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UmgrStG: Begriffsklärung Veranlagungszeitraum
Der von § 21 Z 1 UmgrStG verwendete Begriff „Veranlagungszeitraum“ wird im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht durch ausdrückliche Regelung in § 24 Abs 1 KStG 1988 bzw § 39 Abs 1 EStG 1988 mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt. – (§ 21 Z 1 UmgrStG), (Abweisung)
( Ro 2017/15/0044)