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SWK 23-24, 20. August 2018, Seite 1001

Die Bescheidberichtigung – kein Mittel für alle Fälle

Rechtswidriger Bescheid muss auf „offensichtlicher Unrichtigkeit“ beruhen

Stefan Schuster

Das BFG hat kürzlich entschieden, dass bei behördlicher Nachlässigkeit eine Bescheidberichtigung gem § 293b BAO nicht offensteht, weil der rechtswidrige Bescheid gerade nicht auf eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ in der Abgabenerklärung zurückzuführen ist ( RV/3100353/2018). Die Bescheidberichtigung ist keinesfalls ein Eventualinstrument, das beliebig eingesetzt werden kann – auch nicht dann, wenn die Abgabenbehörde Fehler gemacht hat.

1. Der Sachverhalt

Für das Jahr 2015 wurde von der Abgabenbehörde ein Bescheid zugestellt, der an Einkommensteuer eine Gutschrift auswies. Über ein Jahr später wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein neuer Bescheid ausgestellt, der diesmal eine Nachforderung der gleichen Steuerart zum Inhalt hatte.

Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde Beschwerde eingebracht mit der Begründung, dass kein Grund zur Wiederaufnahme vorhanden sei. Dieser Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) Rechnung getragen und der Bescheid aufgehoben.

Einige Tage später erließ die Abgabenbehörde einen berichtigten Bescheid gem § 293b BAO mit der gleichen Nachforderung, die der aufgehobene Bescheid beziffert hatte. Begründet wurde die Berichtigung damit, das...

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