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SWK 4-5, 5. Februar 2018, Seite 176

Seite 8 der Einkommensteuererklärung

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E61

Welche Sonderausgaben können Sie abziehen?

Sonderausgaben sind bestimmte, im Rahmen der Einkommensermittlung gesetzlich für absetzbar erklärte Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Daher liegen Sonderausgaben nur vor, soweit die jeweiligen Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzbar sind.

Sonderausgaben kann nur absetzen, wer sie geleistet hat. Der die Zahlungen Leistende kann als Sonderausgaben grundsätzlich nur Ausgaben absetzen, zu deren Leistung er selbst verpflichtet ist. Bei Ausgaben für Personenversicherungen (einschließlich der freiwilligen Weiterversicherung und des Nachkauf von Versicherungszeiten), für Wohnraumschaffung und -sanierung und bei Kirchenbeiträgen kann der Leistende auch Sonderausgaben absetzen, die er für seinen Ehepartner oder für seine Kinder geleistet hat (sogenannter „erweiterter Personenkreis“, § 18 Abs 3 Z 1 EStG).

Sonderausgaben sind im Allgemeinen in jenem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet (verausgabt) werden; es gilt das Abflussprinzip. Nur bei der Wohnraumschaffung und bei der Wohnraum-sanierung ist im Fall der Fremdfinanzierung die Rückzahlung samt Zinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. ...

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