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SWK 23-24, 20. August 2018, Seite 1004

Kanzleimitarbeiter und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

Technisch (manipulative) Vorgänge oder Haupttätigkeit des Parteienvertreters

Markus Knechtl

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient dazu, Rechtsnachteile der Partei zu beseitigen, die durch die Fristversäumung erwachsen sind. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein grobes Verschulden trifft. Zwei kürzlich veröffentlichte VwGH-Entscheidungen befassen sich mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung, wenn die Frist durch den Einsatz von Arbeitnehmern des Parteienvertreters versäumt wurde ( Ra 2018/15/0023; , Ra 2017/15/0051).

1. Allgemeines zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nach § 46 Abs 1 VwGG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist grundsätzlich bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bis zur Vorl...

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