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StabAbgG § 3. Höhe der Stabilitätsabgabe, BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 01.01.2027

§ 3. Höhe der Stabilitätsabgabe

(1) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,033%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,041%.

(2) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,024%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,029%.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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