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SWK 22, 1. August 2015, Seite 985

Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag

Keine Verfassungswidrigkeit der Abgaben für den Bankensektor

Marco Laudacher

Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wurden mit Beschwerde bekämpft, wobei ausschließlich Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wurde. Das BFG hat die Anregung einer Vorlage an den VfGH nicht aufgegriffen. Der VfGH hat nunmehr im Erkenntnis vom , E 1218/2014, E 1256/2014, entschieden, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat.

1. Die Entscheidung des BFG

1.1. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

Die von einem Kreditinstitut erklärte Stabilitätsabgabe iHv 6.142.200,52 Euro und der erklärte Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe iHv 1.535.550,13 Euro für 2013 wurden mit Bescheiden vom festgesetzt.

Mit Beschwerde vom wurden die Bescheide bekämpft. Die Stabilitätsabgabe sei verfassungswidrig. Weder sei dargelegt worden, in welchem Ausmaß österreichische Banken für die Finanzkrise verantwortlich seien, noch habe das StabAbgG an die systemische Relevanz der Banken angeknüpft. Die Erträge seien zudem nicht zweckgebunden.

Die Abgabe sei zur Zielerreichung – einer Stärkung des Finanzmarktes – ungeeignet, sie führe vielmehr zu einer Schwächung der Wettbewerbsposition. § 3 StabAbgG bewirke, dass Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme unter 1 M...

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