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SWK 4-5, 5. Februar 2018, Seite 173

Seite 7 der Einkommensteuererklärung

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E50

Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte

Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes. Auf das andere (nicht begünstigte) Einkommen ist der Durchschnittssteuersatz anzuwenden. Dem Hälftesteuersatz unterliegen insbesondere:

1.

Veräußerungs- und Übergangsgewinne: Wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

gestorben ist,

erwerbsunfähig ist oder

das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Diesfalls ist der Freibetrag ausgeschlossen.

2.

Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen.

3.

Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten. Gemäß § 38 EStG können Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen mit dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder (nicht auch seinen Erben) zu. Wenn Sie die Steuerbegünstigung beanspruchen wollen, müssen Sie der Steuererklärung den Nachweis ans...

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