrauensverlust kann der 'Run auf die Bank' der Sparer eines Kreditinstitutes auch auf andere Kreditinstitute übergreifen. Die Insolvenz bzw. auch schon erhebliche finanzielle Schwierigkeiten eines Kreditinstitutes können daher in einer Kettenreaktion wesentlich leichter die Insolvenz bzw. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten anderer Kreditinstitute und damit auch systemrelevanter Großbanken hervorrufen, als die Insolvenz einer Versicherung, die nicht in diesem Ausmaß Auswirkungen auf andere Versicherungen oder sonstiger Finanzmarkt-Intermediäre entfaltet.

1.1.5. Zudem hängt das Funktionieren der österreichischen Wirtschaft wesentlich von der Finanzierung durch Kreditinstitute ab. Das zeigte auch die 'Kreditklemme' in den Jahren 2008 und 2009. Die restriktive Vergabe von Krediten durch den Bankensektor hatte negative Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft und auch auf den Arbeitsmarkt, wodurch seitens des Staates eine Reihe von Konjunkturpaketen verabschiedet werden musste, die das Budget zusätzlich belastet haben. Eine derartig starke Verknüpfung zwischen der Wirtschaft und den Versicherungsunternehmen besteht nicht, da eine Illiquidität eines Versicherungsunternehmens kaum je am Markt beobachtet wurde und jedenfalls nicht derartige Auswirkungen zeitigt.

1.1.6. Es ist zwar zutreffend, dass Versicherungen von Rekapitalisierungsmaßnahmen des FinStaG hätten profitieren können, allerdings wurde seitens der Versicherungen keine dieser staatlichen Maßnahmen in Anspruch genommen. Die Stabilisierungsmaßnahmen, die der Staat für den Finanzmarkt getroffen hat, kamen im Wesentlichen dem Bankensektor zugute. So hat der gesamte Bankensektor von der Übernahme der unbegrenzten Einlagensicherung für natürliche Personen durch den Staat profitiert, da dadurch das Vertrauen der Kunden in die Kreditinstitute wieder hergestellt und somit ein 'Run auf die Bank' verhindert wurde. Auch die liquiditätsfördernden Maßnahmen, die sowohl durch das Interbankmarktstärkungsgesetz als auch durch das FinStaG getroffen wurden, kamen zumindest indirekt sämtlichen Kreditinstituten in Österreich zugute. Die Maßnahmen zur Stabilisierung der österreichischen Volkswirtschaft und des Finanzmarktes waren zu großen Teilen direkt oder indirekt auf den Bankensektor zurück zu führen."

5.2. Zur Verfassungskonformität der Bemessungsgrundlage verweist die Bundesregierung auf die Ausgestaltung ähnlicher Abgaben im Ausland sowie auf einen Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zum G-20 Gipfel vom April 2010, in dem (ebenfalls) eine Ausnahme für gesicherte Einlagen empfohlen worden sei. Es sei ein Anliegen des Gesetzgebers gewesen, risikoarme Bankgeschäfte zu begünstigen und risikoreiche Bankgeschäfte zu verteuern. Der Einlagensicherung unterliegende Spareinlagen seien typischerweise risikoarm. Pfandbriefe hingegen stellten vertretbare, verzinsliche Wertpapiere dar und seien jenen Wertpapieren ("asset backed securities") ähnlich, die zumindest zur Finanzkrise beigetragen hätten. Ursache für die Regelungen der Stabilitätsabgabe seien keinesfalls die gesicherten Einlagen gewesen, sondern die Kosten, die die Stabilisierung des Bankensektors und die Auswirkungen der Krise auf die österreichische Volkswirtschaft verursacht hätten, sowie die Überlegung, vom Bankensektor einen Beitrag für zukünftige Stabilisierungsmaßnahmen in Finanzkrisen zu verlangen. Dies sei sachlich gerechtfertigt und liege auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

5.3. Auch das Heranziehen der unkonsolidierten Bilanzsumme sei gerechtfertigt, da bei Heranziehen der konsolidierten Bilanzsumme nicht das einzelne Kreditinstitut, sondern allein die Konzernmutter mit der Stabilitätsabgabe belastet werden würde, was dem Zweck des StabAbgG widerspreche. Wörtlich heißt es dazu:

"Ein Abstellen allein auf den konsolidierten Jahresabschluss würde außerdem bewirken, dass Kreditinstitute, die nicht in einen Konzernabschluss einbezogen sind, nicht der Stabilitätsabgabe unterliegen. Dies würde nach Ansicht der Bundesregierung zu sachfremden Ergebnissen führen. Würde man diesem Ansatz folgen, müssten Kreditinstitutsgruppen und Einzelbanken ebenfalls von der Abgabe erfasst werden, wodurch ein hohes Risiko an Doppelbesteuerung ausgelöst würde.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Muttergesellschaft erfolgte Finanzierung der ausländischen Tochtergesellschaft ohnedies im Einzelabschluss der Mutterbank berücksichtigt wird und damit im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten ebenfalls der Stabilitätsabgabe unterliegen. Allfällige Risiken, die der Muttergesellschaft dadurch entstehen, dass die ausländische Tochtergesellschaft illiquide oder insolvent wird und damit hohe Ausfälle bei der Muttergesellschaft bewirkt, werden somit bei der Bemessung der Stabilitätsabgabe berücksichtigt."

5.4. Die Bundesregierung erblickt weiters in dem Umstand, dass Kreditinstitute, deren Bilanzsumme unter einer Milliarde Euro liegt, von der Stabilitätsabgabe ausgenommen sind, keine unsachliche Regelung. Solche Kreditinstitute seien jedenfalls nicht als systemrelevant anzusehen und gehörten überwiegend einem dezentralen Sektor an. Die Insolvenz eines solchen Kreditinstituts ("Kleinbank") würde kein systemisch relevantes Risiko für den Staat darstellen, da eine geordnete Abwicklung unter Mitwirkung der Einlagensicherung jederzeit möglich und ein Ansteckungseffekt für den Finanzmarkt insgesamt ausgeschlossen sei. Zudem würden auch alle anderen (größeren) Banken von diesem "progressiven Stufentarif" profitieren.

II. Rechtslage

1. Das StabAbgG wurde in Art 56 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, am ausgegeben und ist mit in Kraft getreten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des StabAbgG lauten wie folgt:

"Steuergegenstand

§1. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen[,] und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Bemessungsgrundlage der Abgabe

§2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Vermögensausweise gemäß § 74 BWG und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

1. gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;

2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen;

3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§2 Z 5 BWG) unterliegt;

4. Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;

5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konto;

6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs 5 fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(4) Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Abs 1 letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs 1

maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.

(6) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage.

Höhe der Stabilitätsabgabe

§3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,055%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro

überschreiten, 0,085%.

Stabilitätsabgabe für Derivate

§4. (1) Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2.

(2) Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs 2 BWG zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß § 22q BWG. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.

(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs 4 fallen, ist das durchschnittliche Geschäftsvolumen jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(4) Ist zwischen dem nach Abs 2 maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Abs 2 beim Rechtsnachfolger zu erfassen. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Geschäftsvolumen zum Abzug zu bringen.

(5) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist das dieser Zweigstelle zuzurechnende Geschäftsvolumen nach den Bestimmungen des Abs 1 bis 4 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.

Wesentliche Änderung der Verhältnisse

§5. Beträgt im Geschäftsjahr, das im Jahr 2011 endet, sowohl die durchschnittliche Bilanzsumme (§2) als auch das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§4) weniger als die Hälfte oder mehr als das Eineinhalbfache der durchschnittlichen Bilanzsumme (§2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2010 endet, dann sind als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe im Jahr 2012 und im Jahr 2013 die durchschnittliche Bilanzsumme (§2) und das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2011 endet, zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Verringerung oder Erhöhung der durchschnittlichen Bilanzsumme (§2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§4) auf eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, die mit einem Stichtag ab dem Jahr 2010 wirksam geworden ist, zurückzuführen ist. Tritt die Verringerung oder Erhöhung der durchschnittlichen Bilanzsumme (§2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§4) in dem Geschäftsjahr ein, das im Jahr 2012 endet, ist der Stabilitätsabgabe 2013 die durchschnittliche Bilanzsumme (§2) und das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2012 endet, zugrunde zu legen.

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§6. (1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.

(3) Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.

Erhebung der Abgabe

§7. (1) Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut

selbst zu berechnen und vierteljährlich jeweils bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu gleichen Teilen zu entrichten (Fälligkeitstage). Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.

(3) Bei Neugründung eines Kreditinstitutes nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ist die Stabilitätsabgabe dieses Kalenderjahres erstmals zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Die Abgabenerklärung für dieses Kalenderjahr ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

§8 - § 10 [...]"

2. § 93 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 77/2011,

lautet:

"(1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige

Einlagen gemäß Abs 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs 2a; § 7 Abs 2 ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:

1. Einlagen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 12,

2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto

verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch

Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(2a) - (11) [...]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Im Erkenntnis VfSlg. 10.001/1984 (zur Bankensonderabgabe gemäß BGBl. 553/1980, deren Bemessungsgrundlage [ebenfalls] die um bestimmte Positionen gekürzte Bilanzsumme bildete) ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine auf Kreditunternehmungen beschränkte Sonderabgabe nur dann verfassungsrechtlich Bestand haben könne, wenn sich eine sachliche Rechtfertigung dafür finden lasse, dass gerade Kreditunternehmungen mit einer derartigen Abgabe belegt werden. Die damals von den Materialien als Rechtfertigung angeführte besondere Ertragskraft der Kreditinstitute hielt der Verfassungsgerichtshof bereits im Prüfungsbeschluss für fragwürdig; er hat diese Rechtfertigung im Enderkenntnis verworfen. Der Verfassungsgerichtshof kam aber letztlich zum Ergebnis, dass die Bankensonderabgabe mit anderen Überlegungen gerechtfertigt werden könne. Er hat damals wörtlich Folgendes ausgeführt (aaO, S 315):

"Kreditunternehmungen nehmen eine - aus ihrer

besonderen wirtschaftlichen Funktion [...] erklärbare - spezifische rechtliche Sonderstellung ein, wie sie sich insbesondere in der extrem restriktiven wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Regelung des Zugangs zum Markt, in der wettbewerbsmäßigen Stellung, die den Kreditunternehmungen durch das Kartellrecht und das Kreditwesenrecht eingeräumt ist, und in der von der Bundesregierung ins Treffen geführten indirekten Förderung der Kreditwirtschaft durch die Sparförderung und die Konstruktion der Subventionsverwaltung dokumentiert. Die für Kreditunternehmungen geltenden Sondervorschriften bewirken in ihrer Summe eine derartige rechtliche Sonderstellung, daß sie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Weise, wie sie die in Prüfung gezogene Regelung vorsieht, nach Ansicht des VfGH zu rechtfertigen vermag."

Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage der Abgabe

hatte der Verfassungsgerichtshof bei diesem Ergebnis nicht.

1.1. Die Materialien zum StabAbgG (RV 981 BlgNR 24. GP, 6 f.) weisen in ihrem Allgemeinen Teil darauf hin, dass einer der wesentlichen Verursacher der Finanzkrise die Finanzmärkte waren, von denen sich die Krise auf die reale Wirtschaft übertragen habe. Die Republik Österreich habe seit dem Jahr 2008 durch umfangreiche Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere Maßnahmen die Folgen der Finanzkrise so weit wie möglich abgefedert und dadurch zu einer Stabilisierung der Finanzmärkte und Banken in Österreich beigetragen. Der Staatshaushalt sei in den Jahren 2008 bis 2010 durch diese Maßnahmen erheblich belastet worden. Wörtlich heißt es sodann:

"Die nun vorgesehene Stabilitätsabgabe soll

einerseits eine Beteiligung der Kreditinstitute, die von diesen Maßnahmen erheblich profitiert haben, an den Krisenkosten darstellen und zum anderen soll damit dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung getragen werden. Die Abgabe soll auch eine allgemeine Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen. Außerdem können durch eine Stabilitätsabgabe Lenkungseffekte erzielt werden, indem risikoreichere Finanzierungsinstrumente besteuert werden, wodurch indirekt auch die systemische Finanzmarktstabilität gefördert wird.

Die Stabilitätsabgabe soll jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors so weit möglich nicht negativ beeinflussen. Kundenvermögen, das im Rahmen der Einlagensicherung abgesichert ist (zB Spareinlagen bis zu 100 000 Euro), sollen nicht von der Abgabe erfasst werden.

Nach einem Gutachten der Oesterreichischen

Nationalbank kann die Stabilitätsabgabe einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität leisten und hat einen vernachlässigbaren Effekt auf das Wirtschaftswachstum. [...]

Die Steuerbemessungsgrundlage soll auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abstellen. Zudem sollen durch ein Abstellen auf Derivate mittelfristig Lenkungseffekte erzielt werden.

Es wird ein jährliches Aufkommen von

rund 500 Mio. Euro aus der Stabilitätsabgabe angestrebt. Bis soll eine Evaluierung stattfinden, bei der die sonstigen Belastungen für Banken geprüft und auch Entwicklungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden. Denn auch auf internationaler Ebene gab es in jüngster Zeit verstärkt Initiativen zur Besteuerung von Instituten des Finanzmarktes:

[Die Materialien weisen in diesem Zusammenhang auf entsprechende Maßnahmen in Deutschland, Schweden und Ungarn hin.]"

Zu § 1 StabAbgG wird in den Erläuterungen (RV 981 BlgNR 24. GP, 104) ergänzend ausgeführt:

"Im Vergleich zu den anderen Teilnehmern des Finanzmarktes (zB Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen) hat der Bankensektor in Österreich den größten Teil der finanzmarktkrisenbedingten Kosten für den Staatshaushalt verursacht. Die Bankenhilfspakete, die Erhöhung der Einlagensicherung und die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes haben in erster Linie den Bankensektor betroffen. Zudem stellen instabile Banken im Vergleich zu den anderen Finanzinstituten ein wesentlich höheres systemisches Risiko für den Staat und die gesamte Volkswirtschaft dar. Der Konkurs einer Bank begründet aufgrund der zu erwartenden Folgewirkungen für den Staat ein hohes budgetäres Risiko; dies gilt insbesondere für Banken, die eine bestimmte Größe überschreiten und somit als für die heimische aber auch europäische Volkswirtschaft systemrelevante Bankinstitute bezeichnet werden können. Der Staat unterliegt in diesen Fällen einem wesentlich höheren Druck, Banken durch Rettungspakete oder Verstaatlichungen aufzufangen, um die negativen volkswirtschaftlichen Konsequenzen abzuwehren, als bei allen anderen Teilnehmern des Finanzmarktes. Aufgrund der Sonderstellung des Bankensektors ist es daher gerechtfertigt, nur diesen in die Stabilitätsabgabe einzubeziehen."

1.2. Der von der Bundesregierung in ihrer Äußerung im Verfahren zu G44/11 (vgl. oben I.5.) vorgelegte Bericht des IWF für das G-20-Meeting im April 2010 wurde auf Ersuchen der "G-20 leaders" verfasst und sollte diese darüber informieren, welche Maßnahmen die Staaten ergriffen haben oder überlegen, um den Finanzsektor in fairer und substanzieller Weise an den Kosten der Krisenbewältigung zu beteiligen. Die darin geäußerten und weiter beratenen Vorschläge wurden im Juni 2010 im Endbericht des IWF für die G-20, "A Fair and Substantial Contribution by the Financial Sector", veröffentlicht. Eines der dort diskutierten Instrumente ist eine "Financial Stability Contribution" (FSC), das heißt eine Steuer, die die Kosten künftiger staatlicher Unterstützungsmaßnahmen des Finanzsektors abgelten soll, wobei sowohl eine Fondslösung als auch eine Vereinnahmung im allgemeinen Staatshaushalt als Optionen dargestellt werden. Was die persönliche Reichweite einer solchen Steuer angeht, so hält der Bericht (S 13) sowohl einen breiten als auch einen engen Ansatz für möglich, spricht sich aber letztlich für eine größere Reichweite aus, bei der sämtliche Finanzinstitute und nicht bloß Banken einbezogen werden. Als Bemessungsgrundlage soll nach Auffassung des Berichtes von der Bilanzsumme ausgegangen werden, wobei einige außerbilanzielle Posten einbezogen werden können, hingegen das Eigenkapital und gesicherte Verbindlichkeiten ("insured liabilities") ausgenommen werden sollen (S 17).

2. Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu:

2.1. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass einige der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis

VfSlg. 10.001/1984 hervorgehobenen und für maßgeblich erachteten rechtlichen Besonderheiten des Kreditsektors heute nicht mehr oder nur noch modifiziert bestehen, so mag dies zutreffen. Das ändert aber nichts daran, dass für den Bankensektor - vor allem in Form des BWG - nach wie vor ein spezifisches rechtliches Regime gilt und dass er sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung und Funktionen markant von anderen Sektoren der Volkswirtschaft unterscheidet.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann es dahin

gestellt sein lassen, ob diese rechtliche und wirtschaftliche Sonderstellung für sich allein auch heute eine steuerliche Sonderbehandlung des Bankensektors rechtfertigen würde. Die Materialien zum StabAbgG begründen die Stabilitätsabgabe nämlich nicht mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Sonderstellung des Bankensektors, sondern weisen auf die besondere Rolle hin, die speziell die Banken in der Finanzkrise des Jahres 2008 gespielt haben. Zur Bewältigung dieser Krise habe die Republik Österreich umfangreiche, den Staatshaushalt erheblich belastende Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und andere Maßnahmen ergreifen müssen, die in besonderem Maße den Banken zugute gekommen seien. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick darauf die Banken durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung der zur Bewältigung der Krise eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen beteiligen will, kann der Verfassungsgerichtshof das nicht als unsachlich erkennen. Ebenso wenig stößt es auf Bedenken, wenn der Gesetzgeber mit einer solchen Steuer (auch) das Ziel verfolgt, die Finanzmarktstabilität zu verbessern bzw. die finanziellen Mittel für entsprechende künftige Staatsleistungen zu gewinnen. Ob eine Ausweitung der persönlichen Steuerpflicht auf andere Bereiche des Finanzsektors verfassungsrechtlich in Betracht käme, braucht der Verfassungsgerichtshof dabei nicht zu untersuchen. Verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausweitung angesichts des dargelegten Hintergrundes nicht.

Auf der anderen Seite ist es verfassungsrechtlich

auch nicht geboten - und auch mit vernünftigem Aufwand gar nicht möglich -, innerhalb des Bankensektors zwischen "guten" und "bösen" Kreditunternehmungen zu unterscheiden. Die Stabilitätsabgabe ist keine Strafe für eine riskante Geschäftsgebarung; sie ist auch kein Äquivalent für die "Systemrelevanz" eines Kreditinstituts. Ihre Aufgabe ist es, einen Sektor der Volkswirtschaft zu belasten, von dem nach den jüngsten Erfahrungen qualifizierte Risken ausgehen (können) und für den bereits der Staat durch Intervention und den Einsatz öffentlicher Mittel einstehen musste, um auf diesem Wege finanzielle Mittel für den Staatshaushalt zu gewinnen, die einerseits der Abdeckung der Kosten bereits in die Wege geleiteter Maßnahmen und andererseits der Vorsorge für künftige Krisenfälle dienen sollen. Dass die Stabilitätsabgabe dafür untauglich wäre und dies nicht leisten kann, wird auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass das Anknüpfen an die (modifizierte) Bilanzsumme von vornherein unsachlich wäre. Es ist dies eine Bemessungsgrundlage, die die Geschäftstätigkeit einer Bank in geeigneter Weise abbildet und die auch in anderen Ländern als Bezugsgröße für einschlägige Bankenabgaben gewählt wurde bzw. diskutiert wird (s. dazu die Beispiele in den Materialien sowie den erwähnten Bericht des IWF, S 13 ff.).

2.3. Was hingegen die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten Bedenken gegen einzelne Regelungen des StabAbgG betrifft, so werden damit rechtspolitische, nicht aber verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen: Keinesfalls ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Bemessungsgrundlage "Bilanzsumme" nach Risikogesichtspunkten aufzuschlüsseln und danach die Abgabenbelastung abzustufen. Ob die Bilanzsumme um die gesicherten Einlagen vermindert wird, steht daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (der hiebei etwa berücksichtigen darf, dass die Einlagensicherung gemäß §§93 und 93a BWG in erster Linie vom Sektor selbst zu gewährleisten ist). Wenn der Gesetzgeber auf eine entsprechende Ausnahme für Pfandbriefe verzichtet, ist ihm daher im Hinblick auf die genannten Erwägungen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten (selbst wenn der von der Bundesregierung angestellte Vergleich mit den bekannt gewordenen "asset backed securities" des US-amerikanischen Finanzmarktes unzutreffend sein sollte). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht gehindert, als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die unkonsolidierte Bilanzsumme heranzuziehen, weil damit berücksichtigt wird, dass das einzelne Kreditinstitut, und nicht (bloß) die Institutsgruppe, von den staatlichen Maßnahmen profitiert bzw. diese veranlasst hat. Dass andere Argumente für die Heranziehung der konsolidierten Bilanzsumme sprechen, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Verfassungsgerichtshof erkennen, dass eine progressive Ausgestaltung des Steuertarifs, die zur Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten führt (die an der Auslösung der Finanzkrise kaum beteiligt waren und deren Probleme in der Regel sektoral gelöst werden) und große Kreditinstitute überproportional belastet, auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen könnte, zumal damit berücksichtigt wird, dass das systemische Risiko von Kreditinstituten jedenfalls in der Regel mit der Größe steigt. Dass die Besteuerung von Derivaten auch nach anderen Gesichtspunkten hätte erfolgen können, beweist nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den konkreten Anlass für die Einführung und Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe Neuland betreten musste. Die getroffene Regelung hält sich dabei offenbar im Rahmen dessen, was auf internationaler Ebene diskutiert wird bzw. bereits in anderen Ländern realisiert ist. Bei einer solchen Situation ist der rechtspolitische Spielraum des Gesetzgebers wenigstens im gegenwärtigen Zeitraum ein größerer als bei einer Abgabe, deren rechtliche Konturen schon fest umrissen sind und deren Wirkungen und Konsequenzen sich bereits ohne Schwierigkeiten ermitteln lassen. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Regelung überhaupt untauglich wäre oder zu sachfremden, willkürlichen Ergebnissen führen würde, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen.

3. Die Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen haben sich somit nicht als gerechtfertigt erwiesen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.